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Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz

Wir haben bereits in unserem Artikel zur Brückenteilzeit über Ihr mögliches Rückkehrrecht nach einer beantragten Teilzeit berichtet. Im Folgenden zeigen wir Ihnen noch weitere wichtige Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes im Jahre 2019.

Verbesserungen für Teilzeitkräfte

Nunmehr ist der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gehalten mit seinen Arbeitnehmern über die Möglichkeit oder den Wunsch der Arbeitszeitveränderung zu sprechen. Dies gilt auch für Kleinbetriebe unter 16 (§ 8 TzBfG) oder 46 (§ 9a TzBfG) Arbeitnehmern und somit selbst dann, wenn aufgrund der Betriebsgröße keine Verringerung der Arbeitszeit oder eine Brückenteilzeit beantragt werden kann.

Ferner ändert sich nun die Darlegungs- und Beweislast nach § 9 Satz 1 TzBfG, wenn der Arbeitnehmer seinen Wunsch nach einer Arbeitszeitverlängerung darlegt. Denn, als sich früher der Arbeitgeber darauf berief, dass es keine freien Arbeitsplätze gibt bzw. für die freien Arbeitsplätze der Arbeitnehmer nicht geeignet war, lag die Darlegungs- und Beweislast bei dem Arbeitnehmer.

Arbeit auf Abruf

Vor der Gesetzesänderung des § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG galt bei einer Vereinbarung über den Umfang der Abrufarbeitszeit eine Abrufarbeitszeit in Höhe von zehn Wochenstunden als vereinbart. Nunmehr statuiert die neue Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 20 Stunden bei fehlender Vereinbarung.

Diese Änderung soll insbesondere für Arbeitnehmer mehr Sicherheit in Bezug auf die Planung und das Einkommen erzielt werden.

§ 12 Abs. 2 TzBfG
Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(...)

→ In § 12 Abs. 2 TzBfG ist nunmehr geregelt worden, in welcher Höhe der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer bei der Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf mehr oder weniger Arbeitsstunden anordnen kann.

Schließlich wurde in § 12 Abs. 4 TzBfG die gesetzliche Grundlage zur Berechnung der Entgeltfortzahlungshöhe im Krankheitsfall geregelt.

Haben Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich Ihrer Ansprüche und sind Sie sich nicht sicher, ob die neuen Regelungen auf Sie zutreffen? Dann rufen Sie bei uns an und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin mit einem Rechts- und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir beraten Sie gerne, denn als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe e.V. erhalten Sie für 40 € im gesamten Kalenderjahr wiederholt Rechtsberatung ohne zusätzliche Kosten.



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