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24.09.2021: Lustige Urteile im Arbeitsrecht

Liebe Arbeitnehmer, hier etwas zur Auflockerung, denn auch im Arbeitsrecht gibt es Urteile, die schon etwas kurios sind. Wir haben für Sie eine Liste erstellt und recherchiert und ja, auch wir Anwälte könne da nur mit dem Kopf schütteln. 

1. Der Gang zu Toilette und die Frage: Wann ist einmal zu viel?

Vor dem Arbeitsgericht Köln wurde ein, nun ja interessanter Fall entscheiden. Ein Mitarbeiter suchte nach Ansicht des Arbeitsgebers zu oft die Toilette auf. Die Konsequenz war, dass dem Arbeitnehmer das Gehalt gekürzt wurde. Interessant dabei war, dass der Arbeitgeber die Toilettengänge seines Mitarbeiters sogar überwachte. 

Nicht nur, dass die Überwachung datenschutzrechtlich problematisch ist, eine Überwachung der Toilettenzeit ist schon eine Hausnummer. Das Arbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer Recht. Zu Recht sagen wir da nur. 

2. Happy Life, Happy wife oder Happy Arbeitgeber, Happy Mitarbeiter

Auch hier: Manche Fälle geben zu denken. Ein Arbeitgeber neigte immer dazu bei der Unterzeichnung von Briefen und Dokumenten den Anfangsbuchstaben seines Namens in ein lächelndes Smiley umzuwandeln. Nun kam es wie es kam und ein Mitarbeiter ist ausgeschieden, wobei außergerichtlich noch über das Arbeitszeugnis „gestritten“ wurde. 

In einer Ausfertigung  unterzeichnete der Arbeitgeber das Zeugnis mit seiner Unterschrift und in dem ersten Buchstaben des Namens G. befinden sich zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken, so dass bei näherem Lesen und Bewerten der Unterschrift der Eindruck entsteht, dass ein Smiley mit negativen Gesichtszügen durch die Unterschrift wiedergegeben wird. 

Daraufhin ging das Ganze zu Gericht. Sie werden es nicht glauben: Klar war das Smiley „Geheimsprache“ und musste geändert werden. Allerdings musste es nicht gelöscht werden, der Tenor des Urteils klang so:

„Die Unterschrift des Beklagten wird sodann in das Feld für die Unterschrift gesetzt und enthält einen "Smiley mit einem lachenden Gesicht.“ 

3. Der SuggarDaddy-Arbeitsvertrag oder Was schreibt man eigentlich in ein Arbeitszeugnis, wenn es sich bei der erbrachten Leistung um sexuelle Handlungen handelt?

Eine Dame und ein Herr schließen einen Vertrag, Inhalt des Vertrages ist die Erbringung von Putztätigkeiten, Wäschewaschen, Bügeln, Einkaufen, Kochen und sonstige haushaltsübliche Verrichtungen. So weit so gut. Nun behauptet der Herr, dass eigentlich der Austausch von sexuellen Handlungen vereinbart war, der schriftliche Vertrag wäre nur eine „Farce“.

Jegliche Kommunikation beinhaltete sexuelle Anspielungen, die Dame erhielt von dem Herrn auch Geld und andere Annehmlichkeiten. Nachdem der Herr den Dienstleistungsvertrag kündigt, geht die Sache bis in die zweite Instanz. Lange Rede, kurzer Sinn: Ja ein Arbeitszeugnis musste ausgestellt werden und auch die Urlaubsabgeltung musste bezahlt werden. Über den Inhalt des Zeugnisses wird wohl niemand unter 18 Jahren erfahren. 



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