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Arbeitsschutzmaßnahmen in Zeiten von Corona

Grundsätzlich kommt es nicht nur darauf an, ob solche Maßnahmen in Zeiten von Corona durchgeführt werden.

Zu Schutzmaßnahmen ist der Arbeitgeber immer verpflichtet, sofern sich eine Gefährdungslage ergibt. Man denke da nur an die Gefährdungsbeurteilung bei Schwangeren. Auch das RKI hat einen Pandemieplan erlassen, wo sich Ihre Arbeitgeber aber auch Sie informieren können. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/I/Influenza/Pandemieplanung/Pandemieplanung_Node.html

Hier soweit ein Überblick, was Ihr Arbeitgeber durchführen sollte/könnte, natürlich in Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen (soweit vorhanden):

1.    Sicherheitsabstand

Grundsätzlich ist derzeit ein Sicherheitsabstand von 1,5 m bzw. 2 m einzuhalten. Ist dies aufgrund der Arbeitsplatzsituation nicht möglich, muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen. Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Büros „umstrukturiert“ werden müssen, um den Schutz und den Abstand zu gewährleisten.

2.    Freistellung

Besteht für die Risikogruppen keine Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen eine Infektion zu vermeiden, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer freistellen oder möglicherweise die Option Homeoffice ansprechen. Dabei muss beachtet werden, dass zwar der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Homeoffice hat, der Arbeitgeber aber auch nicht einseitig Homeoffice anordnen darf.

3.    Hygieneregeln

Oftmals finden sich in vielen Betrieben Hygienebeauftragte. Auch hier muss der Arbeitgeber je nach Gefährdung, die notwenigen Hygieneregelungen einführen, um eine Infektion zu verhindern. Der Arbeitgeber hat auch durch einen Reinigungsplan dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten ausreichend gereinigt werden.

4.    Pausenräume und Kantine

Hier gilt es durch entsprechende Maßnahmen vorzusorgen, dass der nötige Abstand eingehalten wird. Pausen könnend an zeitlich versetzt angeordnet werden, um eine Überfüllung der Räume zu verhindern.

5.    Arbeitsplatz

Auch hier sind oftmals Umgestaltungen notwendig, Coworking Arbeitsplätze sind jedoch auch so vorsichtig wie möglich zu nutzen. Vor Arbeitsaufnahme ist für eine entsprechende Hygiene zu sorgen, die dann durch den Hygieneplan vorgelegt werden kann.

6.    Schutzausrüstung

Auch eine solche ist, sofern notwendig, zur Verfügung zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich bei Verstoß des Arbeitgebers bei den zuständigen Behörden melden können. Gerne helfen wir Ihnen ebenfalls Ihre Rechte zu kennen und auch gegebenenfalls durchzusetzen.

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