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11.10.2021: Ungeimpfte Arbeitnehmer:innen und die Lohnfortzahlung während der Quarantäne

Liebe Arbeitnehmer:innen, nunmehr wird am 01.11.2021 die Änderung im Infektionsschutzgesetz in Kraft treten.

Im Internet kursieren viele Gerüchte, ganz klar ist aber die Rechtslage für ungeimpfte Arbeitnehmer nach wie vor nicht. Wir klären Sie auf, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. 

I. Allgemeines

Die Behörden dürfen eine Quarantäne anordnen, wenn Arbeitnehmer:innen Kontakt zu einer positiven Person hatten. Die angeordnete Quarantäne dauert ca. 14 Tage und kann bei vielen Arbeitnehmer:innen zu einem Arbeitsausfall führen. 

Vorab der Schutzimpfung haben die Arbeitgeber:innen vom Staat für die Dauer der Quarantäne eine Entschädigung erhalten, so dass Arbeitgeber:innen allen Arbeitnehmer:innen für diese Zeit den Lohnausfall bezahlen konnten. 

Waren Sie in der Zeit der Quarantäne arbeitsfähig und konnten z. B. im Homeoffice arbeiten, dann haben Sie ganz normal Ihr Gehalt erhalten. Bei einer Erkrankung während der Quarantäne, erhalten dann Arbeitnehmer:innen das Gehalt nach § 3 EFZG. 

II. Neuerung

Keinen Anspruch auf Entschädigung haben nunmehr Arbeitnehmer:innen nach § 56 Abs. 1 Satz 4, 5 IfSG jedoch, wenn die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer allgemein empfohlenen Schutzimpfung oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet hätte vermeiden können.

Wichtig ist für Sie aber folgendes zu wissen: 
Können Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen, dann gilt das nicht für Sie!

! Folgeproblem !

Daraus ergibt sich aber folgendes Problem:

Arbeitgeber:innen dürfen Sie bereits, je nach Branche (§ 36 LfSG) nach Ihrem Impfstatus fragen, das ist gesetzlich verankert. Um jedoch herausfinden zu müssen, ob Arbeitgeber:innen die Lohnzahlung leisten müssen, wäre damit eine vollständige Auskunftspflicht aller Arbeitnehmer:innen verbunden. 
Denn dadurch offenbaren Sie sensible Daten (besondere personenbezogene Daten), die Sie nicht offenbaren müssen. 

Als Arbeitsrechtler und Arbeitnehmervertreter sehen dies als sehr problematisch an. Denn auch datenschutzrechtlich ergeben sich hier massive Probleme. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier einiges Klarstellt, aber nach der DSGVO z. B. ist eigentlich die Erfassung und Verarbeitung besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten) untersagt, soweit nicht die Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen. 



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