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Änderung des Arbeitsvertrags: Rechte von Arbeitnehmern in Berlin
Wenn der Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag ändern möchte, gilt: Ohne Ihre Zustimmung geht nichts!
Wenn Sie diese nicht geben, kommt für ihn nur eine Änderungskündigung in Frage, um die neuen Bedingungen durchzusetzen. Doch auch das ist für den Arbeitgeber mit einem Risiko behaftet, denn Sie können darauf mit einer Kündigungsschutzklage reagieren. Eine arbeitsrechtliche Besonderheit ist die sogenannte betriebliche Übung. Gewohnheit wird nämlich zum Recht, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum Leistungen erbringen lässt, werden diese möglicherweise Bestandteil des Arbeitsvertrags. Grundsätzlich gilt, dass der Betriebsrat bei geplanten Vertragsänderungen mitbestimmen kann.
Zustimmungspflicht des Arbeitnehmers
In Deutschland gilt Vertragsfreiheit, allerdings für alle Vertragsparteien. Änderungen dürfen deshalb nicht einseitig erfolgen. Für Änderungen im Arbeitsvertrag bedarf es des Einverständnisses des Arbeitnehmers, das heißt, er muss jeder Änderung ausdrücklich zustimmen. Eine Ablehnung der Änderung ist rechtlich möglich. Verweigert sich der Arbeitnehmer, können die Vertragsinhalte neu ausgehandelt werden. Dabei darf jedoch kein Druck ausgeübt werden, vielmehr machen Drohung die Änderungen automatisch unwirksam.
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung mit einem neuen Vertragsangebot. Der Arbeitgeber kündigt dabei den alten Arbeitsvertrag und bietet gleichzeitig einen neuen an. Diese Vertragsänderung muss sozial gerechtfertigt sein. Eine Änderungskündigung kann vom Arbeitnehmer, wie jede Kündigung innerhalb von drei Wochen, beim Arbeitsgericht Berlin mit einer Kündigungsschutzklage angefochten werden. Ebenso beträgt die Annahmefrist meist drei Wochen, das heißt, der Arbeitnehmer muss schnell auf das Angebot reagieren oder die Klageoption wahrnehmen. Eine Klage ist vor allem dann ratsam, wenn die neuen Bedingungen nicht zumutbar sind.
Betriebliche Übung und Gewohnheitsrecht
Ein gefährlicher Fallstrick bei einer Kündigungsschutzklage sind betriebliche Übungen. Das heißt, wenn bestimmte Gewohnheiten oder angeforderte Leistung über lange Zeit regelmäßig erbracht wurden, wird diese langjährige Praxis oft verbindlich. Wenn der Arbeitgeber lediglich die betriebliche Übung in einen neuen Vertrag übernehmen möchte, macht es kaum Sinn dagegen zu klagen, weil er dann einen Rechtsanspruch hat. Also immer daran denken, dass Gewohnheiten vertraglich bindend werden können. Betriebliche Übungen sind keine einseitige Bevorteilung, den auch Arbeitnehmer können zum Beispiel auf Weihnachtsgeld, Homeoffice oder eine übliche Arbeitszeit bestehen, wenn sie seit Jahren bestanden haben.
Zum Schutz der Belegschaft: Mitbestimmung durch Betriebsrat
Kollektive Rechte sichern die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb. Paragraph 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Mitbestimmung des Betriebsrates unter anderem bei der Arbeitszeit, den Pausen und dem Urlaub. Dafür muss der Arbeitgeber zunächst seiner Informationspflicht nachkommen und den Betriebsrat rechtzeitig über geplante Änderungen informieren. Viele derartige Änderungen unterliegen einer Zustimmungserfordernis, für sie ist die Zustimmung des Betriebsrats nötig. Können sich die Betriebsleitung und der Betriebsrat nicht einigen, entscheidet eine neutrale Stelle.
Kurze Frage - Schnelle Antwort
Kann der Arbeitgeber einfach den Arbeitsvertrag ändern? Können Arbeitsverträge einfach geändert werden? - Nein, eine einseitige Änderung eines Arbeitsvertrags ist nicht möglich.
Ist eine Änderung des Arbeitsvertrags ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich? - Die Änderung eines Arbeitsvertrags erfordert immer die Zustimmung beider Vertragsparteien. Eine einseitige Änderung des Vertrags ist nicht zulässig.
Kann ich eine Vertragsänderung in meinem Arbeitsvertrag ablehnen? - Ja, indem Sie die Zustimmung zu einer Änderung verweigern.
Was passiert, wenn ich einer Vertragsänderung nicht zustimme? - Nichts, dann bleibt der alte Vertrag gültig.
Wann ist ein Änderungsvertrag ungültig? - Der Änderungsvertrag darf, wie jeder Arbeitsvertrag, höherrangigen Recht, wie Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, nicht widersprechen und darf Arbeitnehmer durch seine Klauseln nicht unangemessen oder unzumutbar benachteiligen. Tut er es doch, ist er ungültig.
Kann ein Arbeitnehmer eine Arbeitsvertragsänderung widerrufen? - Nein, wenn der Vertrag unterzeichnet wurde, ist er für beide Vertragsparteien bindend.
Kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag geändert werden? - Ja, aber nur einvernehmlich, also mit Zustimmung des Arbeitnehmers. Wenn der nicht unterschreiben möchte, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung veranlassen.
Was passiert, wenn man eine Änderungskündigung nicht unterschreibt? - Wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung nicht unterschrieben hat, ist sie nicht wirksam.
Ist eine Vertragsänderung ohne Unterschrift gültig? - Ja, denn seit 2016 sind nachträgliche Änderungen auch gültig, wenn diese nicht unterschrieben sind. Sie können also auch in Textform per E-Mail, Fax, PDF oder SMS übermittelt werden.
Kann ich gezwungen werden, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben? - Nein.
Kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig reduzieren? - Nein, es sei denn, es handelt sich um eine befristete Reduzierung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse.
Welche Rechte hat ein Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen? - Es ist nur erlaubt, wenn die zugewiesene Tätigkeit zum Berufsbild des Mitarbeiters passt.
Was passiert, wenn man den Änderungsvertrag nicht unterschreibt? - Der alte Vertrag bleibt gültig, aber der Arbeitgeber kann die neuen Bedingungen eventuell mit einer Änderungskündigung durchsetzen.
Wenn es um eine Änderung Ihres Arbeitsvertrags oder Sie Fragen zu einem arbeitsrechtlichen Thema haben, rufen Sie uns gerne an. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. Berlin erreichen Sie von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Rufnummer 030-610828040.
ArbeitnehmerHilfe e.V. Berlin: Kompetente, zuverlässige und unkomplizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht!
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