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Kurzarbeit und Urlaub

Liebe Mitglieder und Neumitglieder, bereits in unseren FAQs zur Corona-Krise Arbeitsrecht—Kurzarbeit haben wir Sie über die Folgen der Kurzarbeit mit Blick auf bestimmte Themen aufgeklärt. Nunmehr stellt sich die Frage, was mit Ihrem Urlaub in der Kurzarbeit passiert.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?
Nach dem Bundesurlaubsgesetzt steht Ihnen bei einer 5-Tage-Woche ein Mindestanspruch in Höhe von 20 Arbeitstagen zu. Der Arbeitgeber ist berechtigt diesen Mindestanspruch aufzustocken und Ihnen noch einen zusätzlichen Urlaub zu gewähren. Dieser ist je nach Einzelfall individuell vereinbart. 

Was passiert mit Ihrem Urlaub in Zeiten der Kurzarbeit?
Sofern bei Ihnen wirksam Kurzarbeit angeordnet wurde, stellt sich die Frage, ob Ihr Urlaubsanspruch weiterhin bestehen bleibt. Denn sofern Sie während der Kurzarbeit Urlaub haben, erhalten Sie Ihr Urlaubsentgelt in voller Höhe, das bedeutet unabhängig von der Höhe ihres Gehaltes während der Kurzarbeit. Dies sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG für alle Arbeitnehmer vor.

Die Frage ist jedoch nicht, ob Sie Ihr Urlaubsentgelt in voller Höhe bekommen, sondern, ob der Arbeitgeber befugt ist den Urlaub zu kürzen und an die Arbeitszeiten während der Kurzarbeit anzupassen. Denn wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Rahmen der Kurzarbeit gar nicht arbeitet, kann geschlussfolgert werden, dass die fehlende Arbeitszeit auch zu einem fehlenden Urlaubsanspruch führt.

Vielleicht haben Sie beim Lesen dieses Absatzes geschluckt und sich gefragt, ob dies arbeitsrechtlich möglich ist. Wir klären Sie gerne auf, denn nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofes (EuGH v. 8.11.2012, C-229/11 und C 230/11), darf der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers kürzen, wenn kurz weit angeordnet ist. Die Höhe der Urlaubstage orientiert sich dann, an den Arbeitstagen, die in der Kurzarbeit gearbeitet werden. 

Weiterhin bleibt allerdings die Frage offen, ob diese Ankündigung der Kürzung schriftlich, in Textform oder sogar mündlich möglich ist. Fraglich ist auch nach wie vor, ob diese Ankündigung vor der Einführung der Kurzarbeit oder im Nachgang erfolgen kann oder muss. Leider ergeben sich aus dem Urteil des europäischen Gerichtshofes keine Antworten auf diese Fragen. 

Kritisch sehen jedoch auch wir Arbeitnehmervertreter dieser Rechtsprechung aus dem Jahre 2012, denn diese beschäftigt sich grundsätzlich nur mit den Mindestvorgaben, die die Mitgliedstaaten in ihren Ländern einführen sollen bzw. müssen. Dies bedeutet aber auch, dass zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland von diesen Mindestvorgaben auch nach oben abweichen kann.

Da sich nunmehr aus dem Bundesurlaubsgesetz nicht herab leiten lässt, dass eine Kürzung des Erholungsurlaubes in Zeiten der Kurzarbeit möglich ist, sehen auch wir von der ArbeitnehmerHilfe diese Kürzungsmöglichkeit nicht als gegeben an. Demnach bestätigen wir die Rechtsauffassung des DGB-Bundesvorstand vom 29. Juni 2020, dass eine Kürzung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist.

Da über diese Sache jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, ist noch nicht absehbar wie die Arbeitsgerichte in dieser Situation entscheiden werden. Sofern jedoch die Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit kürzen möchte, empfehlen wir Ihnen bei uns Mitglied zu werden und sich umfassend über ihre Rechte und Pflichten kostenfrei beraten zu lassen.

Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen, auch in dieser kritischen Lage, bei.



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