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Allgemeiner Kündigungsschutz:

 

Dann kommt es darauf an, ob Sie allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1, 23 KSchG genießen. Liegen die Voraussetzungen für den allgemeinen Kündigungsschutz vor, kann Ihnen der Arbeitgeber nur aus verhaltensbedingten, personenbedingten und/oder betriebsbedingten Gründen kündigen.

Allgemeinen Kündigungsschutz haben Angestellte bei einem Arbeitgeber, welcher mehr als 10 Vollzeitangestellte beschäftigt und wenn eine sechsmonatige Wartezeit abgelaufen ist. Die Zahl der Angestellten kann sich auch aus den Teilzeitangestellten zusammensetzen. 

Bei der Berechnung des Schwellenwertes können Ihnen unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht behilflich sein.

Arbeiten weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter in ihrem Betreib und/oder arbeiten Sie noch keine sechs Monate im Betrieb, raten wir Ihnen dennoch zu einer Besprechung mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Auch Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetztes können unwirksam sein. Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht besprechen Ihren Fall anhand seiner Einzelheiten. Rufen Sie uns dazu gerne an. 


Bestehen Fragen?

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kostenlos im Arbeitsrecht zum allgemeinen Kündigungsschutz - ANHV Berlin.
030-610828040

Termin Arbeitsrechtsberatung:
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Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Kantstr. 150
10623 Berlin

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