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Rechte des Betriebsrates

a) Mitbestimmung

Kurz zusammengefasst: Die meisten Entscheidungen des Arbeitgebers müssen vom Betriebsrat abgesegnet werden. Dazu gehört nach § 87 BetrVG z. B. die Anordnung von Mehrarbeit, die Festlegung Beginn und Ende der Arbeitszeit, Ausgestaltung des Arbeitsschutzes und noch viel mehr.

Der Betriebsrat muss auch vor Ausspruch der Kündigungen angehört werden und muss bei Versetzungen, Umgruppierungen, Eingruppierungen und Einstellungen mitwirken, vgl. dazu § 99 BetrVG.

Können sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber nicht entscheiden, so entscheiden auf Antrag die Einigungsstelle.

Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates sind umfassend, jedoch ist dabei auch vieles zu beachten, seien es Fristen bei der Anhörung zur Kündigung oder bei der Mitwirkung in personellen Maßnahmen. Denn bei einer Versetzung ist der Betriebsrat ordnungsgemäß zu unterrichten und umfassend zu informieren, § 99 BetrVG. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nach und widerspricht der Betriebsrat der Versetzung nicht innerhalb einer Woche, dann ist die Versetzung wirksam und der Arbeitnehmer muss gegen die Versetzung vor dem Arbeitsgericht klagen.



Dabei gilt es zu beachten, dass zum Laufbeginn der einwöchigen Frist der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend informieren muss, nach § 99 Abs. 3 BetrVG. Moniert der Betriebsrat die umfassende Information des Arbeitgebers nicht, dann beginnt die Wochenfrist zu laufen und der Betriebsrat kann der Versetzung nach Ablauf der Frist nicht mehr widersprechen.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind umfassend und hier nur sehr kurzgefasst. Aus diesem Grund ist die Teilnahme an regelmäßigen Schulungen für den Betriebsrat und seine Mitglieder sehr wichtig. Haben Sie als Betriebsratsmitglied Fragen zu diesen Rechten, dann können Sie sich bei der Arbeitnehmerhilfe e.V. umfassend beraten lassen. Unsere Fach- und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht erklären Ihnen wie Sie sich am besten gegenüber dem Arbeitgeber positionieren können und mit welchen Rechten Sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz ausgestattet sind.

Sind Sie sich unsicher, welche Fristen einzuhalten sind, dann rufen Sie bei uns an und vereinbaren sofort einen Termin bei unseren Rechtsanwälten in Berlin.

b) Teilnahme an Schulungen und Freistellung

Der Betriebsrat kann zur Wahrung seiner Rechte vom Arbeitgeber die Teilnahme an Schulungen und die Freistellung zur Teilnahme verlangen. Auch zum Zwecke der Wahrnehmung Ihrer Rechte im Betrieb haben Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf bezahlte Freistellung.

c) Kündigungsschutz

Damit ein Betriebsratsmitglied nicht für seine Stellung im Betriebsrat bestraft werden kann, genießen die Mitglieder des Betriebsrates Kündigungsschutz. Gleiches gilt schon bei der Bestellung des Wahlvorstandes.

Ebenso sind Betriebsratsmitglieder nach § 103 Abs. 3 BetrVG vor Versetzungen besonders geschützt, da der Arbeitgeber vor der Durchsetzung der Versetzung die Zustimmung des Betriebsrates einholen muss.

d) Anwaltliche Vertretung

Ist die anwaltliche Vertretung des Betriebsrates erforderlich, so hat der Arbeitgeber diese Kosten auch zu übernehmen. Eine Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung ist insbesondere bei Gerichts- und Einigungsstellenverfahren gegeben.

Ob die anwaltliche Beratung dagegen erforderlich ist, ist eine große Streitfrage. Daher ist es oft ratsam die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber in der Betriebsvereinbarung zu verankern.

Dies ist nur ein kleiner Überblick über die Rechte des Betriebsrates und seiner Mitglieder. Haben Sie spezifische Fragen, insbesondere auch zu den Betriebsratswahlen, dann vereinbaren Sie beim ArbeitnehmerHilfe e.V. einen Termin bei unseren Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht.

Wir beraten Sie gerne!


Beratung des Betriebsrates

Wenn Sie als Arbeitnehmer bereits eine Kündigung erhalten haben und eine Rechtsberatung wahrgenommen haben, wurden Sie bestimmt gefragt, ob der Betriebsrat vor der Kündigung angehört wurde. In vielen Unternehmen dient der Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung zur besseren Durchsetzung Ihrer Rechte. Wichtig ist es aber, dass die Mitglieder des Betriebsrates auch umfassend über deren Rechte und Pflichten als Betriebsrat beraten wurden. Dies bietet die ArbeitnehmerHilfe e.V. an und unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie auch bei der Durchführung der Gründung eines Betriebsrates.

Allgemeines

Der Betriebsrat ist eine Arbeitnehmervertretung in Unternehmen und Konzernen und tritt als Sprachorgan der Arbeitnehmer für deren Rechte dem Arbeitgeber gegenüber. Dabei geniest der Betriebsrat umfassende Rechte, aber auch Pflichten. So muss der Betriebsrat vor dem Ausspruch jeder Kündigung angehört werden. Ferner hat der Betriebsrat bei etlichen personellen Maßnahmen auch Mitbestimmungsrechte.

Das Betriebsverfassungsgesetz räumt den Arbeitnehmern das Recht ein, in Betrieben mit mehr als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern einen Betriebsrat zu gründen. Eine Pflicht des Arbeitgebers eine solche Gründung anzustoßen besteht dagegen nicht. Diese Entscheidung müssen die Arbeitnehmer treffen.

Betriebsrat – Personalrat – Mitarbeitervertretung

Im Gegensatz zum Betriebsrat ist der Personalrat die Vertretung der Beschäftigten in Stellen der öffentlichen Verwaltung und ist aufgrund Bundes- und Landesgesetzen (Personalvertretungsgesetze) ebenfalls mit Rechten und Pflichten ausgestattet.

Die Mitarbeitervertretung (MAV) ist eine Arbeitnehmervertretung nach kirchlichem Recht und bezieht deren Rechte und Pflichten aus den Mitarbeitervertretungsgesetzen. Im Gegensatz zum Betriebs- und Personalrat sind gewisse Rechte der Mitarbeitervertretung eingeschränkt, die Mitwirkung bei Kündigungen (Mitbestimmung) ist formal strenger ausgestaltet.


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