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Fehlendes Gehalt Arbeitsrecht Berlin

Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Berliner Arbeitnehmer

Fragen zum Thema ausbleibendes Arbeitsentgelt

Die Arbeitnehmer aus der Hauptstadt wenden sich häufig mit Fragen zum Thema Lohn an die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. Typische Fragen sind: Was passiert, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt? Was tun, wenn der Lohn nicht bezahlt wird? Wie lange kann ich zu wenig gezahlten Lohn einfordern? Wie lange darf eine Gehaltszahlung überfällig sein? Kann man fristlos kündigen, wenn man kein Gehalt bekommt? Bis wann muss das Gehalt auf dem Konto sein? Was, wenn das Gehalt zu spät kommt? Soll ich zur Arbeit gehen, wenn ich nicht bezahlt wurde? Was tun, wenn der Chef nach einer Kündigung nicht zahlt?

Fälligkeit der Gehaltszahlung

Das Zahlungsdatum ist normalerweise im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Falls nicht, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, mit seiner Arbeit in Vorleistung zu gehen. Da in fast allen Verträgen eine monatliche Lohn- oder Gehaltszahlung vereinbart ist, beträgt die Dauer der Vorleistung einen Monat. Ist der Monat um, muss der Arbeitgeber am Folgetag, also am ersten Tag des Folgemonats, das vereinbarte Arbeitsentgelt zahlen. Um die Fälligkeit zu erkunden, lohnt sich ein Blick auf den Mindestlohn.

Mindestlohnregelung

Der gesetzliche Mindestlohn basiert auf dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Das schreibt neben der Lohnuntergrenze auch vor, bis wann der Mindestlohn spätestens zu entrichten ist. Nämlich am letzten Bankarbeitstag des Nachfolgemonats, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. In der Praxis besteht das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und andere aber darauf, dass das Gehalt spätestens am 15. des Folgemonats fällig ist, da eine spätere Zahlung als unzumutbar erachtet wird. Die wenigen Ausnahmen gelten für Arbeitsverhältnisse mit Arbeitszeitkonten oder wenn das endgültige Monatsgehalt erst feststeht, nachdem die Vergütungsbestandteile neu berechnet sind.

Verzug und Verzugszinsen

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zum Fälligkeitstag nicht bezahlt, befindet er sich im Zahlungsverzug, der ab dem Folgetag gilt, übrigens ohne, dass der Arbeitnehmer ihm eine Mahnung zustellt. Nun können verschiedene Dinge eintreten:

  • Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.
  • Der Arbeitgeber muss Verzugszinsen zahlen.
  • Der Arbeitnehmer ist möglicherweise berechtigt, fristlos zu kündigen.

Arbeitsgerichtliche Klage bei Gehaltsverzug

Sobald der Arbeitgeber in Verzug ist, kann eine Klageerhebung beim Arbeitsgericht Berlin erfolgen. Dennoch raten wir dazu, dem Arbeitgeber vor einer Lohnklage noch eine letzte Gelegenheit zu geben, die offenen Forderungen zu begleichen. Erst wenn das nicht fruchtet, sollte der Rechtsweg gegangen werden. Die Anwaltskosten hängen auch hier wieder vom Streitwert ab, allerdings ist bei einer Lohnklage keine Vertretung durch einen Anwalt erforderlich. Zudem steht den bedürftigen Arbeitnehmern Prozesskostenhilfe zu.



Abmahnung oder Kündigung wegen fehlender Zahlung

In jedem Arbeitsverhältnis ist es die Arbeitgeberpflicht den Lohn oder das Gehalt pünktlich zu zahlen. Tut er das nicht, kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung reagieren und eine Lohnklage beim Berliner Arbeitsgericht erheben. Doch was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn die Erfüllung der Arbeitspflicht wegen ausbleibender Zahlungen unzumutbar ist? Sobald die Grenzen zur Unzumutbarkeit überschritten sind, kann der Arbeitnehmer außerordentlich kündigen. Eine Frist muss er in diesem Fall nicht einhalten.

Anspruch auf Schadensersatz

Die fehlende Zahlung des Gehalts ist eine Vertragsverletzung des Arbeitgebers, denn er ist zur pünktlichen Zahlung verpflichtet. Durch den ausbleibenden Lohn können dem Arbeitnehmer verschiedene Vermögensschäden entstehen. In diesen Fällen kann er vom Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung, sofern er sie nachweisen kann. Der Nachweis von Vermögensschäden bildet die Anspruchsgrundlage gegenüber dem Arbeitgeber.

Ausschlussklauseln und Verjährungsfrist für Gehaltsansprüche

Der größte Fehler, den Arbeitnehmer bei fehlendem Gehalt machen können, ist einfach abzuwarten und auf einen späteren Ausgleich der Forderung zu hoffen. Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussklauseln, mit Fristen, innerhalb derer fehlendes Arbeitsentgelt nachträglich beansprucht werden kann. In vielen Fällen beträgt die Frist gerade mal drei Monate. Unabhängig von diesen Ausschlussklauseln verjähren Ansprüche auf Lohn, Gehalt und Überstunden nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des Folgejahres, in dem der Anspruch entstanden ist zu laufen. Die Anspruchssicherung innerhalb der Verfallfrist erfolgt durch eine Lohnklage beim Arbeitsgericht Berlin.

Wenn Sie keinen Lohn oder Gehalt bekommen haben oder Fragen zu einem arbeitsrechtlichen Thema haben, rufen Sie uns gerne an. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. Berlin erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Rufnummer 030-610828040.

ArbeitnehmerHilfe e.V. Berlin: Kompetente, zuverlässige und unkomplizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!


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