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Wichtige Neuigkeiten zur mehrfachen sachgrundlosen Befristung

Grundsätzlich bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG eines sachlichen Grundes.

Sachliche Gründe sind dabei in § 14 Abs. 1 Nr. 1 – 8 TzBfG nicht abschließend als Regelbeispiele aufgezählt, weitere sachliche Gründe sind im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung entwickelt worden, vgl. dazu Urteil des BAG vom 16. 3. 2005 – 7 AZR 289/04. 

Dabei ist wichtig zu erwähnen, dass der Sachgrund als solcher nicht explizit im Arbeitsvertrag genannt werden muss. Der Sachgrund der Befristung muss aber tatsächlich vorliegen und wird im Rahmen eines Rechtsstreites umfassend richterlich geprüft.

Eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG ist als Ausnahmetatbestand zum § 14 Absatz 1 TzBfG ausformuliert. Dabei ist zu beachten, dass eine solche nur bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren zulässig ist. Ausnahmen von dieser Maximaldauer normiert § 14 Abs. 2a und 3 TzBfG abschließend.  

Es ist zum Beispiel möglich, dass ein mit Sachgrund befristeter Vertrag zu einem ohne Sachgrund befristeten Vertrag verlängert werden kann. Das gilt aber nur, wenn der erste Vertrag (mit Sachgrund) nach Abschluss des zweiten Vertrages (ohne Sachgrund) sein Ende fand und nicht vorher.

Im § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG wird ausdrücklich normiert, dass „(…) Eine Befristung nach Satz 1 (des § 14 Absatz 2)“ nicht zulässig ist, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.(…)“.

Dabei stellt das Gesetz auf die „Neubegründung“ eines Arbeitsverhältnisses ab und nicht auf die Verlängerung. 

Ob der Zusatz „bereits zuvor“ sich auf einen bestimmten Zeitrahmen bezieht oder umfassend gilt, wurde in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.04.2011 – Az. 7 AZR 716/09 entschieden.

Nach diesem Urteil darf vor der Neubegründung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages keine „Zuvor-Beschäftigung“ mit demselben Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vor Vertragsbegründung vorgelegen haben. 

Nunmehr in der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 – 1 BvR 1375/14 wurde zwar festgestellt, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 des TzBfG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde bezüglich der „drei Jahres Regel“ gerügt und als unzulässige richterlich Rechtsfortbildung moniert. 



Was bedeutet dies nun für die Zukunft der Kettenbefristungen?

Nun, egal in welchem Zeitraum Sie bereits mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis hatten, der Neuabschluss eines befristeten Vertrages ohne Sachgrund ist nicht mehr zulässig.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass mehr als drei Jahre vergangen sind, auch „Zuvor-Arbeitsverhältnisse“, welche vor fünf Jahren bestanden haben, erzeugen die Unzulässigkeit einer erneuten sachgrundlosen Befristung.

Für die Verlängerung eines bereits bestehenden Arbeitsvertrages gilt das jedoch nach wie vor nicht.

Daneben gilt es selbstverständlich auch die Schriftform nach § 14 Absatz 4 TzBfG zu wahren und die Maximaldauer der § 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG.

Inwieweit in Ihrer Sache eine Entfristungsklage notwendig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, prüfen unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Benötigen Sie eine schnelle Auskunft, so nutzen Sie bitte – als Nichtmitglied – die Soforthilfe. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass eine solche Soforthilfe nicht eine umfassende Rechtsberatung – welche wir unseren Mitgliedern für 40 € im Jahr anbieten – ersetzt. 


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