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15.01.2021: Reisen in Risikogebiete und die Lohnfortzahlung

Liebe Arbeitnehmer, dieses Jahr hat es wirklich in sich. Doch auch viele Fragen stellen sich nach wie vor und können nicht so leicht beantwortet werden. Wir hoffen Ihnen in diesem Fall weiterhelfen zu können und haben Ihnen hier die wichtigsten Antworten hinzugefügt:

1. Mein Reiseland wurde erst im Nachgang zum Risikogebiet erklärt

Waren Sie bereits im Urlaubsland und das Land wurde erst im NAchinein als Risikogebiet definiert, dann erhalten Sie für die Zeit der Rückkehr in der Quarantäne noch „normal“ Ihr Gehalt. Ihr Arbeitgeber hat dann einen Entschädigungsanspruch, welchen er bei der zuständigen Landesbehörde stellen muss. Ihr Gehalt erhalten Sie in voller Höhe von Ihrem Arbeitgeber.

Sind Sie während der Quarantäne noch arbeitsfähig, müssen Sie aber auch noch – wenn möglich – im Homeoffice arbeiten. Ist das nicht möglich und kann Ihnen der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz daheim einrichten, erhalten Sie dennoch Ihr Gehalt. 

Haben Sie sich im Urlaub infiziert und während der Quarantäne arbeitsunfähig, dann legen Sie bitte Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und Sie erhalten Ihr Gehalt als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

2. Ihr Urlaubsland war bereits Risikogebiet

Grundsätzlich kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht vorschreiben, wo Sie Ihren Urlaub verbringen dürfen. Jedoch muss Ihnen bewusst sein, dass eine Reise in ein Risikogebiet automatisch eine „Zwangsquarantäne“ zur Folge hat, welche Sie selbst verschuldet haben. Dann greift nämlich § 56 Infektionsschutzgesetz nicht und eine Entschädigung wird nicht bezahlt. 

Sollten Sie im Homeoffice arbeiten dürfen, dann haben Sie auch Anspruch auf Ihre Vergütung. Ist das aber nicht möglich, dann haben Sie auch keinen Anspruch auf Vergütung, da Sie wissentlich in ein Risikogebiet gereist sind. 

Trifft Sie dann auch noch ein Verschulden an der Infektion, dann haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Verschulden trifft den Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn er freiwillig in ein Corona-Risikogebiet gereist ist und somit eine Infektion billigend in Kauf genommen hat.

Anderweitige Sanktionen haben Sie eigentlich nicht zu befürchten. Sollte Ihr Arbeitgeber aber eine Kündigung aussprechen oder eine Abmahnung, dann werden Sie bei uns Mitglied und lassen sich beraten. Wir helfen Ihnen dann im Kündigungsfall Ihre Rechte geltend zu machen!

Bei dringenden Fragen zur derzeitigen Corona-Krise rufen Sie uns zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr (Corona-Hotline) an und unsere Recht- und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend.



Hier finden Sie weitere Informationen zur Corona-Krise im Arbeitsrecht

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Haben Sie Fragen zum Reisen in Zeiten von Corona?

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Wir sind für Sie da.

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