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Es wurde kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt:
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer personenbedingten/krankheitsbedingten Kündigung. Die fehlende Durchführung kann aber die Kündigung unverhältnismäßig werden lassen.
Auch hier gilt: Besprechen Sie Ihren Fall mit unseren Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht, denn auch das Fehlen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), kann zu einer höheren Abfindung im Kündigungsschutzprozess führen.
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