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15.10.2019: Arbeitgeber behält Ihr Gehalt ein? So können Sie sich wehren!

Liebe Berliner, nicht zum ersten Mal saß bei mir in der Besprechung ein Arbeitnehmer, der kein Gehalt erhalten hat. Viele Arbeitgeber verrechnen „Schulden“ der Arbeitnehmer mit dem bestehenden Gehalt. Bei diesen „Schulden“ handelt es sich mitunter um Beträge aus Arbeitgeberdarlehen, angeblich entstandenen Minusstunden oder auch Geldforderungen des Arbeitgebers aus schadensersatzrechtlichen Vorschriften.

Nicht in allen Konstellationen ist dies dem Arbeitgeber aber möglich. Hier eine kurze Zusammenfassung der Fälle:

1. Arbeitgeberdarlehen

Eine vollständige Verrechnung mit dem laufenden Gehalt des Arbeitnehmers ist nicht möglich, da es sich bei einem solchen Darlehen (je nach Vereinbarung) um keinen Gehaltsvorschuss handelt. Der Arbeitgeber hat hier, die sich jährlich verändernden, Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Selbst bei einer Kündigung des Darlehens, ist kein vollständiger Einbehalt des Gehaltes möglich. Sie haben also gute Chancen Ihr Geld zurückzubekommen. Rufen Sie uns an!

2. Minusstunden

Nur wenn Minusstunden wirksam entstanden sind ist eine Verrechnung mit dem Gehalt möglich. Sind diese nämlich wirksam entstanden, handelt es sich bei der Auszahlung des Gehaltes trotz Minusstunden um einen Gehaltsvorschuss. Dann sind auch keine Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Ob jedoch die Minusstunden wirksam entstanden sind, überprüfen für Sie unserer Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Rufen Sie uns an!

3. Schadensersatz

Hat der Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Tätigkeit einen Schaden verursacht, dann haftet dieser im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, je nach Verschuldensgrad. Dies bedeutet aber auch, dass nicht jeder verursachte Personen- oder Sachschaden zu einer Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers führt. Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber dafür den Beweis liefern muss.

Nichtsdestotrotz habe ich es sehr oft erlebt, dass die Arbeitgeber den entstandenen Schaden voll beim Arbeitnehmer geltend machen und auch noch dann das vollständige (!) Gehalt einbehalten. Das geht natürlich nicht immer, liebe Berliner. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte!

4. Entgeltfortzahlung

Hier ist aber Vorsicht geboten, liebe Berliner! Sind Sie arbeitsunfähig und legen Sie dem Arbeitgeber die Bescheinigung des Arztes nicht vor, dann kann und darf Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt so lange zurückhalten, bis Sie die Bescheinigung nachreichen!

Sind Sie auch  noch „selbst schuld“ an Ihrer Arbeitsunfähigkeit, dann haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber nicht nur Ihr Gehalt zurückhalten kann, es bedeutet, dass Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Lichtblick? Der Arbeitgeber muss beweisen, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit verschuldet haben. Also erstmal nichts sagen! Vor Gericht ist dann der Arbeitgeber gefragt. Liebe Berliner, rufen Sie uns an. Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechts- und Fachanwälte kennen die Einzelheiten und unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

Wir sind für Sie da!

- M. Xenocrat, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht



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