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Kurzarbeit

 

Bereits in unseren FAQ zur derzeitigen CoronaKrise haben wir die Möglichkeit der Kurzarbeit angesprochen. Für nähere Infos gilt es für Sie folgendes zu beachten:

Sind Sie einverstanden mit der Kurzarbeit, ergibt sich für Sie folgendes:

a) Höhe des Gehaltes während der Kurzarbeit

Der Arbeitgeber ordnet im Rahmen der Kurzarbeit eine Arbeitszeitverkürzung an, von z. B. 40 Stunden in der Woche auf z. B. 30 Stunden in der Woche. Bei einer 40 Stundenwoche haben Sie 2060 € netto verdient, jetzt erhalten Sie nur noch 1400,- € netto. Die Arbeitsagentur stockt diesen Betrag um 60 bzw. 67 % der Differenz zwischen altem und neuem Nettobetrag auf.

Sie erhalten damit in den Zeiten der Kurzarbeit insgesamt ca. 1796,- € netto (bei 60 % Kurzarbeitergeld).

Ordnet der Arbeitgeber eine Kurzarbeit auf 0 an, dann erhalten Sie 60 bzw. 67 % Ihres Gehaltes. Ist dies nicht ausreichend besteht die Möglichkeit mit Wohngeld oder ALG II aufzustocken.

Tipp bzgl. Nebenjob: Auch ein Nebenjob ist möglich. Grundsätzlich werden Nebenjobs, die nach der Anordnung von Kurzarbeit aufgenommen werden, angerechnet. Ob sich demnach ein Nebenjob für Sie finanziell lohnt, berechnen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.

Nunmehr aufgrund dieser Krise wurde von der Bundesregierung festgelegt, dass Minijobs in systemrelevanten Berufen (Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) nicht mehr angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

b) Ankündigungsfrist

Eine solche in gesetzlich nicht definiert und kann im Arbeits-, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

c) Dauer

Per Gesetzt beträgt die Maximaldauer 12 Monate, per Vereinbarung muss die angeordnete Zeit auch festgelegt werden, wobei sich der Arbeitgeber Verlängerungsoptionen vorbehalten kann.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine solche Vereinbarung unterschreiben sollen, dann rufen Sie uns an und wir beraten Sie gerne!

Sind Sie nicht einverstanden mit der Kurzarbeit, ergibt sich für Sie folgendes:
Der Arbeitgeber kann versuchen mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung die Kurzarbeit „aufzwingen“. Bitte rufen Sie uns dann sofort an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Ihre Handlungsoptionen sind begrenzt und Sie haben nur drei Wochen Zeit, um angemessen auf solch eine Kündigung zu reagieren.

Spricht der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aus, dann gelten auch für die die Grundsätze des Kündigungsrechts. Bei Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitangestellten und eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten, haben Sie allgemeinen Kündigungsschutz. Es ist eher abwegig, die Ablehnung von Kurzarbeit als Kündigungsgrund heranzuziehen. Rufen Sie uns dann ebenfalls sofort an und werden Sie bei uns Mitglied.



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