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Die Befristung

Der befristete Arbeitsvertrag ist bekannt aus dem öffentlichen Dienst und für wissenschaftliche Mitarbeiter. Das Beschäftigungsverhältnis von Arbeitnehmenden in einem Unternehmen ist auf bestimmte Zeit begrenzt. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach der im Vertrag festgesetzten Frist und bedarf keiner Kündigung. Hier erklären wir Ihne gerne, welche Voraussetzungen eine Befristung hat und was Sie beachten müssen.

Formelle Voraussetzungen

Damit ein Arbeitsvertrag wirksam befristet ist, muss diese Befristung unbedingt schriftlich festgehalten werden. Sie und Ihr Arbeitgeber müssen den Vertrag eigenhändig unterzeichnen und das vor dem Arbeitsantritt. Ist der Vertrag nicht eigenhändig unterzeichnet ist die Befristung unwirksam. Eine Ausnahme ist es, wenn der Vertrag qualifiziert elektronisch unterzeichnet ist. Wir überprüfen das gerne für Sie.


Befristung ohne Sachgrund

Viele Arbeitgeber haben gar keinen Grund zur Befristung, diese Art der Befristung ist grundsätzlich für zwei Jahre möglich. Neu gegründete Unternehmen dürfen sogar vier Jahre lang ohne Grund befristen. Die Befristungsdauer im Arbeitsrecht finden Sie in § 14 TzBfG. Innerhalb dieser Zeit kann der Vertrag dann verlängert werden. Eine Veränderung der Arbeitsbedingungen ist aber dann oftmals keine Verlängerung und so kann in manchen Einzelfällen ein unbefristeter Vertrag zu Stande kommen.

Diese Art der Befristung ist meistens kalendermäßig, das bedeutet mit dem Ablauf eines bestimmten Tages endet der Vertrag.

Befristung mit Sachgrund

Wollen Arbeitgeber länger verlängern, können Sie eine längere Befristung mit Sachgrund vornehmen. Einzelne Gründe finden sich in § 14 Abs. 1 TzBfG. Dazu gehören z. B. die Elternzeitvertretung, Drittmittelprojekte, betrieblicher Bedarf besteht nur kurzfristig, Befristung zur Erprobung usw. Diese Gründe müssen vorliegen, wenn der Vertrag geschlossen wird, Fallen sie nachträglich weg, ist das unschädlich.

Aber nicht jeder Grund kann auch ein valider Befristungsgrund sein, es ist empfohlen, dass mit uns Fachanwälten für Arbeitsrecht alle Voraussetzungen betrachtet werden. Zum Beispiel ist nicht jede Projektbefristung wirksam, denn ein Projekt darf grds. nicht zur Hauptaufgabe eines Unternehmens gehören, damit die Befristung wirksam ist. Es gibt Projekte die nur vorgeschoben werden, damit die Befristung angeboten wird. Auch hier lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag oder eine genau Nachfrage beim Arbeitgeber.

Hier kommt auch die Zweckbefristung vor, wenn z. B. das Ende des Arbeitsvertrages nicht mit einem bestimmten Tag endet, sondern mit dem Ende eines bestimmten Ereignisses, das aber noch unbestimmt in der Zukunft liegt.



Vorteile und Nachteile

Die Vorteile einer befristeten Anstellung

Ein Vorteil für die Arbeitnehmer*innen kann die große Flexibilität sein, denn befristete Arbeitsverträge enden einfach ohne Kündigung.

Nachteile einer befristeten Anstellung

Deutlicher Nachteil ist die Unsicherheit der Arbeitnehmer*innen, denn viele sind nach dem Ende des Vertrages arbeitslos. Auch sind viele Arbeitnehmer*innen eingeschränkt sofern Elternzeit genommen werden soll, auch werdende Mütter sind nicht geschützt, denn trotz einer Schwangerschaft verlängert sich das Arbeitsverhältnis nicht.

Die Befristung ist unwirksam und nun?

Jetzt stellt sich heraus, dass die Befristung unwirksam ist und die Frage ist, was zu tun ist. Nach § 17 TzBfG können Sie innerhalb von drei Wochen nach Ende der Befristung eine Befristungskontrollklage erheben, damit das Gericht feststellt, dass ihr Vertrag unbefristet wird.


Kündigungsschutz und Befristung

Die Befristung und der Kündigungsschutz schließen sich nicht aus. Hat der Betrieb mehr als 10 Vollzeitangestellte und Sie sind länger als sechs Monate dort angestellt, haben auch Sie Kündigungsschutz. Auch bei Schwangerschaft und/oder Schwerbehinderung haben Sie besonderen Kündigungsschutz.

Problematisch ist es nur, dass dann eine Klage wenig Sinn macht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr lange besteht. Zum Beispiel ihr Arbeitgeber kündigt Sie, aber der Vertrag läuft durch die Befristung nur noch einen Monat. Eine Klage würde sich dann vielleicht rechtlich lohnen, aber nicht wirtschaftlich.

Ausnahmen ergeben sich dann, wenn es sich herausstellt, dass die Befristung unwirksam war. Dazu vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Berlin e.V.

Unter der Nummer 030-610828040 bekommen Sie Auskunft zum Thema "Befristung von Arbeitsverträgen" und auch zu allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Berlin sind von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr für Sie erreichbar.


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