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01.03.2022: Was bedeutet die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Sie als Arbeitnehmer?

Bis zum 15.03.2022 sind alle bereits Beschäftigten in den zitierten Einrichtungen verpflichtet ihrem Arbeitgeber entweder einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Arbeitnehmer, die am 16.03.2022 neu eingestellt werden, dürfen bei fehlender Vorlage nach § 20a Infektionsschutzgesetz nicht beschäftigt werden. Doch was gilt für die Arbeitnehmer, die bereits dort arbeiten und was sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wir klären Sie gerne auf. 

1.    Bin ich von der Impfpflicht betroffen?

Ob Sie von der Impfpflicht betroffen sind, erfahren Sie über § 20a Abs. 1, da der Absatz 1 auf die Einrichtungen Bezug nimmt. Personen, die dort arbeiten, müssen bis zum 15.03.2022 den Nachweis der Impfung, einen Genesenennachweis oder eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. 

Bitte beachten Sie, dass es keinen Unterschied macht, ob Sie aktiven Kontakt z. B. mit den Patienten habe, da die Nachweispflicht einrichtungsbezogen ist. Das bedeutet, dass auch Mitarbeiter in der Verwaltung den Nachweis vorlegen müssen. 

2.    Welche Fristen gilt es einzuhalten?

Bis zum Stichtag des 15.03.2022 (einschließlich) müssen Sie einen Genesenennachweis vorlegen oder den Nachweis einer vollständigen Immunisierung durch die zugelassenen Impfungen. Sollen Sie sich aus medizinischen Gründen nicht Impfen lassen können, brauchen Sie eine Impfunfähigkeitsbescheinigung.

3.    Was passiert, wenn ich diese Nachweise nicht vorlege?

Legen Sie bis zum 15.03.2022 diese Nachweise nicht vor, dann darf Ihr Arbeitgeber dies dem zuständigen Gesundheitsamt unter Weitergabe Ihrer persönlichen Daten weitergeben. Das Gesundheitsamt kann Sie dann nochmals selbst auffordern. 

Legen Sie keinen Nachweis auf Aufforderung des Gesundheitsamtes hin, dann entscheiden das Gesundheitsamt, ob Sie die Einrichtung betreten und arbeiten dürfen. 

4.    Darf ich unbezahlt freigestellt werden ab dem 16.03.2022?

Sind Sie dort schon beschäftigt, dann dürfen Sie bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes erstmal nicht unbezahlt freigestellt werden vom Arbeitgeber. Die Möglichkeit unbezahlt freigestellt zu werden, betrifft nur Neueinstellungen ab dem 16.03.2022. Nach § 20a Abs. 5 Infektionsschutzgesetz, hat die Entscheidungskompetenz über ein mögliches Tätigkeitsverbot nur das Gesundheitsamt. Bis zu dieser Entscheidung, müsste Ihr Arbeitgeber Sie erstmal weiterbeschäftigen. 

5.    Darf ich gekündigt werden ab dem 16.03.2022?

Das ist nicht einfach mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Die Vorlage der Nachweise ist auch eine vertragliche Nebenpflicht. Parallel zur Mitteilung an das Gesundheitsamt kann Ihr Arbeitgeber Sie nochmals auffordern und dann gegebenenfalls Abmahnen, wenn Sie die Nachweise nicht vorlegen.

Da aber das Gesundheitsamt entscheidet, ob Sie ein Tätigkeitsverbot haben, stellt die fehlende Vorlage bis zum 15.03.2022 noch keinen Kündigungsgrund dar, da der Arbeitgeber Sie bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes beschäftigen muss. Sollten Sie aber eine Kündigung erhalten, empfehlen wir Ihnen sich bei uns beraten zu lassen. 

6.    Habe ich ab dem 16.03.2022 ein Berufs-/Tätigkeitsverbot?

Das kommt auf die Entscheidung des Gesundheitsamtes an, denn Ihr Arbeitgeber hat nicht die Entscheidungsbefugnis darüber Sie nicht weiter zu beschäftigen. Das wäre ein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 12 GG. Erst wenn das Gesundheitsamt entscheidet, dass Sie nicht mehr die Einrichtung betreten dürfen, darf Sie der Arbeitgeber nicht mehr beschäftigen und kann Sie unbezahlt freistellen. 

7.    Was kann ich gegen die Entscheidung des Gesundheitsamtes tun?

In Berlin können Sie gegen die Entscheidung des Gesundheitsamtes (Bescheid) Widerspruch einlegen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass Ihr Widerspruch erstmal die Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht außer Vollzug setzt und Sie formell nach wie vor ein Tätigkeitsverbot haben. Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen, dann können Sie gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. 

8.    Was gilt es noch zu beachten?

Sollte das Gesundheitsamt Ihnen ein Tätigkeitsverbot auferlegen und Ihr Arbeitgeber stellt Sie dann unbezahlt frei, dann beantragen Sie bitte schon einmal ALG I und melden sich arbeitssuchend. 

Wichtig ist für Sie, sich erstmal umfassend beraten zu lassen, denn es kann zu vielen Problemen kommen, wenn Sie nicht alle Ihre Rechte und Möglichkeiten kennen. Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen mit Rat zur Seite!



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