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Kündigung in der Probezeit Berlin
Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Berliner Arbeitnehmer
Die Probezeit
In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist laut § 622 Abs. 3 BGB in Deutschland meistens nur zwei Wochen, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist eine längere Frist vereinbart. Sie wurden während der Probezeit gekündigt? Das bedeutet nicht, dass alles mit rechten Dingen zuging und Sie folglich nichts tun können. Eine Kündigung in der Probezeit ist nichts Ungewöhnliches, schließlich ist sie dafür da, sich kennenzulernen und herauszufinden, ob es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber passt. Und wenn es nicht passt, kann man sich nach einer kurzen Kündigungsfrist von nur 14 Tagen trennen, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen.
Kein Kündigungsschutz während der Probezeit
Doch aufgepasst, auch hier gibt es Regeln, die besser einzuhalten sind. Eigentlich gilt während der Probezeit kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Doch es gibt auch hier einige Ausnahmen, zum Beispiel gelten besondere Schutzrechte bei Diskriminierung sowie für Schwangere und behinderte Personen. Die Angabe eines Grundes ist zwar nicht notwendig. Das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ohne Angabe von Gründen kündigen. Für Arbeitgeber ist das nur möglich, wenn sie dabei nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
Folgende Regeln gelten beim Thema Probezeit
- Eine Probezeit darf in Deutschland maximal sechs Monate dauern. Danach gelten reguläre Kündigungsfristen und der Kündigungsschutz greift.
- Mündliche Kündigung unwirksam: Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen, eine mündliche Kündigung ist rechtlich unwirksam.
- Verlängerung der Probezeit: Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist nicht erlaubt. Wird keine Kündigung ausgesprochen, wird das Arbeitsverhältnis in ein reguläres überführt.
- Kündigung vor Arbeitsantritt: Auch vor Beginn der Arbeit ist eine Kündigung in der Probezeit möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
- Krankenstand in der Probezeit: Auch während einer Krankschreibung kann in der Probezeit gekündigt werden, solange keine diskriminierenden oder unrechtmäßigen Gründe vorliegen.
- Sonderkündigungsschutz: Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder genießen auch in der Probezeit einen gewissen Sonderkündigungsschutz.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung in der Probezeit besteht unter Umständen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, jedoch kann eine Sperrzeit eintreten, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld muss der Arbeitnehmer ebenfalls rechnen, wenn die Kündigung auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen betragen.
Wenn Sie in einer Probezeit gekündigt wurden oder Fragen zu einem arbeitsrechtlichen Thema haben, rufen Sie uns gerne an. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. Berlin erreichen Sie wochentags zwischen 9 und 17 Uhr unter der Rufnummer 030-610828040.
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