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Arbeitsrecht Berlin: Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Krise und Gehalt

Liebe Arbeitnehmer in Berlin, wie bereits in unserem Artikel „FAQs zur Corona-Krise im Arbeitsrecht“ dargestellt wurde nunmehr der Zugang zur Kurzarbeit erleichtert.

Wir haben tagtäglich Anrufe und Nachfragen hinsichtlich der Bezahlung bei unserer Corona-Hotline. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht veranschaulichen Ihnen gerne im Rahmen einer Beratung wie sich Ihre Bezahlung ergibt. Hier für Sie eine erstmal eine wichtige Zusammenfassung hinsichtlich der Lohnzahlung insbesondere unter Berücksichtigung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, im Urlaub, im Beschäftigungsverbot und in der Elternteilzeit.

I. Kurzarbeitergeld „ohne“ Besonderheiten

Das Kurzarbeitergeld entspricht 60 bzw. 67 % der Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit. Dieses Geld erhält der Arbeitgeber von der Arbeitsagentur und muss es an Sie ausschütten. Die Höhe hängt davon ab, wie viele Stunden Sie noch im Betrieb arbeiten. 

•    Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt vom sogenannten pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat ab: der Differenz aus dem pauschal berechneten Soll-Nettogehalt und dem (ebenfalls pauschalierten) Ist-Nettogehalt.

•    Das Soll-Entgelt ist das Bruttogehalt, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit im entsprechenden Kalendermonat erzielt würde. Dabei bleiben Überstunden, beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und einmalige Leistungen außer Betracht. 


Lassen Sie uns das anhand eines Rechnungsbeispiels veranschaulichen:
Unsere Berechnung Beispiel bezieht sich auf Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse eins, alte Bundesländer (Berlin-West), ohne Kinderfreibetrag.
Gehen wir davon aus, dass ihr Grundverdienst 3000 € brutto beträgt. Dafür arbeiten sie 40 Stunden in der Woche. Gesetzt dem Fall, dass die Arbeitgeber nunmehr ordnungsgemäß die Kurzarbeit im Betrieb eingeführt hat, sollen sie jetzt nur noch sie nur noch 1500 € brutto erhalten.

 

Gehalt ohne Kurzarbeit- Soll

Gehalt mit Kurzarbeit - Ist

Bruttoentgelt

3000,- €

1500,- €

Pauschal Nettoentgelt

1971,59 €

1134,59 €

 

Die Differenz beträgt 837,00 € netto, wovon Sie dann 60 % erhalten, also 502,20 € netto. Insgesamt erhalten Sie nunmehr 1636,41 € netto. 
Reduziert Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit auf 0 (Kurzarbeit auf Null), dann erhalten Sie Ihr 60 bzw. 67 % Ihres bisherigen Nettogehaltes als Kurzarbeitergeld.  



II. Kurzarbeitergeld und Urlaub

Gemäß § 11 BUrlG bemisst sich die Höhe des Urlaubsentgeltes am durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Das positive ist für Sie liebe Arbeitnehmer, dass erhaltenes Kurzarbeitergeld aus dieser Berechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG herausfällt, so dass Sie für die Urlaubszeit Ihr volles ungekürztes Gehalt erhalten.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber weigern das volle Urlaubsentgelt auszuzahlen, so können Sie unserer Anwälte für Arbeitsrecht bei der Durchsetzung Ihrer Rechte beraten und gegebenenfalls unterstützen. 

III. Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit

Kommen wir zu dem komplexen Problem der Kurzarbeit, denn da gilt es arbeitsrechtlich drei Szenarien zu unterscheiden. Zur besseren Veranschaulichung haben wir dies so bildhaft wie möglich dargestellt.

1. Erkrankung während der Kurzarbeit

In den ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung erhalten Sie das Gehalt vom Arbeitgeber für die verbleibende Leistung plus Kurzarbeitergeld. 
Überschreiten Sie die sechs Wochen Entgeltfortzahlung, erhalten Sie dann Krankengeld. Die Höhe berechnet sich nach dem Einkommen das vor Eintritt der Kurzarbeit erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V). Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld keine negativen Auswirkungen auf die Höhe des Krankengeldes hat. 

2. Erkrankung vor der Kurzarbeit

a). Anspruch auf Entgeltzahlung besteht (6-Wochenzeitraum)
Sie erhalten bis zum Beginn der Kurzarbeit Ihre volle Entgeltfortzahlung, sobald die Kurzarbeit dann beginnt erhalten Sie (bis zum Ende der sechs Wochen) ihr verkürztes Gehalt und Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Wurden Ihre Stunden auf 0 reduziert, erhalten Sie dann volles Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (§ 47b Abs. 4 SGB V).
Sind die sechs Wochen vorbei, erhalten sie dann volles Krankengeld nach § 47 Abs. 2 SGB V (bei der Berechnung der Höhe fallen die Zeiten der Kurzarbeit raus).

b) 6-Wochen-Zeitraum vor Einführung der Kurzarbeit bereits abgelaufen
Dann erhalten Sie ganz normal Krankengeld nach § 47 Abs. 2 SGB V. 
Sind Sie vor der Einführung von Kurzarbeit in der Entgeltfortzahlung, dann erhalten Sie selbstverständlich Ihr Gehalt nach § 3 EFZG in voller Höhe. Sind Sie wieder gesund, wenn die Kurzarbeit beginnt, dann erhalten Sie Kurzarbeitergeld.

Bei Fragen zögern Sie nicht uns während unserer Corona-Hotline zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr anzurufen. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind für Sie da. 

IV. Kurzarbeit und Schwangerschaft

Wichtig ist es auch zu wissen, was mit der Gehaltszahlung während des Beschäftigungsverbotes und des Mutterschutzes bei Kurzarbeit passiert. 

1. Mutterschutz
Nach § 3 Abs. 1 MuSchG darf eine schwangere Frau in den ersten sechs Wochen und in den letzten acht Wochen nach der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden. Sie erhält nach § 19 und § 20 MuSchG Mutterschaftsgeld und den Zuschuss von der Krankenkasse. Eine angeordnete Kurzarbeit tangiert diesen Anspruch nicht, so dass sich an der Höhe nichts ändert. 

2. Beschäftigungsverbot
Anders sieht es jedoch in den Zeiten des Beschäftigungsverbotes aus, denn hier gilt das Prinzip der Monokausalität, dies bedeutet, dass Sie den Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG nur erhalten, wenn das Beschäftigungsverbot alleinig „schuld“ war für den Arbeitsausfall. Das bedeutet, dass auch Sie im Beschäftigungsverbot in die Kurzarbeit rutschen und das niedrigere Gehalt erhalten. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht in dem Jahr 1970 entschieden, vgl. dazu BAG Urteil vom 07.04.1970, Az.: 2 AZR 201/69. (Ob dieses Urteil jedoch anhand der damit entstehenden negativen Folgen bei der Berechnung von Elterngeld noch nachvollziehbar ist, das ist hier eine andere Sache)

Wie sie sehen liebe Mitglieder und zukünftige Mitglieder, es gilt vieles zu beachten, wenn in Ihrem Betrieb Kurzarbeit eingeführt wurde. Werden Sie bei uns Mitglied und nutzen Sie das gesamte Kalenderjahr über die kostenfreien Beratungen.

Bei akuten Fragen zur derzeitigen Corona-Krise rufen Sie uns zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr (Corona-Hotline) an und unsere Recht- und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend. 


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Unsere Anwälte beantworten Ihnen alle Fragen zur Ihrem arbeitsrechtlichen Problem. Wir sind für Sie da.
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