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Der neue Anspruch auf Brückenteilzeit

Seit dem 01.01.2019 gilt die Brückenteilzeit. Sie ermöglicht zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit. Ob Sie einen Rechtsanspruch auf diese Brückenteilzeit haben, wie die Anspruchsvoraussetzungen sind und was Sie bei der Antragsstellung beachten müssen, erfahren sie in unserem Artikel.

„Es ist ein wichtiges arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen.“ - Auszug aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung

1. Allgemeines

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Entscheidet man sich nach einer gewissen Zeit wieder die vorherige Vollzeitstelle anzutreten, bestand im Allgemeinen kein Rechtsanspruch auf die Rückkehr zur Vollzeit. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nach § 9 TzBfG nur bevorzugt zu berücksichtigen.

In Zukunft haben Arbeitnehmer/innen das Recht die Teilzeitbeschäftigung nur vorübergehend auszuüben und nach Ende dieses Zeitraumes wieder in dem bisherigen zeitlichen Umfang arbeiten zu können.

Dieser Anspruch lässt sich in § 9a des Teilzeitbefristungsgesetzes finden und kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. Die „normale“ Teilzeit ohne Rückkehranspruch bleibt neben dem Anspruch aus § 9a TzBfG weiterhin bestehen, so dass Arbeitnehmer zwischen beiden Modellen wählen können.

2. Anspruchsvoraussetzungen

a) mehr als sechsmonatige Betriebszugehörigkeit

b) der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer
Dabei kommt es auf das gesamte Unternehmen an, vollkommen unabhängig davon, wieviel Arbeitnehmer in den einzelnen Betrieben des Rechtsträgers beschäftigt sind.



Die bestimmte Arbeitszeitverteilung können die Arbeitnehmer nach wie vor dem Arbeitgeber überlassen.

3. Mehrmalige Beantragung möglich?

Nachdem nun der Arbeitnehmer seine Brückenteilzeit beantragt und erhalten hat, stellt sich die Frage ob er dies mehrmals tun kann. Dabei hilft § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG, welcher dem Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf Brückenteilzeit ein Jahr nach dem Ende der vormals beantragten und gewährten Brückenteilzeit gewährt.

Achtung: Hat der Arbeitgeber aber die Brückenteilzeit berechtigt abgelehnt, kann ein erneuter Antrag erst nach zwei Jahren gestellt werden nach § 9a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 6 TzBfG.

Fazit:

Um als Arbeitnehmer die beste Lösung für sich zu finden und die richtige „Teilzeitmethode“ zu wählen, ist es angebracht sich rechtlich beraten zu lassen, denn alle Modelle haben Vor- und Nachteile. Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und eine passende Teilzeitmethode zu wählen. Denn die Elternteilzeit sowie die Teilzeit auf der Grundlage des § 3 PflegeG sind mit Sonderkündigungsschutz verbunden, welcher im Rahmen der Brückenteilzeit nicht gewährt wird.

Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne, denn als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe e.V. erhalten Sie für 40 € im gesamten Kalenderjahr wiederholt Rechtsberatung ohne zusätzliche Kosten.

c) keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe

Der Arbeitgeber kann dann die beantragte Brückenteilzeit ablehnen, wenn diese

  • die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde oder
  • mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.


Die Ablehnung durch den Arbeitgeber muss, wie bereits zuvor, zwingend in Schriftform (nur Brief!) erfolgen und spätestens einen Monat vor dem Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung.

d) Antragsstellung drei Monate vor gewünschtem Beginn

Diese Frist entspricht der vorherigen Regelung. Dabei gilt es aber zu beachten, dass der Antrag zwingend in Textform (Brief, Fax, Mail) zu stellen ist.

Ferner hat der Antrag ebenfalls zwingend

  • die gewünschte Dauer, die zwischen einem und fünf Jahre betragen kann sowie
  • die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit


zu enthalten.


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030-610828040

Termin Arbeitsrechtsberatung:
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