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Sonderkündigungsrecht wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Corona-Virus wird ebenso als SARS-CoV-2 oder COVID-19 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist dieser Tage nicht zu prognostizieren, wie lange wir uns mit dem Corona-Virus und dessen Folgen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Zum Höhepunkt der Corona-Pandemie haben unzählige Firmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Ob das rechtens ist, darf bezweifelt werden, da Corona zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht und ermöglicht ein Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn eigentlich keine Kündigungsmöglichkeit besteht. Sonderkündigungsrechte kommen vor allem dann in Frage, wenn die andere Vertragspartei eine Möglichkeit hat, nachträglich die Vertragskonditionen, zum Beispiel den Preis für eine vertragliche Leistung einseitig zu ändern. Sonderkündigungsrechte können sich entweder aus einem Gesetz ergeben oder in einem Vertrag vereinbart worden sein.

Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen

In der Tat gibt es auch für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, diese werden im Arbeitsrecht als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung muss bei einer außerordentlichen Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher wichtiger Grund könnte vorliegen, wenn die kündigende Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist als nicht zumutbar betrachtet. Was ein wichtiger Grund ist, wird nicht per Gesetz definiert, vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, die nach Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.



Fristlose Kündigung wegen Corona

Immer wieder machen Gerüchte die Runde, dass es wegen der Ausbreitung von Corona ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse gäbe. Die Corona-Pandemie hat zwar im Berufsleben eine besondere Situation geschaffen, aber das Arbeitsrecht ist trotzdem gleich geblieben. So kann weder die Pandemie an sich, noch eine Infektion oder Erkrankung an Corona der Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.

Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona

Es ist in der Tat etwas anderes, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Corona erfolgte. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden zum Beispiel zahlreiche Regeln erlassen, um deren Ausbreitung einzudämmen oder zu verlangsamen. Dazu gehörten 3G und ähnliche Regeln, Maskenpflicht und PCR-Tests, Abstands- und Hygieneregeln, Quarantänevorschriften sowie Besuchs- und Reisebeschränkungen. Wenn jemand wiederholt und bewusst gegen geltende Regeln verstößt, kann das durchaus auch eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Berlin e.V.

Unter der Nummer 030-610828040 bekommen Sie Auskunft zum Thema "Sonderkündigungsrecht wegen Corona" und auch zu allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Berlin sind von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr für Sie erreichbar.


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