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21.08.2019: Unfallversicherung ­bei Probearbeitstag

Viele Arbeitnehmer kennen das: der Probearbeitstag oder Schnuppertag. Dieser Tag wirft für viele Arbeitnehmer Fragen auf. Die Bezahlung und die Versicherung sind dabei die wichtigsten Komponenten.

Unlängst hat das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 1/18) entschieden, dass auch bei Probearbeitstagen der Versicherungsschutz der Unfallversicherung greift. Leistet ein Arbeitnehmer ein Probetag ab, läuft er meistens mit dem Arbeitgeber nur „mit“ und sollte nicht selbstständig arbeiten.Der Arbeitnehmer soll die Abläufe kennenlernen, ohne eine erhebliche Arbeitsleistung zu erbringen.

Dass dies aber in der Praxis anders abläuft, ist uns allen klar. Weswegen sich unser nächster Artikel mit der Bezahlung beschäftigen wird.

Doch nun zurück zum aktuellen Fall:

Genau an einem dieser Probetage, verletzte sich ein Arbeitnehmer schwer am Kopf, wobei die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall ablehnte, weil der Arbeitnehmer nicht im Betrieb eingegliedert gewesen ist.

Dieser Ansicht erteilten alle Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit eine Absage. Auch das Bundessozialgericht vertrat die Ansicht, dass am Probearbeitstag Versicherungsschutz bestehen kann. Der Arbeitnehmer wurde als „Wie-Beschäftigter“ behandelt, da er für das Unternehmen dienende Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht hat.

Scheuen Sie sich nicht einen Beratungstermin bei uns zu vereinbaren, wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie mit dem berühmten Probetag umgehen sollen. Viele Arbeitgeber versuchen leider nach wie vor sowohl den Mindestlohn als auch den Versicherungsschutz zu umgehen. Dem letzteren hat das Bundessozialgericht eine Absage erteilt und wir helfen Ihnen Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen. Rufen Sie uns unter 030-610828040 an.

- M. Xenocrat, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht



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