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Arbeitszeugnis

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer:innen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis. Da ein Arbeitszeugnis für das berufliche Fortkommen sehr wichtig ist, sollten Sie darauf nicht verzichten.

Einfach oder qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Bei Arbeitszeugnissen unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem einfach und dem qualifizierten Arbeitszeugnis. Oftmals wird im allgemeinen Sprachgebrauch bei der Rede vom Arbeitszeugnis von einem qualifizierten Zeugnis ausgegangen. Das einfache Arbeitszeugnis beschreibt jedoch lediglich die Art und Dauer der Tätigkeit, während das qualifizierte Arbeitszeugnis auch eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthält. Wichtig ist: Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss durch den:die Arbeitnehmer:in gegenüber dem:der Arbeitgeber:in verlangt werden. Dies sollten Sie auch tun! Nur ausnahmsweise kann ein einfaches Zeugnis genügend, wenn Sie lediglich für eine kurze Dauer beschäftigt waren.

Form des Arbeitszeugnisses

Da es sich bei einem Arbeitszeugnis im rechtlichen Sinne um eine Urkunde handelt, sollten Sie darauf achten, dass das Zeugnis keine Knicke oder gar Flecken hat. Auch Spuren von Tacker oder Büroklammern sind unerwünscht. Das Zeugnis sollte außerdem auf Firmenpapier  mit einem ordentlichen Briefkopf des Ausstellers gedruckt sein. Schließlich muss das Zeugnis mit einer originalen Unterschrift enden. Dabei sollte das Datum der Ausstellung nicht allzu weit von dem Beendigungsdatum entfernt liegen.


Wie ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aufgebaut?

Das qualifizierte Arbeitszeugnis sollte folgenden Bestandteile enthalten:

  • Briefkopf
  • Überschrift (z.B. Arbeitszeugnis)
  • Dauer der Beschäftigung
  • Tätigkeitsbeschreibung (Art der Tätigkeit, ggf. Fortbildungen)
  • Leistung
  • Führung (Verhalten)
  • Ende der Beschäftigung (ggf. Beendigungsgrund)
  • Ort, Datum, Unterschrift

Was gehört nicht in ein Arbeitszeugnis?

Grundsätzlich haben Ausfallzeiten nichts im Arbeitszeugnis zu suchen. Dazu gehören beispielsweise Elternzeiten oder auch längere Krankheiten. Zwar besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers eine wesentliche Unterbrechung in das Arbeitszeugnis aufzunehmen, allerdings nur, wenn diese so erheblich ist, dass sie Erwähnung finden muss. Von einer wesentlichen Unterbrechung kann grob ausgegangen werden, wenn diese insgesamt länger als die Hälfte des Beschäftigungsverhältnisses ist. Allerdings ist es auch hier wichtig eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Auch Geheimcodes gehören nicht in ein Arbeitszeugnis. Hierbei sollten Sie sich umfassend beraten lassen. Oftmals enthalten Arbeitszeugnisse Formulierungen, die auf den ersten Blick gar nicht so negativ wirken, aber eine versteckte Bedeutung haben.



Welcher Note entspricht mein Zeugnis?

Bezogen auf die Erledigung der Aufgaben sind folgende Notenstufen anerkannt:

  • Note 1: stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
  • Note 2: zu unserer vollsten Zufriedenheit oder stets zu unserer vollen Zufriedenheit
  • Note 3: stets zu unserer Zufriedenheit oder zu unserer vollen Zufriedenheit
  • Note 4: zu unserer Zufriedenheit
  • Note 5: im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit

Bezogen auf das Verhalten sind folgenden Formulierungen anerkannt:

  • Note 1: sehr gut oder stets vorbildlich
  • Note 2: vorbildlich
  • Note 3: stets höflich und einwandfrei oder korrekt
  • Note 4: ohne Tadel oder gab keinen Anlass zu Beanstandungen
  • Note 5: im Wesentlichen einwandfrei oder insgesamt korrekt

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes und berufsförderndes Arbeitszeugnis. Sind Sie unsicher, welcher Note das Zeugnis entspricht, können Sie uns gerne ein Muster zur Überprüfung zukommen lassen.

Fristen

Zum einen sollten bei der Geltendmachung von Zeugnis oder einem Berichtigungsverlangen die Ausschlussfristen des Arbeitsvertrages beachtet werden. Die Frist bei der Erteilung eines Zeugnisses beginnt mit dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da an diesem Tag das Zeugnis normalerweise fällig wird. Möchten Sie, dass das Zeugnis korrigiert wird, so beginnt die Ausschlussfrist mit dem Tag, an welchem das Zeugnis zugegangen ist.

Möchten Sie ein Zeugnis vor dem Arbeitsgericht sind ebenfalls Ausschlussfristen zu beachten. Haben Sie keine vertraglichen Ausschlussfristen greift für die gerichtliche Geltendmachung der Grundsatz der Verwirkung. Danach kann ein Zeugnis je nach Arbeitsgericht teilweise nur bis zu vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

Fragen und Beratung rund um das Arbeitszeugnis

Sie sind sich unsicher wie Ihr Zeugnis zu bewerten ist? Sie haben Befürchtungen in Hinblick auf Geheimcodes im Arbeitszeugnis? Sie möchten uns gerne ein Muster Ihres Arbeitszeugnisses zukommen lassen damit wir dieses überprüfen? Unter der Nummer 030-610828040 bekommen Sie Auskunft zum Thema "Arbeitszeugnis" und auch zu allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Berlin sind von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr für Sie erreichbar.


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