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Betriebsstilllegung aufgrund behördlicher Anordnung

Wie bereits bekannt, wurde auf Landesebene angeordnet, dass viele Betriebe temporär den Betrieb selbst einstellen müssen.

Für viele Arbeitnehmer stellt sich die Frage, welche Konsequenzen und Rechte sich daraus für den Arbeitnehmer ergeben. Wir klären hier auf! Sollten dennoch nicht alle Fragen beantwortet worden sein, rufen Sie uns werktäglich zwischen 10:00 und 15:00 Uhr an (Corona-Hotline)!

a) Gehaltszahlung

Sofern die Stilllegung behördlich angeordnet wird, ist Ihr Arbeitgeber weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Das ergibt sich aus dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach § 615 BGB.

Tipp von uns: Versuchen Sie, sofern möglich, einen Konsens mit Ihrem Arbeitgeber zu erreichen, wenn aus derzeitigen wirtschaftlichen Gründen keine Lohnzahlung möglich sein sollte. Wenn kein Konsens möglich ist, dann bleibt Ihnen nur die Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin übrig. Gerne unterstützen wir Sie dabei! Sofern keine finanziellen Mittel zur Bestreitung der Anwaltskosten vorliegen, beantragen wir auch für Sie Prozesskostenhilfe!

b) Zwangsurlaub und Arbeitszeitverkürzung

Die Anordnung von Zwangsurlaub ist nur mit Ihrem Einverständnis möglich oder wenn der Betriebsrat zustimmt. Sofern Sie aber mit Ihrem Arbeitgeber einen Konsens erreichen möchten, so können Sie das selbstverständlich tun. Wenn Sie sich unsicher sind, dann rufen Sie uns an und wir beraten Sie.

Auch eine einseitige Arbeitszeitverkürzung aufgrund der derzeitigen Coronapandemie ist so nicht möglich. Der Arbeitgeber muss Ihnen die Arbeitszeit bezahlen, die im Arbeitsvertrag vereinbart ist. In Betrieben mit einem Betriebsrat kann eine Vereinbarung ausgestaltet werden, aber auch mit Ihnen, sofern Sie einverstanden sind. Eine Verkürzung der Arbeitszeit kann auch temporär sein, bevor Sie jedoch etwas unterschreiben, rufen Sie uns bitte an.

Oftmals existieren aber tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, die die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung von Auftragsschwankungen vorsehen. Bitte rufen Sie uns an und wir helfen Ihnen den Überblick zu bewahren.

c) Homeoffice

Obwohl viele Arbeitnehmer gerne im Homeoffice arbeiten, gibt es dazu keinen Rechtsanspruch. Das bedeutet grundsätzlich, dass der Arbeitgeber auch ohne Ihr Einverständnis kein Homeoffice anordnen kann.

Es ergibt sich aber aus den Nebenpflichten des Arbeitgebers zumindest eine Fürsorgepflicht, die dazu führen kann, dass der Arbeitgeber jedweden Schaden von Ihnen „fernhalten“ muss. Denn auch die Ministerien appellieren an die Arbeitgeber aufgrund der derzeitigen Lage den Arbeitnehmern das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

Bitte gehen Sie aber nicht ohne „Erlaubnis“ ins Homeoffice, da dies zu einer Arbeitsverweigerung führen kann. Schlimmstenfalls droht Ihnen die Kündigung.

d) Betriebsschließung ohne staatliche Anordnung

Auch ohne Anordnung kann der Arbeitgeber eine (temporäre) Schließung anordnen, muss jedoch ebenfalls noch weiter das Entgelt bezahlen. Notfalls muss er Kurzarbeit einführen. Die Voraussetzungen dafür, finden Sie hier (Link zu Kurzarbeit).

Rufen Sie uns an und wir besprechen alle Ihre Optionen. Werktäglich zwischen 10:00 und 15:00 Uhr können Sie als Mitglied bei unserer Corona-Hotline anrufen und sich über alle Ihre Rechte und Pflichten beraten lassen. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind jederzeit für Sie da!



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Haben Sie weitere Fragen zur Betriebsstilllegung?

Unsere Anwälte beantworten Ihnen alle Fragen zur Corona-Krise und allen weiteren arbeitsrechtlichen Themen. Wir sind für Sie da.
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