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Die Kündigung ist unterzeichnet:

 

Haben Sie eine Kündigung erhalten, die der Schriftform entspricht, dann ist diese Formalie erfüllt. Zur Unterzeichnung einer Kündigung sind aber nicht alle Mitarbeiter im Unternehmen befugt. Grundsätzlich kommt es dabei auf die Rechtsverhältnisse bei Ihrem Arbeitgeber an. Ist Ihr Arbeitgeber eine juristische Person, dann können alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen die Kündigung unterzeichnen.

Bsp.: Hat Ihr Arbeitgeber die Rechtsform einer GmbH, dann darf nach §§ 35 GmbHG der Geschäftsführer der GmbH die Kündigung unterzeichnen.

Sind Ihnen diese Verhältnisse aber nicht bekannt, dann sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Denn selbst mit einer Originalunterzeichnung, kann die Kündigung unwirksam sein, wenn der „Falsche“ die Kündigung unterzeichnet hat.


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030-610828040

Termin Arbeitsrechtsberatung:
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Montag - Freitag
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