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Das Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld, auch bekannt als ALG 1, ist eine gesetzliche Leistung, die von der Agentur für Arbeit erbracht wird.

Es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung, die weder zu den Sozialleistungen zählt noch aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert wird. Das Arbeitslosengeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland an Arbeitslose gezahlt wird. Es dient dazu, die Einkommensverluste auszugleichen, die ein Arbeitnehmer erleidet, wenn er seinen Job verliert und keine andere Einkommensquelle hat. Das Arbeitslosengeld wird in der Regel für eine begrenzte Zeit gewährt.

Arbeitslosengeld im Arbeitsrecht

Das Arbeitslosengeld 1, auch als reguläres Arbeitslosengeld bezeichnet, ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Agentur für Arbeit an Arbeitslose gezahlt wird, sofern sie in der Vergangenheit gearbeitet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Arbeitslosengeld 1 wird für einen bestimmten Zeitraum an Arbeitslose gezahlt.

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, erhält er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der Agentur für Arbeit. Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) festgelegt. Arbeitslosengeld 1 wird älteren Arbeitnehmern für bis zu zwei Jahre gezahlt, in der Regel jedoch nur für ein Jahr. Die Höhe der Zahlungen variiert je nach beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (brutto) des Arbeitnehmers über einen festgelegten Zeitraum.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Ein Antragsteller erhält Arbeitslosengeld nur dann, wenn er arbeitslos ist, d.h. kein Beschäftigungsverhältnis hat, aktiv nach einer Beschäftigung sucht und seine Arbeitskraft der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellt, d.h. er meldet sich rechtzeitig als arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht bei der Agentur für Arbeit.

Es ist wichtig, zwischen der Meldung als arbeitslos (eine Voraussetzung für den Anspruch) und der Meldung als Arbeitssuchender zu unterscheiden. Letztere muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit vornehmen. Wenn er dies nicht tut und keinen triftigen Grund dafür angeben kann, erhält er in der ersten Woche des Anspruchszeitraums keine Leistungen.

Darüber hinaus muss eine Anwartschaftszeit erfüllt sein, die eine Rahmenfrist von 360 Tagen umfasst, während der der Antragsteller versicherungspflichtig beschäftigt war, sei es als Arbeitnehmer, Wehr- oder Zivildienstleistender oder als sich in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer. Es gibt Ausnahmen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder fortgezahlten Lohn im Krankheitsfall.


Dauer des Arbeitslosengeldes

Die genaue Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Abrechnungszeiträume im Bemessungszeitraum, das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt während dieser Zeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung, das daraus resultierende Bemessungsentgelt und der allgemeine oder erhöhte Leistungssatz.

Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld beträgt in der Regel ein Jahr, in speziellen Fällen zwei Jahre. Gemäß SGB III werden bestimmte Zeiträume bei der Berechnung des Bemessungszeitraums nicht berücksichtigt. Das Bruttoarbeitsentgelt, das während des Bemessungszeitraums erzielt wurde, wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Von diesem Bemessungsentgelt werden pauschal zwanzig Prozent für Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen, um das pauschalierte Leistungsentgelt pro Tag in Euro zu ermitteln. Das resultierende Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, üblicherweise 60 Prozent oder 67 Prozent für Arbeitslose, die Kindergeld für ein Kind beziehen.

Das so berechnete tägliche Arbeitslosengeld wird mit 31 multipliziert, um das monatliche Arbeitslosengeld zu ermitteln, das dann monatlich ausgezahlt wird. Es gibt zahlreiche Online-Tools, wie z.B. von der Bundesagentur für Arbeit, um das Arbeitslosengeld selbst zu berechnen.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Die Dauer, über die die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld zahlt, hängt vom Alter des Arbeitslosen und der Dauer seiner versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in den letzten fünf Jahren ab. Die längste Bezugsdauer beträgt 24 Monate und setzt ein Alter von 58 Jahren und mindestens 48 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung voraus.

Für Arbeitnehmer unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung beträgt die maximale Bezugsdauer zwölf Monate. Die kürzeste Anspruchsdauer beträgt sechs Monate nach 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung und erhöht sich alle zwei Monate um einen weiteren Monat, bis die maximale Bezugsdauer erreicht ist.

Für Personen ab 50 Jahren gelten andere Regeln. Wer über 50 Jahre alt ist und mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann, kann bis zu 15 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Diese Bezugsdauer erhöht sich auf 18 Monate für Personen ab 55 Jahren mit mindestens 36 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung.

Sperre des Arbeitslosengeldes

Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld können teilweise oder vollständig verloren gehen, wenn sich der berechtigte Empfänger nicht an die Versicherungsvorschriften hält, andere Sozialleistungen bezieht, eine Abfindung erhält, nachdem er einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestimmt hat, oder eine Entschädigung für nicht genommenen Urlaub erhält.

Wenn ein Arbeitsloser sich nicht ordnungsgemäß verhält, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit, es sei denn, er kann einen triftigen Grund nachweisen, der in seinem Einflussbereich liegt. Die Dauer des Anspruchs verringert sich dann um die Tage der Sperrzeit, bis zu 25 Prozent der ursprünglichen Anspruchsdauer. Als nicht ordnungsgemäßes Verhalten gilt:

  • Ablehnung oder Nichtantritt einer von der Agentur für Arbeit angebotenen Beschäftigung oder Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch eigenes Verhalten.
  • Nichtnachweis von eigenen Bemühungen um Arbeit.
  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit.
  • Verspätete Arbeitsuchendmeldung oder Nichterfüllung der Meldepflicht.
  • Nichtbefolgung einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder an einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin teilzunehmen.
  • Verweigerung, Abbruch oder Ausschluss von der Teilnahme an einer Eignungsfeststellung, beruflichen Ausbildung, Weiterbildung, Arbeitslebenintegration oder Trainingsmaßnahme aufgrund des eigenen Verhaltens.

Wenn ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, volle Altersrente wegen Erwerbsminderung oder Berufsausbildungsbeihilfe erhält, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ebenso ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose Arbeits- oder Urlaubsentgelt erhält. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitslose eine Entlassungsentschädigung erhält, indem er einem Abfindungsvertrag zustimmt, der ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erlischt vollständig, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen verursacht hat.



Wissenswertes zum Arbeitslosengeld

Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes

Das Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, jedoch muss es aufgrund des Progressionsvorbehalts in der Steuererklärung angegeben werden, im Gegensatz zum Bürgergeld. Es ist ratsam, das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung anzugeben, um sicherzustellen, dass keine Nachzahlungen erforderlich sind. Wenn jemand unsicher ist, wie das Arbeitslosengeld I in der Steuererklärung zu erfassen ist, kann er sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.

Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit

Alle Empfänger von Arbeitslosengeld sind gesetzlich renten-, kranken-, pflege- und unter bestimmten Umständen auch unfallversichert. Die Beiträge für diese Versicherungen werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Aufstockung des Arbeitslosengeldes

Ein Anspruch auf Bürgergeld oder Wohngeld schließt nicht die Möglichkeit aus, Arbeitslosengeld zu beziehen. In bestimmten Fällen kann das Arbeitslosengeld sogar auf das vorherige Nettoarbeitsentgelt aufgestockt werden, insbesondere wenn die Betroffenen während der Arbeitslosigkeit mit hohen Kosten wie Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen belastet sind.

Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes zu erhalten, müssen Arbeitslose einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen und entsprechende Nachweise vorlegen. Die genaue Höhe der Aufstockung richtet sich nach dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt und den während der Arbeitslosigkeit bestehenden Belastungen.

Arbeitslosengeld während der Existenzgründung

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht neben dem Arbeitslosengeld ein zusätzlicher Anspruch auf Förderung einer Selbstständigkeit sowie die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss zur Existenzgründung zu beantragen. Das bedeutet, dass Arbeitslose, die eine Existenzgründung planen, für eine begrenzte Zeit Arbeitslosengeld erhalten können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf diese Existenzgründungsförderung. Sie wird nur gewährt, wenn die Geschäftsidee durch eine fachkundige Stelle geprüft wurde und die Agentur für Arbeit von den Erfolgsaussichten der Selbstständigkeit überzeugt ist.


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes während einer Weiterbildung

Wenn ein Arbeitsloser an einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung teilnimmt, erhält er Arbeitslosengeld I, das jedoch nur zu 50 Prozent auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Wenn nur noch 30 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld verbleiben, wird der Anspruch bis zum Ende der Weiterbildung nicht weiter verringert. Es ist ratsam, dass Arbeitnehmer bereits zu Beginn einer Weiterbildung Informationen über ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld 1 einholen, um zu wissen, wie lange sie während der Weiterbildung finanziell abgesichert sind.

Zusatzverdienst zum Arbeitslosengeld

Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche werden bis zur Freigrenze von 165 Euro pro Monat nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Einnahmen aus der Weiterbildung werden bis zu einer Höhe von 400 Euro nicht angerechnet. Das bedeutet, wenn ein Arbeitgeber während der Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro gewährt, werden von diesem Betrag 400 Euro abgezogen und nur 200 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Arbeitslosengeld bei Aufenthalt im Ausland

Normalerweise kann Arbeitslosengeld nur bezogen werden, wenn man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ausnahmen gelten für Anspruchsteller, die in Grenznähe wohnen und zuvor in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Arbeitslosengeld wird jedoch auch im Ausland gezahlt, jedoch unter bestimmten Einschränkungen und Bedingungen. Zunächst muss der Arbeitslose das Arbeitslosengeld I bei einer deutschen Auslandsvertretung wie einer Botschaft oder einem Konsulat beantragen. Hierfür werden verschiedene Unterlagen benötigt, wie Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes und einen aktuellen Lebenslauf.

Es ist auch wichtig, dass der Antragsteller im Ausland nach einer neuen Beschäftigung sucht. Der Nachweis dafür kann zum Beispiel durch eine Anmeldebescheinigung bei einer Arbeitsvermittlung oder durch die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen erbracht werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Berlin e.V.

Sie können unter der Nummer 030-610828040 Informationen zum Thema Arbeitslosengeld und zu anderen arbeitsrechtlichen Fragen erhalten. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Berlin sind von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr erreichbar.


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