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Reformpaket 2026
Diese Änderungen im Arbeitsrecht sollten Arbeitnehmer kennen
Die Bundesregierung hat ein neues Reformpaket angekündigt, das auch erhebliche Änderungen im Arbeitsrecht vorsieht. Besonders betroffen sind befristete Arbeitsverträge, Krankschreibungen, Kündigungsschutz für Hochverdiener sowie Sonn- und Feiertagsarbeit.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist wichtig: Viele Punkte sind derzeit noch politische Vorhaben. Sie gelten also nicht automatisch sofort. Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick, denn die geplanten Änderungen können erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigte haben.
1. Sachgrundlose Befristung: Bis zu vier Jahre statt bisher zwei Jahre
Eine der wichtigsten geplanten Änderungen betrifft befristete Arbeitsverträge.
Bisher gilt grundsätzlich: Eine sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz in der Regel bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren möglich. Innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Nach dem Reformpaket soll diese Grenze deutlich ausgeweitet werden. Geplant ist, dass sachgrundlose Befristungen künftig bis zu 48 Monate, also vier Jahre, möglich sind. Innerhalb dieser Zeit sollen bis zu sechs Verlängerungen zulässig sein. Gelten soll dies für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden.
Für Beschäftigte bedeutet das: Die Phase beruflicher Unsicherheit könnte sich deutlich verlängern. Wer vier Jahre lang sachgrundlos befristet beschäftigt werden kann, hat später Planungssicherheit – etwa bei Wohnungssuche, Familienplanung oder finanziellen Entscheidungen.
Wichtig bleibt aber: Auch nach einer Reform wäre nicht jede Befristung automatisch wirksam. Befristungen müssen schriftlich vereinbart werden. Verlängerungen müssen rechtzeitig und korrekt erfolgen. Fehler können dazu führen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
2. Krankschreibung ab dem ersten Krankheitstag
Auch bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind Verschärfungen geplant.
Nach aktueller Rechtslage muss eine ärztliche Bescheinigung grundsätzlich dann vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber kann allerdings bereits jetzt im Einzelfall oder durch betriebliche Regelung eine frühere Vorlage verlangen. Nach dem Reformpaket soll künftig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend werden.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das: Wer krank ist, müsste sich voraussichtlich deutlich früher um eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kümmern. Das kann besonders bei kurzfristigen Erkrankungen, Migräne, Magen-Darm-Infekten oder psychischer Belastung problematisch sein.
Wichtig ist trotzdem: Krankheit ist kein Fehlverhalten. Wer arbeitsunfähig ist, darf der Arbeit fernbleiben. Entscheidend ist, dass die Krankmeldung rechtzeitig erfolgt und die Nachweispflichten eingehalten werden.
3. Telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden
Zusätzlich soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Diese Möglichkeit besteht derzeit unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei leichten Erkrankungen, wenn Patientinnen und Patienten der Praxis bekannt sind. Die telefonische Krankschreibung wurde eingeführt, um Arztpraxen zu entlasten und unnötige Kontakte bei ansteckenden Erkrankungen zu vermeiden.
Wenn diese Möglichkeit entfällt, müssten Beschäftigte wieder häufiger persönlich oder zumindest auf anderem Wege ärztlich vorstellig werden. Gerade für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann das zusätzlichen Druck bedeuten, obwohl sie eigentlich krank sind und Ruhe benötigen.
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bleibt wichtig: Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeit nicht einfach pauschal anzweifeln. Wenn es Streit über die Krankschreibung, Entgeltfortzahlung oder eine Kündigung wegen Krankheit gibt, sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden.
4. Strengere Regeln bei falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Das Reformpaket sieht außerdem vor, die Strafen für das unrichtige Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erhöhen.
Für Beschäftigte bedeutet das zunächst nicht, dass jede Krankschreibung unter Generalverdacht steht. Es geht um Fälle, in denen Bescheinigungen falsch oder missbräuchlich ausgestellt werden.
Trotzdem ist absehbar, dass Arbeitgeber künftig genauer hinschauen könnten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten deshalb darauf achten, Krankmeldungen sauber zu dokumentieren: Wann wurde der Arbeitgeber informiert? Auf welchem Weg? Für welchen Zeitraum besteht Arbeitsunfähigkeit? Gibt es Folgebescheinigungen?
Gerade bei Konflikten mit dem Arbeitgeber kann eine lückenlose Dokumentation entscheidend sein.
5. Kündigungsschutz für Hochverdiener: Auflösung gegen Abfindung geplant
Ein weiterer geplanter Punkt betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sehr hohem Einkommen.
Für Hochverdiener soll ab dem 1. Januar 2027 eine neue Möglichkeit geschaffen werden, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Nach dem Beschlusspapier soll dies für Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten.
Für 2026 läge diese Grenze rechnerisch bei rund 177.450 Euro brutto jährlich. Für 2027 kann sich die konkrete Grenze noch ändern.
Wichtig ist: Der Kündigungsschutz soll damit nicht für alle Beschäftigten abgeschafft werden. Betroffen wäre nur ein begrenzter Kreis sehr gut verdienender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Trotzdem ist die geplante Änderung arbeitsrechtlich bedeutsam, weil sie den Bestandsschutz für bestimmte Beschäftigtengruppen abschwächen kann. Wer in diese Einkommensgruppe fällt und eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder ein Abfindungsangebot erhält, sollte die Situation unbedingt prüfen lassen, bevor etwas unterschrieben wird.
6. Sonn- und Feiertagszuschläge sollen attraktiver werden
Das Reformpaket sieht außerdem steuerliche Verbesserungen bei Sonn- und Feiertagszuschlägen vor. Steuerlich begünstigte Zuschläge sollen ausgeweitet werden. Tarifvertraglich geregelte steuerfreie Zuschläge sollen vollständig beitragsfrei gestellt werden.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann das finanziell interessant sein, insbesondere in Branchen mit Schichtarbeit, Wochenendarbeit oder Feiertagsarbeit.
Aber: Zuschläge ersetzen nicht den arbeitszeitrechtlichen Schutz. Auch bei attraktiveren Zuschlägen müssen Ruhezeiten, Höchstarbeitszeiten und gesetzliche Schutzvorschriften eingehalten werden.
7. Mehr Sonntagsöffnungen für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken
Bereits konkret angekündigt wurde außerdem eine Ausweitung der Sonntagsöffnungen für bestimmte Bereiche, insbesondere Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken.
Für Beschäftigte kann das bedeuten, dass Arbeit an Sonn- und Feiertagen in diesen Bereichen häufiger wird. Auch hier gilt: Sonntagsarbeit ist im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich besonders geschützt. Wenn Ausnahmen ausgeweitet werden, müssen trotzdem Ausgleichsruhezeiten und weitere Schutzvorschriften beachtet werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, ob Dienstpläne, Zuschläge und Ruhezeiten korrekt eingehalten werden.
8. Arbeitszeitgesetz: Noch keine endgültige Entscheidung
Besonders umstritten war auch eine mögliche Reform des Arbeitszeitgesetzes. Diskutiert wurde unter anderem, ob statt der täglichen Höchstarbeitszeit stärker auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit abgestellt werden soll.
Im aktuellen Reformpaket wurde hierzu jedoch noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Die Reform des Arbeitszeitgesetzes soll weiter beraten werden.
Für Beschäftigte bedeutet das: Aktuell bleibt es bei den bestehenden arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften. Arbeitgeber können also nicht allein wegen der politischen Diskussion verlangen, dass Beschäftigte deutlich länger arbeiten oder Ruhezeiten missachten.
Was sollten Arbeitnehmer jetzt tun?
Auch wenn viele Änderungen noch nicht in Kraft sind, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufmerksam bleiben. Besonders wichtig ist das bei:
befristeten Arbeitsverträgen,
Verlängerungen von Befristungen,
Krankmeldungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
Streit über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
Kündigungen wegen Krankheit,
Aufhebungsverträgen und Abfindungen,
Sonntags- und Feiertagsarbeit,
Dienstplänen und Ruhezeiten.
Gerade im Arbeitsrecht gelten oft kurze Fristen. Bei Kündigungen beträgt die Klagefrist in der Regel nur drei Wochen. Auch bei Befristungen muss eine Entfristungsklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags erhoben werden.
Fazit: Das Reformpaket bringt mehr Flexibilität – aber vor allem für Arbeitgeber
Das Reformpaket wird politisch als Programm für Wachstum und Beschäftigung bezeichnet. Aus Sicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bedeutet es jedoch vor allem: mehr Druck bei Krankschreibungen, längere Unsicherheit durch befristete Arbeitsverträge und mögliche Einschnitte beim Kündigungsschutz für Hochverdiener.
Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen. Nicht jede Befristung ist wirksam. Nicht jede Arbeitgeberforderung ist zulässig. Und auch bei Krankheit, Kündigung oder Abfindung haben Beschäftigte Rechte.
Sie haben Fragen zu Befristung, Krankschreibung, Kündigung oder Abfindung?
Die Arbeitnehmerhilfe unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei, ihre Rechte zu verstehen und die nächsten Schritte richtig einzuschätzen.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, Ihr Arbeitsvertrag befristet ist, Ihr Arbeitgeber Ihre Krankschreibung anzweifelt oder Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde, sollten Sie nicht abwarten.
Nehmen Sie jetzt Kontakt mit der Arbeitnehmerhilfe auf und lassen Sie Ihren Fall prüfen.
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