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Kündigung während der Probezeit wegen Quarantäne

Die häusliche Quarantäne wegen Corona

Als häusliche Quarantäne bezeichnet man die vom Gesundheitsamt angeordnete, zeitlich befristete Maßnahme, häufig geschehen während der Corona-Pandemie und beabsichtigt mit dieser den Infektionsschutz der Menschen, indem die Ausbreitung des Krankheitserregers gebremst wird. Eine Quarantänemaßnahme findet bei denjenigen Anwendung, welche in Kontakt mit einer positiv auf den Coronavirus getesteten Person standen. Die Personen, bei denen eine Infektion mit Covid-23 feststeht, also bei denen diese durch einen PCR-Test oder anhand eines Corona-Antigen-Schnelltests nachgewiesen wurde, müssen in häusliche Isolierung und bei Komplikationen in einer medizinischen Einrichtung isoliert behandelt werden.

Die Corona-Pandemie

Das Corona-Virus wird auch COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und überrollt die Welt in Wellen, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist gegenwärtig nicht abzusehen, wie lange wir uns mit dem Corona-Virus und seinen Auswirkungen auf das Berufsleben befassen müssen. Zum Höhepunkt der Corona-Pandemie meldeten nicht wenige Unternehmen Kurzarbeit an und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Die Frage, ob und inwiefern das rechtens war, kann eindeutig verneint werden, da Corona zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die Probezeit im Arbeitsrecht

Als sogenannte Probezeit wird eine gegenseitig akzeptierte Testphase bezeichnet, welche vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende reicht. Je nachdem, was vereinbart wird, kann die Probezeit bis zu sechs Monaten andauern. Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz greift allerdings nicht, solange die Probezeit läuft, darum bedarf es keines Kündigungsgrundes, um den Arbeitsvertrag aufzulösen. Wenn einem Arbeitnehmer die neue Arbeitsstelle nicht gefällt, kann er diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen, denn die Vorschriften einer Probezeit gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.



Kündigung in der Probezeit wegen einer Quarantäne

Häufig berichten uns Arbeitnehmer, dass sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden, nachdem sie diesen über die behördlich angeordnete Quarantäne in Kenntnis gesetzt hatten. Die betreffenden Mitarbeiter wurden im Anschluss daran von ihren Vorgesetzten dazu aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung der Maßnahme des Gesundheitsamts vorzulegen. Da die Gesundheitsämter jedoch überlastet und aus diesem Grund sich nicht in der Lage zeigten, schriftliche Bestätigungen über die angeordnete Quarantäne so schnell auszustellen. Das Ausbleiben der schriftlichen Bestätigung wurde von diesen Arbeitgebern leider zum Anlass für die Kündigung genommen. Trotzdem die Betroffenen überhaupt keine Möglichkeit hatten, diese vorzulegen. Vor allem in kleinen Betrieben oder in der Probezeit gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie jederzeit und ohne Weiteres entlassen werden können. Doch das ist nicht richtig, denn auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, lässt sich daraus keine Zulässigkeit jeglicher Kündigungen ableiten. In den geschilderten Fällen handelte es sich um Willkürakte des Arbeitgebers und verschiedene Arbeitsgerichte erklärten derartige Kündigungen deshalb für unwirksam.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Berlin e.V.

Unter der Nummer 030-610828040 bekommen Sie Auskunft zum Thema „Kündigung in der Probezeit wegen Quarantäne“ und auch zu allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Berlin sind von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr für Sie erreichbar.


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