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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Das Corona-Virus wird auch SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist gerade noch nicht zu prognostizieren, wie lange wir uns mit dem Corona-Virus und seinen Auswirkungen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Zum Höhepunkt der Corona-Ausbreitung haben zahllose Betriebe Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Die Frage, inwieweit das rechtens war, kann eindeutig verneint werden, da Corona zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Die unheilvolle Kombination von Probezeit und Coronapandemie verursacht bei vielen Arbeitnehmern ein ungutes Gefühl, ausgelöst wegen der Sorge um den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz. Hinzu kommt die Tatsache, dass es für die Arbeitgeber nirgendwann leichter als in der Probezeit ist, sich von einem Mitarbeiter zu trennen, müssen sie doch lediglich die Kündigungsfrist von zwei Wochen einhalten. Wenn dann noch Ereignisse, wie die Coronapandemie dazukommen, führt das bei vielen Mitarbeitern in der Probezeit natürlich zu besonderen mentalen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Der Zeitraum vom Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende der gegenseitigen Testphase wird als Probezeit bezeichnet. Während der Probezeit, die je nach Vereinbarung bis zu sechs Monate dauert, kann ein Arbeitsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Da während der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, benötigt es keinen Kündigungsgrund, um das Vertragsverhältnis zu beenden. Die Vorteile der Probezeit gelten übrigens für beide Vertragsparteien, das heißt, auch ein Arbeitnehmer kann mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn ihm die neue Arbeitsstelle nicht behagt.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Ein Arbeitgeber hat einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer geschlossen, aber wegen der Corona-Situation entfällt plötzlich der Bedarf für die neu besetzte Stelle. Da eine Probezeit vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber den Vertrag auch kündigen, bevor die Stelle durch den Arbeitnehmer angetreten wird. Geschieht dies zum Beispiel eine Woche vor Arbeitsantritt, stellt sich die Frage, ob die zweiwöchige Kündigungsfrist sofort zu laufen beginnt oder erst am vereinbarten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in dieser Sache entschieden, die Kündigungsfrist beginnt sofort, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Dieser Hinweis ist wichtig, weil viele Arbeitsverträge so gestaltet sind, dass diese Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Während der Probezeit haben neue Mitarbeiter nur geringen Schutz vor einer Kündigung, weil es vom Gesetzgeber so gewollt ist, um die Hürden für Arbeitgeber bei Neueinstellungen möglichst niedrig zu halten. Demzufolge sind Kündigungen in der Probezeit ohne Weiteres und ohne Angabe von Gründen möglich, aber diese dürfen keineswegs willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Arbeitnehmer zu maßregeln. Letzteres könnte immer dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise nicht zur Arbeit kommen kann, weil er beispielsweise seine Kinder zu Hause betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Normalerweise genießen einige Gruppen, wie Soldaten, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Auszubildende und Schwangere einen besonderen Schutz im Berufsleben. Die meisten der vorgenannten Gruppen genießen auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz, dieser greift jedoch nicht bei Auszubildenden und Schwerbehinderten.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Berlin e.V.

Unter der Nummer 030-610828040 bekommen Sie Auskunft zum Thema “Probezeit in der Corona-Krise” und auch zu allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Berlin sind von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr für Sie erreichbar.


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