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Klauseln im Arbeitsvertrag

Viele unserer Mitglieder haben wiederholt Fragen zu bestimmten Klauseln in deren Arbeitsverträgen. Bei der Überprüfung von arbeitsvertraglichen Klauseln ist vieles zu beachten, denn nicht alle Klauseln sind wirksam. Die Überprüfung solcher Klauseln unterliegt der Klauselkontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1. Allgemeines

Nicht selten bedienen sich Arbeitgeber bei der Erstellung von Arbeitsverträgen vorformulierten Vorgaben oder Mustern. In manchen Fällen beauftragen die Arbeitgeber auch Fach- und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht für die Erstellung der Arbeitsverträge. Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, zu beachten ist aber, dass rechtliche Besonderheiten gelten, die zum Teil zwingend einzuhalten sind.

Sofern die Arbeitsverträge vorformuliert, müssen diese einer AGB-Kontrolle standhalten. Halten die Klauseln im Arbeitsvertrag dieser Kontrolle nicht stand, sind sie unwirksam. Dies gilt aber nur, soweit diese Vereinbarungen nicht individuell ausgehandelt sind.

Grundsatz: Alle Vertragsklauseln sind unwirksam, die die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und ebenfalls nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen.

2. Wichtige Klauseln

a) Vergütung
Sofern die Klausel über die Vergütung nicht gegen gesetzliche Regelungen (Mindestlohn) verstößt, ist eine solche auch nicht der AGB-Kontrolle zugänglich.

b) Urlaub
Diese Klausel sollte in erster Linie der gesetzlichen Regelung des BurlG folgen. Dies bedeutet, dass sich der gesetzliche Anspruch an der Arbeitswoche orientiert und dann voll entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

c) Überstunden
Klauseln, welche die Abgeltung aller angefallenen Überstunden mit dem Grundgehalt vorsieht, sind nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, weil diese den Arbeitgeber unangemessen benachteiligen, Urteil vom 1. September 2010 (Az. 5 AZR 517/09).

Dadurch kann es beispielsweise dazu kommen, dass die Vergütung des Arbeitnehmers auch gegen das Mindestlohngesetz verstößt. Denn wenn der Arbeitnehmer gerade so knapp über dem Mindestlohn verdient, würde eine Abgeltung der Überstunden mit dem Grundgehalt bedeuten, dass der Arbeitnehmer eine geringeren Stundelohn als den gesetzlichen Mindestlohn erhält.



f) Nebenbeschäftigung
Ein generelles Verbot einer Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich ebenfalls unwirksam.

g) Vertragsstrafen
Vertragsstrafen, welche vom Arbeitgeber allgemein und pauschalisiert im Arbeitsvertrag aufgenommen wurden und anhand derer der Arbeitnehmer nicht ersehen kann, welcher Vertragsbruch zu welcher Vertragsstrafe führt, sind ebenfalls unwirksam.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Arbeitsvertrag ebenfalls solch unwirksamen Klauseln enthält, rufen Sie uns an. Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren Arbeitsvertrag und erläutern mit Ihnen die Klauseln in Ihrem Vertrag.

Sofern eine solche Klausel unwirksam ist, greift folgende gesetzliche Regelung:
Überstunden sind, soweit sie entstanden sind entweder auszuzahlen oder mit Freizeitausgleich zu kompensieren.

Sofern die Klausel nur einen bestimmten Umfang an Überstunden mit dem Grundgehalt abgelten lässt, kann jedoch eine solche wirksam sein, vgl. dazu BAG Urteil vom 16. Mai 2012 (Az. 5 AZR 331/11).

d) nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Sofern ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbietet nach Beendigung des Arbeitsvertrages in einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, ist dies mit der Zahlung einer Entschädigung (Karenzentschädigung) an den Arbeitnehmer verbunden. Sofern dies nicht im Arbeitsvertrag nach § 47 Abs. 2. HGB vorgesehen ist, ist die gesamte Klausel unwirksam.

e) Ausschlussklauseln
Leider finden sich in den wenigsten Arbeitsverträgen noch wirksame Ausschlussklauseln. Unwirksame Ausschlussklauseln sind solche, die z. B. den Arbeitnehmern entgegen § 309 Ziffer 13 lit. b) BGB verpflichten die Ansprüche schriftlich geltend zu machen.

Ausschlussklauseln, nach denen der Arbeitnehmer alle Ansprüche (zum Beispiel Lohn oder Gehalt) aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten geltend machen muss, bevor sie verfallen, sind ebenfalls unwirksam.


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