Corona Hotline ++ Coronavirus ++ Arbeitsrecht Berlin ++ Anwalt Arbeitsrecht Berlin ++ Arbeitsrecht ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Berlin ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Kündigung ++ Abfindung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Kündigung im Arbeitsrecht

Viele Arbeitnehmer kennen das Gefühl, wenn ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Es ist eine Mischung aus Vorfreude und Neugier. Aber das Gefühl eine Kündigung zu erhalten, hat damit natürlich nichts mehr zu tun. Denn eine Kündigung im Arbeitsrecht ist ein gravierender Einschnitt in das Berufsleben. Manche Arbeitnehmer haben Kündigungsschutz, manche nicht. Viele überlegen eine Kündigungsschutzklage zu erheben, die meisten sind sich aber unsicher. Wir klären Sie hier im Artikel gerne auf, damit Sie wenigstens eine klar Übersicht über Ihre Rechte und Möglichkeiten haben.

Was ist eine Kündigung?

Mit einer Kündigung beendet eine Partei das Arbeitsverhältnis, entweder fristgerecht, also eine ordentliche Kündigung oder fristlos. Die Kündigung selbst ist eine sogenannte Willenserklärung und kann einseitig erklärt werden. Der Kündigung muss keiner zustimmen, aber sie muss formell und inhaltlich gesetzmäßig sein.

Welche Form hat die Kündigung?

Die Kündigung muss zwingend der Schriftform entsprechen, das bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig unterzeichnet sein muss. Erhalten Sie eine Kündigung mit einer eingescannten Unterschrift per Mail, dann ist diese Kündigung im Arbeitsrecht damit formunwirksam. Lassen Sie sich nach Erhalt einer Kündigung also unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Auch das Wort „Kündigung“ muss in der Kündigung enthalten sein, aus dem Wortlaut muss sich eindeutig herauslesen lassen, dass Sie gekündigt werden sollen oder Sie selbst kündigen. Sie müssen die Kündigung natürlich auch erhalten, also entweder persönlich in die Hand gedrückt bekommen oder postalisch. Dabei ist es ausreichend, wenn die Kündigung in Ihrem Briefkasten liegt, damit ist die Kündigung zugegangen.

Bitte beachten Sie, dass die Kündigung selbst keine Angabe von Gründen enthalten muss. Ausnahmen gibt es bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses oder bei der Kündigung einer Schwangeren, nachdem die zuständige Behörde der Kündigung zugestimmt hat.

Sonstige Voraussetzungen der Kündigung?

In Betrieben mit einem Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung und einer fristlosen Kündigung zwingend angehört werden. Wenn die Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz haben, ist zwingend vorher die Behörde zu beteiligen. Sind Sie z. B. schwerbehindert, dann kann der Arbeitgeber Sie nur kündigen, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat.

Was bedeutet Kündigungsschutz?

Es gibt den allgemeinen Kündigungsschutz und den Sonderkündigungsschutz. Alle Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind, der mehr als 10 Vollzeitangestellte hat, haben den allgemeinen Kündigungsschutz. In diesen Betrieben gilt dann das Kündigungsschutzgesetz, §§ 1 KSchG ff.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob in Ihrem Betrieb der Schwellenwert von mehr als 10 Vollzeitangestellten erreicht ist, dann stehen wir Ihnen selbstverständlich mit unserer Expertise zur Verfügung. Denn hier zählen auch Praktikanten, Minijobber und Teilzeitbeschäftigte. Nur Auszubildende und Geschäftsführer bzw. Inhaber sind hiervon ausgenommen.

Der Sonderkündigungsschutz gilt für folgende Personengruppen:

  • Schwangere
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Betriebsräte
  • Datenschutzbeauftragte
  • Schwerbehinderte AN (50 GdB) oder ihnen Gleichgestellte

Haben Sie Sonderkündigungsschutz, dann kann der Arbeitgeber Sie in vielen Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden kündigen, oder nur fristlos.



Was ist eine fristlose Kündigung?

Liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, dann kann der Arbeitgeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen und das Arbeitsverhältnis ist sofort mit Zugang der Kündigung beendet. Wichtige Gründe liegen meistens im Verhalten des Arbeitnehmers und müssen aber in den meisten Fällen zwingend vorher abgemahnt werden.

Im Unterschied zu einer Kündigung, die fristgerecht erfolgt, benötigen Sie keinen allgemeinen Kündigungsschutz, um erfolgreich eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wir stehen Ihnen auch da mit Rat und Tat zur Seite.

Was ist eine ordentliche, fristgerechte Kündigung?

Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung werden Sie hier unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist gekündigt. Um hier eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage erheben zu können, benötigen Sie zumindest den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Welche Kündigungsgründe gibt es?

Es gibt drei Oberbegriffe für die Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn Sie allgemeinen Kündigungsschutz haben.

·         Betriebsbedingte Gründe liegen vor, wenn Sie aufgrund von außer- und/oder innerbetrieblichen Gründen nicht mehr weiterbeschäftigt werden können. Ist das der Fall muss auch zwingend eine Sozialauswahl durchgeführt werden.

·         Personenbedingte Gründe liegen vor, wenn Sie z. B. zu oft oder dauerhaft erkrankt sind und es abzusehen ist, dass Sie aufgrund dessen Ihre Arbeit entweder nicht mehr aufnehmen können oder eine negative Prognose vorliegt. Auch eine fehlende Eignung, die zur Schlechtleistung führt, kann eine personenbedingte Kündigung begründen

·         Verhaltensbedingte Gründe spiegeln ein erhebliches Fehlverhalten am Arbeitsplatz wieder, wie z. B. Arbeitszeitbetrug, Arbeitsverweigerung, Beleidigung. Das kann zur ordentlichen Kündigung aber auch zur fristlosen Kündigung führen, wobei in den meisten Fällen vorab eine Abmahnung zwingend notwendig ist.

Wie Sie sehen ist die Vielfalt groß und nicht immer klar, deswegen unterstützen und beraten wir Sie tatkräftig, sofern Sie eine Kündigung im Arbeitsrecht erhalten haben.

Was tue ich, wenn ich eine Kündigung erhalte?

Atmen Sie in Ruhe durch und lassen Sie sich beraten, denn in den meisten Fällen macht eine Kündigungsschutzklage Sinn. Unter der Nummer 030-610828040 bekommen Sie Auskunft zum Thema "Kündigungen und Kündigungsschutz" und auch zu allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Berlin sind von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr für Sie erreichbar.


Weitere interessante Artikel aus dem Arbeitsrecht: 

Die Kündigung Fragen und Antworten

Das ohne Zweifel wichtigste Thema des Arbeitsrechts ist die Kündigung sowie alles, was ansonsten mit dieser zu tun hat. Da sind zum Beispiel...

Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Haben Sie eine ungerechtfertigte Kündigung erhalten und wollen deswegen eine Kündigungsschutzklage beim Berliner Arbeitsgericht führen...

Das Arbeitslosengeld im Arbeitsrecht

Das Arbeitslosengeld, umgangssprachlich auch Arbeitslosengeld 1 genannt, bezeichnet eine gesetzliche Versicherungsleistung...


Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

030-610828040

Termin Arbeitsrechtsberatung:
030-610828040

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Kantstr. 150
10623 Berlin

Corona Hotline ++ Coronavirus ++ Anwalt Arbeitsrecht Berlin ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht Berlin ++ Arbeitsrecht ++ Berlin ++ Kündigung ++ Abfindung ++ Beratung Arbeitsrecht