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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Corona-Virus wird auch als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist derzeit nicht zu prognostizieren, wie lange wir uns mit dem Corona-Virus und seinen Auswirkungen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Zum Höhepunkt der Corona-Krise haben zahlreiche Unternehmen Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Ob das rechtens ist, darf angezweifelt werden, da Corona zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Kündigungsarten, nämlich der ordentlichen Kündigung, der außerordentlichen Kündigung und der sogenannten Änderungskündigung. Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungsgründen.

Die personenbedingte Kündigung

Da es sich bei Corona um eine Infektionskrankheit handelt, scheint es zunächst naheliegend, dass eine personenbedingte Kündigung in Frage kommt, schließlich erfolgen diese fast immer wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers. Bei genauerer Betrachtung wird allerdings schnell klar, dass eine Corona-Erkrankung die für eine personenbedingte Kündigung notwendigen Gründe nicht hergibt.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

Tatsächlich ist es möglich, auf Grund von Corona eine Kündigung zu erhalten, jedoch bestimmt nicht, weil man aufgrund des Virus erkrankt ist, sondern weil sich der Betroffene nicht an die mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das könnte zum einen Überängstliche betreffen, die sich wegen Corona weigern, überhaupt auf der Arbeit zu erscheinen oder zum anderen, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion zur Arbeit kommt. In beiden Fällen liefert der Arbeitnehmer durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt aber im Allgemeinen eine Abmahnung voraus, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Frage, ob eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona zulässig ist, kann somit eigentlich verneint werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung im Zusammenhang mit Corona ist zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich, weil die Voraussetzungen für eine solche relativ hoch sind. Selbst wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Arbeitnehmer wegen der Corona-Krise eine betriebsbedingte Kündigung befürchten, immerhin kann es ja pandemiebedingt, durchaus zu Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen kommen? Und tatsächlich, am wahrscheinlichsten ist bei Corona eine betriebsbedingte Kündigung, zum Beispiel weil der Betrieb dauerhaft stark reduziert oder komplett beendet wird, ebenso könnte eine behördliche Schließung des Betriebes erfolgen. Wenn nicht alle, sondern nur ein Teil der Arbeitnehmer entlassen wird, ist eine Sozialauswahl zwingend, das heißt, Betriebszugehörigkeitsdauer, Alter und Unterhaltspflichten müssen berücksichtigt werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Zuerst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, also dass das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der gekündigte Angestellte seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet hat. Sofern diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kommt eine Kündigungsschutzklage in Frage, in der geprüft wird, ob die Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dabei muss die sogenannte Dreiwochenfrist beachtet werden, das heißt, die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung veranlasst werden.

Fazit

Zwar kann einem nicht wegen einer Corona-Erkrankung gekündigt werden, aber coronabedingte Verwerfungen der Wirtschaft können dennoch dazu führen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren. Aber auch während der Corona-Pandemie gelten natürlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt. Wenn Sie wissen möchten, inwiefern Ihre Kündigung zu Recht oder Unrecht erteilt wurde, können Sie gerne die kostenlose telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Berlin kontaktieren.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Berlin e.V.

Unter der Nummer 030-610828040 bekommen Sie Auskunft zum Thema "Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona" und auch zu allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Berlin sind von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr für Sie erreichbar.


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