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Die wichtigsten 10 arbeitsrechtlichen Fragen zu Corona
Auch im Jahre 2021 wird uns die Coronakrise noch begleiten. Wir haben Ihnen hier die 10 wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und Antworten zusammengefasst.
Sollten sich bei Ihnen noch weitere Fragen ergeben, rufen Sie uns an und vereinbaren mit unseren Rechts- und/oder Fachanwälten für Arbeitsrecht einen Termin.
1. Kann mich mein Arbeitgeber verpflichten mich impfen zu lassen?
Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland keine generelle Impflicht, so dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht zwingen kann. In bestimmten Berufen existiert jedoch eine Impflicht, wie z. B. in Krankenhäusern oder Kindergärten. In diesen Arbeitsfeldern sind Sie von Gesetzes wegen verpflichtet sich zu impfen.
2. Habe ich einen Anspruch auf Homeoffice?
Leider existiert in der Bundesrepublik Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice. Sie können aber versuchen mit Ihrem Arbeitgeber einen Konsens zu erreichen, denn wenn Sie z. B. zur Risikogruppe gehören müsste Sie der Arbeitgeber, wenn er die Hygienemaßnahmen nicht einhalten kann bezahlt freistellen.
Sofern Sie eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen, überprüfen wir diese gerne. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin.
3. Werde ich bezahlt, wenn der Arbeitgeber mich nicht beschäftigen kann?
Ihr Arbeitgeber trägt das sogenannte Wirtschaftsrisiko, das bedeutet, er ist verpflichtet Ihre Arbeitsleistung abzurufen. Kann er das aufgrund eines Auftragsrückgangs vorübergehend nicht, muss er Sie bezahlt freistellen oder mit Ihnen eine Kurzarbeitvereinbarung treffen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
4. Muss ich während der Quarantäne arbeiten?
Sind Sie an Corona erkrankt, erhalten Sie nach § 3 EFZG Ihr Gehalt und müssen nicht arbeiten, da Sie arbeitsunfähig sind. In vielen Fällen unterliegen Sie aber auch dann einem Berufsverbot, so dass Sie dann nach § 56 Abs. 1 IfsG in Verbindung mit § 31 Satz 2 IfsG Ihren Verdienstausfall kompensiert erhalten. Ihr Arbeitgeber geht in Vorleistung und erhält Ihr Gehalt vom Staat erstattet.
Besteht nur der Verdacht, erhalten Sie Ihr Gehalt ebenfalls über § 56 Abs. Satz 1 IfsG, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfsG angeordnet wurde. Können Sie dann aber im Homeoffice auch arbeiten, dann müssen Sie auf Verlangen des Arbeitgebers auch Ihre Arbeitsleistung im Homeoffice aufnehmen und erhalten Ihr reguläres Gehalt vom Arbeitgeber.
5. Erhalte ich mein Gehalt, weil die Kitas/Schulen geschlossen haben und ich mein Kind nicht anderweitig betreuen kann?
Sofern Sie keinen Anspruch auf Notbetreuung haben, ist Ihnen die Arbeitsleistung nicht möglich und Sie können – in Absprache (!!) mit dem Arbeitgeber – daheimbleiben. Sie erhalten dann nach § 56 Abs. 1a i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 4 IfsG 67 % Ihres Nettogehaltes als Entschädigung für längstens 10 Wochen pro Elternteil bzw. 20 Wochen, wenn Sie alleinerziehend sind.
6. Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub kürzen, weil ich in Kurzarbeit arbeite?
Dieser Fall ist leider sehr komplex, so dass Sie sich auch dahingehend beraten lassen müssen. Kurzarbeit ist grundsätzlich dann angebracht, wenn Betriebe auch Konjunkturgründen nicht durchgehend beschäftigen können. Dies ist z. B. im Landschafts- und Gartenbau der Fall und auch aufgrund der derzeitigen Krise.
Im Jahre 2012 entscheid der europäische Gerichtshof, dass eine Kürzung des Urlaubs rechtlich zulässig ist und im Einklang mit der Charta der europäischen Union steht. Im verhandelten Fall wurde über einen Sozialplan nach einem Stellenabbau die Mitarbeiter für ein Jahr in Kurzarbeit „geschickt“, um die Folgen der Kündigung abzufedern.
Eine Anwendbarkeit auf die derzeitige Situation ist fraglich, da die Betriebe auf Konjunkturgründen sehr kurzfristig Kurzarbeit angeordnet haben. Diese variiert je nach Auftragslage und kann auch kurzfristig wieder aufgehoben werden.
Schließlich existiert auch im Bundesurlaubsgesetz keine Regelung, die eine Kürzung möglich macht. Da dieser Fall aber sehr speziell ist und es dazu noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, kommt es immer darauf an, wie die zuständigen Arbeitsgerichte dies bewerten.
7. Darf mich mein Arbeitgeber für die Dienstreise in ein Risikogebiet entsenden?
Grundsätzlich ist die Dienstreise auch eine Arbeitsanweisung, Ihr Arbeitgeber hat aber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch für Ihre Sicherheit zu sorgen. Insofern wäre das unbillig und Sie könnten das verweigern, ohne Konsequenzen zu befürchten. Droht Ihnen der Arbeitgeber dann mit einer Kündigung, sollten Sie schnellstmöglich eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
8. Bekomme ich trotzdem mein Gehalt, wenn ich im Risikogebiet Urlaub gemacht haben und nun infiziert bin?
Liebe Arbeitnehmer, der Urlaub ist wichtig und dient der Erholung. Wenn nun ein solches Jahr hinter Ihnen liegt, ist ein Urlaub eigentlich genau das, was man braucht. Nehmen Sie aber bitte Abstand von wissentlichen Reisen in Risikogebiete, denn Sie riskieren damit Ihren Lohnanspruch zu verlieren, wenn Sie bei der Rückkehr in Quarantäne müssen oder an Corona erkranken.
Auch wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber pauschal nicht den Urlaub in den Risikogebieten verbieten kann, Sie erhalten aber bei der Rückkehr kein Gehalt und das sollte doch nicht der Sinn eines Urlaubs sein.
9. Kann ich während der Kurzarbeit einer Nebentätigkeit nachgehen?
Dafür benötigen Sie eine Genehmigung oder Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Sie dürfen dann so viel dazu verdienen, wie Sie vor Einführung der Kurzarbeit hatten. Liegt Ihr Verdienst darüber (KUG + Nebenverdienst) wird dies beim Kurzarbeitergeld angerechnet.
10. Kann ich wegen Corona gekündigt werden?
Das ist auch mit Abstand die wichtigste Frage und die Antwort lautet wie immer:
Es kommt drauf an.
Hat Ihr Betrieb weniger als 10 Vollzeitangestellte, dann benötigt Ihr Arbeitgeber keinen Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz, denn Sie haben keinen allgemeinen Kündigungsschutz gegen eine ordentliche Kündigung. Gleiches gilt innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein, das können wir gerne für Sie überprüfen. Ausnahmen ergeben sich, wenn Sie besonderen Kündigungsschutz haben, dann benötigt Ihr Arbeitgeber die Zustimmung der jeweiligen Landesbehörde.
Wenn Sie Kündigungsschutz haben, dann ist es fraglich, ob „Corona“ als betriebsbedingte Grund ausreichend ist. Denn ein betriebsbedingter Grund liegt nur vor, wenn Ihr Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Dagegen spricht auch, falls Kurzarbeit angeordnet wurde, denn hier geht man von einem vorübergehenden Arbeitsausfall aus.
Sie können uns jederzeit kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Wir beraten Sie und helfen Ihnen auch eine gute Abfindung zu erhalten, wenn Ihr Arbeitgeber rechtswidrig gekündigt hat. Auch im Jahre 2021 stehen Ihnen unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht mit Rat und Tat zur Seite!
Haben Sie Fragen an unseren Anwalt für Arbeitsrecht aus Berlin?
Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind im Arbeitsrecht für Sie da.
030-610828040



