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Drohende Insolvenz des Arbeitgebers

Liebe Arbeitnehmer, Corona hat uns auch im Jahre 2021 im Griff. Da stellt sich für viele die Frage, wie mit einer drohenden Insolvenz des Arbeitgebers umzugehen ist. Unser Rechts- und/oder Fachanwälte für Arbeitsrecht können Sie auch in solchen Fällen umfassend beraten. Werden Sie bei uns Mitglied und profitieren Sie von unserer Rechtsberatung. 

1. Verhalten bei fehlenden Zahlungen

Kann Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr Gehalt nicht bezahlen, so droht für viele Arbeitnehmer ein großer finanzieller Schaden, den es zu kompensieren gilt. Wichtig ist, dass Sie erstmal Ihren Arbeitgeber explizit schriftlich oder per Mail anmahnen und Ihr Gehalt fordern. Wenn Ihr Arbeitgeber mit zwei Gehaltszahlungen im Rückstand ist, können Sie auch nach einer Mahnung, fristlos kündigen. Bevor Sie das aber tun, lassen Sie sich bitte umfassend beraten bei unseren Rechts- und/oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.

Denn Sie können zum Beispiel auch damit drohen die Arbeit vollständige niederzulegen, sofern Ihr Arbeitgeber mir zwei Gehaltszahlungen im Rückstand ist. Machen Sie das aber bitte nicht allzu leichtfertig, sondern lassen Sie sich vorab von uns beraten. 

Wir zeigen Ihnen auch auf, ob sich eine Klage lohnt, damit Sie einen vollstreckbaren Titel haben. Wichtig ist auch, dass Sie das fehlende Gehalt der Arbeitsagentur melden, Sie können sich dann im bestehenden Arbeitsverhältnis arbeitssuchend melden und das fehlende Gehalt durch ALG I kompensieren. 

Gerne können Sie auch das fehlende Gehalt durch ALG II kompensieren, Sie müssen dies jedoch auch, wie ALG I, zurückzahlen, sobald ihr Gehalt erhalten. 

Egal, für was Sie sich entscheiden, eine Rechtsberatung wird dringenden empfohlen. Für nur 40,- € Mitgliedsbeitrag sind wir für Sie da. 

2. Arbeitgeber meldet Insolvenz an

Hat Ihr Arbeitgeber einen Antrag auf Insolvenz gestellt, das Amtsgericht hat aber über diesen Antrag noch nicht entschieden, können Sie ebenfalls ALG I beantragen. Auch hier bitten wir Sie eine Rechtsberatung wahrzunehmen. 

Ihr Arbeitsverhältnis bleibt nach wie vor bestehen, solange der Arbeitgeber oder Sie nicht kündigen. Eine fristlose Kündigung durch Sie ist nur möglich, wenn weiterhin Ihr Arbeitgeber mit dem Gehalt in Verzug ist. 

3. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet

Wurde das Insolvenzverfahren durch das zuständige Gericht eröffnet, wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das noch vorhandene Vermögen des Arbeitgebers sichert. 

a) Was passiert mit meinem Arbeitsverhältnis?
Auch bei der Eröffnung bleibt das Arbeitsverhältnis noch bestehen, Ihr Ansprechpartner ist aber jetzt nur noch der Insolvenzverwalter, welcher als Arbeitgeber fungiert. Sie müssen nach wie vor weiterarbeiten, die Zahlungen werden vom Insolvenzverwalter abgedeckt. 

Urlaubsansprüche bleiben weiterhin bestehen, welche dann der Insolvenzverwalter erfüllen muss. 

Die betriebliche Altersvorsorge ist geschützt, sofern diese ausgelagert ist, z. B. bei einer Unterstützungskasse oder einer Versicherung. 

b) Kann ich während des Insolvenzverfahrens gekündigt werden
Die Kündigungsfrist beträgt nach § 113 S. 2 InsO drei Monate zum Monatsende, soweit keine kürzere Frist im Arbeitsvertrag geregelt ist. Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter bestrebt das Unternehmen so lange fortzuführen, bis ein Erwerber gefunden wurde. Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist dadurch nur möglich, wenn der Betrieb oder Betriebsteile eingestellt werden. 

Geht dann der Betrieb auf einen neuen Erwerber über, weil ein Käufer gefunden wurde, dann gilt § 613a BGB, so dass der neue Erwerber Sie aufgrund des Betriebsübergangs nicht kündigen darf.

Bitte beachten Sie folgendes:
Hat der Betrieb weniger als 10 Vollzeitangestellte, haben Sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz, das bedeutet, der Insolvenzverwalter kann Sie ohne vorliegen vom Gründen ordentlich Kündigen. 

Haben Sie eine Kündigung vom Insolvenzverwalter erhalten, muss diese aber nicht automatisch wirksam sein, wir überprüfen für Sie gerne, ob die Voraussetzungen vorliegen und sich vielleicht doch eine Klage lohnt, um weiterbeschäftigt zu werden oder eine Abfindung zu erhalten. Denn wenn z. B. ein Betriebsübergang stattgefunden hat oder in die Wege geleitet wurde, können Sie aufgrund des Übergangs nicht gekündigt werden.

c) Was passiert mit meinem fehlenden Gehalt?
Dies ist über Insolvenzgeld der Arbeitsagentur für drei Monat abgesichert. Der Antrag ist zwei Monate nach Kenntnis über die Insolvenz von Ihnen zu stellen. Viele Insolvenzverwalter bedienen diesen Anspruch über eine Abtretung durch die Bank. Wenn Sie nicht sicher sind, wie Sie hier verfahren sollen, dann werden Sie bei uns Mitglied und lassen Sie sich von unseren Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht beraten. Wir sind für Sie da!



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