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03.06.2019: Wie denkt Berlin über Arbeitszeiterfassung?

Arbeitszeiterfassung ist ein Problem und vor allem seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes.

Nach dem Artikel der BZ Berlin besteht vor allem die Angst vor einer totalen Überwachung durch den Arbeitgeber. Aber warum denn so ängstlich liebe Berliner? Wenn Ihr die Arbeitszeit einhaltet, dann ist doch alles in Ordnung.

Überlegt doch mal wie großartig es ist, wenn die gesamte Arbeitszeit dokumentiert wird. Klar, es ist auch super, wenn einem der Arbeitgeber vertraut und man kommen und gehen kann, wann man will.

Aber was ist denn dann mit den lieben Überstunden? Habt Ihr schon mal eure persönlichen Aufzeichnungen einem Anwalt vorgelegt und gefragt, ob ihr dann mit diesen Aufzeichnungen eure Überstunden beweisen könnt?

Nach deutscher Rechtsprechung sind diese Aufzeichnungen leider so viel wert, wie das Papier, worauf sich die Aufzeichnungen befinden. Nichts.

Denn die Überstunden müssen dokumentiert werden und zwar vom Arbeitgeber. Eine beweiserhebliche Dokumentation liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat.

Dies erfolgt grundsätzlich auch bei einer Arbeitszeiterfassung mit einem Arbeitszeitkonto. Hat es dann der Arbeitgeber unterlassen, dem Arbeitnehmer weitere Überstunden zu „verbieten“, dann kann mit dem Arbeitszeitkonto der Beweis vollständig gelingen.

ABER! Kaum ein Arbeitsgericht in Deutschland wird eurer Klage stattgeben, wenn ihr eure Überstunden nur mit eigenen, privaten Aufzeichnungen beweisen könnt. Das Ergebnis ist ein teurer Rechtsstreit, ein unglücklicher Mandant und wahrscheinlich ein glücklicher Anwalt.

Und jetzt kommt das Urteil des Europäischen Gerichtshof ins Spiel. Vollaufzeichnung bedeutet, dass eure gesamten Überstunden im Betrieb auf dem Arbeitszeitkonto dokumentiert sind und somit vom Arbeitgeber gebilligt wurden.

Das klingt doch besser, denn damit kann möglicherweise der Nachweis gelingen. Die Arbeitszeit ist dokumentiert, die Erfassung kann man möglicherweise ausdrucken und im besten Fall sind die aufgezeichneten Überstunden auch genehmigt.

Fazit: Auch aus einer Überwachung kann etwas Gutes entstehen. Der Streit vor dem Arbeitsgericht um die Bezahlung der Überstunden endet mit einem glücklichen Mandanten und einem glücklichen Anwalt.

Haben Sie noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

03.06.2019, Beitrag von Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Frau Miruna Xenocrat



Verzugspauschale im Arbeitsrecht

Am 01.07.2016 erfolgte im BGB – genauer im § 288 BGB Absatz 1 S 1 – eine Gesetzesänderung, die es sogar zum Bundesarbeitsgericht schaffte. Nun am 25.09.2018 hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob auch Arbeitnehmern monatlich 40 € netto als Verzugsschaden zusteht.

Hintergrund

Mit Wirkung zum 29.07.2014 wurde § 288 Abs. 5 BGB in das BGB eingefügt. Danach hat der Gläubiger bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 €. Das soll den Aufwand des Gläubigers kompensieren. Daraufhin stellte sich die Frage, ob diese Pauschale auch im Arbeitsrecht Anwendung findet, da § 12a ArbGG explizit Ansprüche der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis ausschließt.

Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 25.09.2018 beurteilten die Gerichte diese Frage unterschiedlich. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied im Jahre 2017, dass dies Pauschale den Arbeitnehmern zusteht und § 12a ArbGG dem nicht entgegen steht. Das Landesarbeitsgericht Köln entscheid zu Ungunsten der Arbeitnehmer und verwies dabei auf die Regelung des § 12a ArbGG. 

Entscheidung vom 25.09.2018

Am 25.09.2018 entscheid das Bundesarbeitsgericht zu Ungunsten der Arbeitnehmer und stellte klar, dass § 288 Abs. 5 BGB keine Anwendung auf das Arbeitsrecht findet. § 12a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) schließt als Spezialregelung nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch (der Anwaltskosten) der obsiegenden Partei in der ersten Instanz aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung. Und als solcher sei auch der Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB einzuordnen.

Insofern ist der Arbeitnehmer nur darauf beschränkt über § 288 Abs. 1 BGB die monatlich anfallenden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Da es sich hierbei nicht um eine Pauschale handelt, ist diese auch im Arbeitsrecht anwendbar.


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