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Teilbefristung einzelner Vertragsbestandteile

Im Gegensatz zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, gibt es die Möglichkeit einzelne Vertragsbestandteile, wie zum Beispiel eine befristete Gehaltsvereinbarung, eine befristete Beförderung oder auch eine befristete Versetzung bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten. Dabei stellt sich wiederholt die Frage unter welchen rechtlichen Voraussetzungen dies möglich ist.

Beispiel:

Eine höhere Position im Betrieb ist für ein Jahr unbesetzt, weil die vorherige Besetzung ein Sabbatical beginnt. Der Arbeitgeber befördert Sie für ein Jahr und Sie erhalten dabei nur für ein Jahr eine erhöhte Vergütung.

Im Unterschied zu einem befristeten Arbeitsvertrag, werden bei einer Teilbefristung nur einzelne Vertragsbestandteilte befristet. Der Nachteil für den Arbeitnehmer besteht darin, dass auf eine solche Befristung grundsätzlich nicht die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes anwendbar sind. Demnach muss diese Befristung nicht schriftlich und auch ohne einem Sachgrund erfolgen.

Im obigen Beispiel gilt diese Befristung nunmehr für ein Jahr und läuft nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne, dass der Arbeitgeber dies gesondert über eine Änderungskündigung oder Kündigung beenden muss, ab. Nach Ablauf des Jahres kehren Sie zu Ihrer alten Position zurück und erhalten sodann Ihr vorheriges Gehalt.

Vertragliche Vereinbarung

Die vertragliche Vereinbarung einer solchen Befristung kann im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGBs) erfolgen. AGBs sind Vertragsbedingungen und gelten allgemein als Kleingedrucktes im Vertragsjargon. Da nun der AGB-Verwender (Arbeitgeber) diese Geschäftsbedingungen für einen Vielzahl von Verträgen vorformuliert, gilt der Arbeitnehmer als schutzwürdigere Vertragspartei.

Demnach ist eine Kontrolle der Wirksamkeit dieser Klauseln notwendig, damit der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt wird.

Eine solche kann sich zum Beispiel ergeben, wenn in einem unbefristeten Arbeitsvertrag die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden festgelegt ist und der Arbeitgeber mit mehreren Teilbefristungen in Form von Ergänzungsverträgen die wöchentliche Arbeitszeit aufstockt. Zwar muss dafür kein sachlicher Grund vorliegen, die gesetzgeberische Wertung im Teilzeit- und Befristungsgesetz kann jedoch dafür hinzugenommen werden.



„Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist gilt aber auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwünschte – auch seinem Inhalt nach – unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird.“

(Auszug aus dem Urteil des BAG vom 27.07.2005)

Was bedeutet dies nun?

Der Arbeitnehmer muss sich darauf verlassen können, mit welchem Gehalt er längerfristig rechnen muss. Dies bemisst sich freilich an der wöchentlichen Arbeitszeit, insbesondere bei geringem Stundenlohn. Stockt nur der Arbeitgeber wiederholt nur befristet die wöchentliche Arbeitszeit auf, welche dann „einfach“ auslaufen kann, so kann man keineswegs von einer längerfristigen Planungssicherheit des Arbeitnehmers ausgehen. Denn dieser kann – aufgrund des Befristungsendes – seinen Lebensstandard nicht kalkulieren.

Insofern muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der befristeten Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit geltend machen, um eine solche durch vorformulierte Vertragsklauseln zu rechtfertigen.

Sollten Ihnen dies bekannt vorkommen, so rufen Sie uns an und unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre vertragliche Klausel zur Teilbefristung. Wir beraten Sie gerne, denn als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe e.V. erhalten Sie für 40 € im gesamten Kalenderjahr wiederholt Rechtsberatung ohne zusätzliche Kosten.


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