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Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften bei Überstunden

In einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 wurde entschieden, dass auch Teilzeitkräfte tarifliche Überstundenzuschläge geltend machen können, wenn die Arbeitszeit höher ist als die Teilzeitquote, diese aber hinter der Vollzeit-Arbeitszeit zurückbleibt. 

1. Allgemeines

Aus der Sicht des Arbeitnehmers:

Teilzeitkraft
„Es ist unfair, dass ich für die 21. Stunde (1 Überstunde) keinen Zuschlag/keine Vergütung erhalte. Mein Kollege in Vollzeit für die 41. Stunde (1 Überstunde) aber schon.“

Vollzeitkraft
„Es ist unfair, dass mein Teilzeitkollege für die 21. Stunde einen Zuschlag/eine Vergütung erhält, denn ich erhalte für meine 21. Stunde nur das Grundgehalt. Somit erhält er doch mehr Gehalt als ich.“

Vor diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts galt das Prinzip, dass Teilzeitkräfte das Stundenkontingent eines Vollzeitbeschäftigten übersteigen müssen, um Überstundenzuschläge bzw. Vergütung erhalten zu können (auch Urteil des EuGH vom 15.12.1994, C-399/92). 

Dies führt dazu, dass Teilzeitkräfte in der Praxis kaum für die entstandenen Überstunden kompensiert wurden, denn eine Überschreitung der Stunden einer Vollzeitkraft (40 Stunden die Woche) kommt realistisch betrachtet so gut wie nie vor. 

Wichtig ist für Sie zu wissen, dass das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts speziell im Geltungsbereich von Tarifverträgen angesiedelt ist, denn diese sehen grundsätzlich eine Vergütung von Überstunden und zusätzliche Zuschläge vor. 

Sofern kein Tarifvertrag Anwendung findet, bleibt es dem Arbeitgeber überlassen, ob er dem Arbeitnehmer einen Freizeitausgleich gewährt oder die Überstunden – soweit diese entstanden sind – auch auszahlt. Zusätzliche Zuschläge zahlen jedoch die wenigsten Arbeitgeber. 

Aber auch außerhalb der Anwendung von Tarifverträgen dürfen die Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligen. Kommt es insofern auf die Frage an, ob diese 21. Stunde generell vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden soll, so ist dies auch zu bejahen. 



2. Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Die Klagepartei verlangte (Teilzeitkraft, Jahresarbeitszeit) eine zusätzliche Auszahlung von Überstundenzuschlägen und berief sich auf die Benachteiligung gegenüber den Vollzeitkräften. Die Klägerin behielt bis zur letzten Instanz recht und das Bundesarbeitsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es bei der Entlohnung darauf ankommt, dass die einzelnen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind.

Bis zum heutigen Tage liegt die Urteilsbegründung nicht vor, aber aus der Pressemitteilung ist zu lesen, dass „Teilzeitkräfte benachteiligt werden würden, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert würde.“

Diese Entscheidung ist insofern begrüßenswert, denn – sofern Überstunden entstanden sind – sind diese auszugleichen. Für einen Teilzeitbeschäftigten bedeuten Überstunden denn auch freilich die Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit. Dies gilt eben auch für die Vollzeitkräfte.

Weitere Informationen zu den Überstunden, erhalten Sie in unserem Artikel Vergütung von Überstunden richtig geltend machen.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und sind Ihnen dabei behilflich Ihren Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber korrekt durchzusetzen.

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