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FAQs hinsichtlich der derzeitigen Corona-Krise – Alles was Sie jetzt als Arbeitnehmer wissen müssen

Liebe Arbeitnehmer, auf uns alle kommen besondere Zeiten zu. In meiner letzten Rechtsberatung habe ich die Mitglieder darauf hingewiesen, dass vieles, was vor ein paar Monaten selbstverständlich war (Abfindungsverhandlungen, Dauer der Klageverfahren etc.) nunmehr anders angepackt werden muss.

In unserem Interview mit Euro am Sonntag (https://www.boerse-online.de/nachrichten/geld-und-vorsorge/corona-25-antworten-fuer-unternehmer-beschaeftigte-selbststaendige-familien-und-verbraucher-1029015510) haben wir zwei wichtige Fragen für die Arbeitnehmer beantwortet, jetzt da vor allem auch die Kitas geschlossen haben.

Wir haben auch für Sie, liebe Mitglieder, eine Corona-Hotline eingerichtet. Von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr können unsere Mitglieder ohne Termin bei uns anrufen und wir versuchen so gut wie möglich Ihre Fragen zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass wir – aufgrund der hohen Anfragen - diesen Service nur Mitgliedern anbieten können. Also werden Sie Mitglied bei der ArbeitnehmerHilfe!

Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten im Arbeitsrecht, auch in Anbetracht der aktuellen Lage. Wir unterstützen Sie auch weiterhin, sofern Sie noch mehrere Fragen haben.

Doch nun zu den wichtigsten Punkten und Fragen. Sofern die Beantwortung der wichtigsten Fragen noch weitere Punkte notwendig machen, so bekommen Sie in den jeweiligen Links nähere Infos.



A. Betriebsstilllegung

In Berlin müssen nunmehr auch die Gaststätten schließen, der Verkauf von Speisen ist nur noch als Lieferung oder zur Abholung möglich. Außer Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, Apotheken und noch ein paar andere Geschäfte wurden derzeit alle Betriebe für Publikumsverkehr „stillgelegt“.

Das betrifft aber z. B. auch Eventagenturen, da deren Kunden derzeit keine Events durchführen können.

Dies trifft sowohl die Arbeitnehmer wie auch viele Arbeitgeber gleichermaßen hart. Die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen beider Parteien sind dadurch stark tangiert und in der Schwebe. Mietzahlungen, Löhne, Lebenserhaltungskosten, das alles muss, bezahlt werden.

Insofern sind dahingehend viele Fragen für die Arbeitnehmer offen, die es zu klären gilt. Ob Lohnfortzahlung oder die Möglichkeit von Zwangsurlaub. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen.

Hier finden Sie weitere Infos zur Durchsetzung Ihrer Rechte und/oder Abwehr eines etwaigen Fehlverhaltens Ihres Arbeitgebers.

B. Kurzarbeit

Der Arbeitgeber hat gegen Sie keinen Anspruch auf die Zustimmung zur Kurzarbeit, auch hier ist diese „Anordnung“ nur mit Ihrem Einverständnis möglich. Die Kurzarbeit ist maximal auf 12 Monate begrenzt. Sofern Sie und der Betrieb die Voraussetzungen erfüllen, dann erhalten Sie für diese Zeit Kurzarbeitergeld.

In Betrieben mit einem Betriebsrat kann dies durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss aber auch den Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechen. Gerne überprüfen wir Ihre Betriebsvereinbarung!

Finden sich im Arbeitsvertrag keine Möglichkeiten die Kurzarbeit anzuordnen, dann muss eine Kurzarbeitvereinbarung getroffen werden.

Nähere Infos zu den Voraussetzungen und Folgen der Kurzarbeit, insbesondere aufgrund der Folgen der derzeitigen Situation, finden Sie hier.

C. Quarantäne

Liebe Arbeitnehmer, es ist bestimmt schwer in diesen Zeiten mit den vorhandenen Ängsten umzugehen. Betrachtet man die Bilder aus Italien oder Spanien, da gilt es zum Schutz der Risikogruppen und unseres Gesundheitssystems gewisse Maßnahmen durchzuführen. Insofern werden dann auf Verdacht bei Kontakt mit Erkrankten oder zum Schutz durch das Gesundheitsamt Quarantänemaßnahmen durchgeführt.

Die Person muss dann 14-Tage in häuslicher Quarantäne untergebracht werden und darf grundsätzlich auch das Haus nicht verlassen, um die Post zu holen. Da ergeben sich eine Unmenge an Fragen für den Arbeitnehmer. Die wichtigste ist die Lohnfortzahlung und auch die Frage, wie mit der Situation umzugehen ist, wenn „nur“ das Kind in Quarantäne muss.

Atmen Sie erstmal auf, denn im Grundsatz ist das Gehalt weiterzuzahlen, ob nun selbst erkrankt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) oder nur in Quarantäne zur Vorsorge. Sind Sie aber in Quarantäne und weiter arbeitsfähig, dass müssten Sie möglicherweise im Homeoffice arbeiten. Also bieten Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung an.

Der Arbeitgeber wird dann nach § 56 Infektionsschutzgesetz in Höhe Ihres Arbeitsentgeltes entschädigt. Auch hier gilt es, rufen Sie uns an und unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie umfassend als Mitglied.

D. Arbeitsschutzmaßnahmen

Leiden Sie selbst an einer Vorerkrankung, die Sie zur Risikogruppe macht oder sind Sie aufgrund Ihres Alters gefährdet, ist folgendes zu beachten:

Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet Ihrem Arbeitgeber bestehende Vorerkrankungen mitzuteilen. In den meisten Fällen weiß somit Ihr Arbeitsgeber nichts davon. Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist somit nicht möglich. Sie müssen demnach selbst entscheiden, ob Sie den Arbeitgeber auf bestehende Vorerkrankungen hinweisen.

Haben Sie einen Betriebs- oder Personalrat bzw. existiert in Ihrem Betrieb eine Mitarbeitervertretung können Sie mit diesen Interessenvertretungen Lösungen finden, um geschützt zu werden. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber gehalten alle seine Mitarbeiter vor bestehenden Risiken zu schützen.

Nach § 3 ArbSchG sind entsprechende Maßnahmen zu treffen. Ob nun das Bereitstellen von Desinfektionsmittel, Freistellungen, Abstandsregelungen und noch viel mehr. Die jeweiligen Möglichkeiten finden Sie hier.

E. Fehlende Betreuungsmöglichkeit

Die nächsten Fragen ergeben sich aufgrund der flächendeckenden Kita- und Schulschließungen. Erwerbstätige Eltern stehen somit von vielen Herausforderungen und haben selbstverständlich viele Fragen, denn so einheitlich ist die Rechtslage nicht für alle.

Es geht in diesen Zeiten noch viel mehr um den Spagat zwischen Erwerbstätigkeit und Familie, denn oftmals können auch die Großeltern als Risikogruppe für die Betreuung nicht herangezogen werden.

Es gelten hier zum Teil auch ähnliche Voraussetzungen, wie in unserem Artikel Hitzefrei und bezahlte Freistellung. Ausnahmen ergeben sich nach § 616 BGB, so dass Sie bei nachgewiesener fehlender Betreuungsmöglichkeit einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. Wird dieser Paragraf im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag ausgeschlossen, dann gilt es in diesen Zeiten einen Konsens mit Ihrem Arbeitgeber zu finden.

Befindet sich Ihr Kind in Quarantäne (Kontakt mit einem Infizierten), dann wird Ihnen gegenüber in den meisten Fällen auch eine Quarantäne angeordnet. Dann gelten oben genannten Voraussetzungen.

F. Kündigung

Worst Case ist selbstverständlich die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses, diese Anrufe hatten wir leider bereits. Hier gelten jedoch tatsächlich kaum Besonderheiten, sondern die allgemeinen Voraussetzungen. Die Erkrankung an Covid-19 selbst kann und ist kein Grund für eine Kündigung, weder betriebsbedingte noch personenbedingt.

Bei Erhalt einer solchen Kündigung, rufen Sie uns sofort an, denn die Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Erhalt vor dem Arbeitsgericht angreifen. Erleichterte Klagefristen gibt es auch in diesen Zeiten nicht.

Achtung bei Zustellung der Kündigung:

a) Sie befinden sich gerade noch im Ausland
Befinden Sie sich noch „gestrandet“ im Ausland, sorgen Sie vor, dass jemand jederzeit an Ihren Briefkasten geht, um den Posteingang zu überprüfen. Auch hier laufen Klagefristen.

b) Sie befinden sich in Quarantäne
Da Sie in Quarantäne sind, dürfen Sie auch nicht zum Briefkasten, auch hier gilt es jemanden zu finden, der Ihre Post überprüft. Ob die Quarantäne an sich eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KschG erlaubt, ist selbstverständlich nicht höchstrichterlich geklärt. Es existieren aber aus allgemeinen Grundsätzen Erleichterungen für Sie, bitte rufen Sie uns an!


Wie sie sehen liebe Arbeitnehmer, ergeben sich hier viele rechtliche und tatsächliche Besonderheiten. Werden Sie Mitglied bei uns und rufen Sie uns deshalb zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr während unserer Corona-Hotline an. Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind für Sie da!


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