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14.01.2021: Lockdown - Schulen und Kitas dicht

Diese Rechte haben Eltern

Liebe Mitglieder, die Regierung hat nunmehr erneut einen vollständigen Lockdown beschlossen, so dass sich Fragen stellen. Wenn die Kitas und Schulen schließen, haben viele Eltern Betreuungsengpässe und können womöglich nicht arbeiten. Gegen Ende des Jahres ist vielleicht auch der Resturlaub schon verbraucht. Wir klären Sie auf, welche Möglichkeiten Sie haben:

Wichtig! Bleiben Sie bitte nicht einfach daheim, da dies schwere arbeitsrechtliche Konsequenzen für Sie haben kann. 

Grundsätzlich ist Ihnen aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung die Arbeitsleistung nicht möglich, so dass Sie nicht arbeiten können, aber auch kein Gehalt erhalten. Diese Möglichkeiten können Sie ausschöpfen, um dennoch wirtschaftlich keinen Schaden zu erleiden:

1. Notbetreuung in den Kitas
Gehören Sie zu den besonderen Berufsgruppen, wie z. B. Mitarbeiter im Gesundheitswesen, dann steht Ihnen womöglich ein Anspruch auf Notbetreuung in den Kitas zu. Klären Sie das am besten sofort mit den Kitas ab. Ob Ihr Beruf zu den systemrelevanten Berufen gehört, finden Sie in den jeweiligen Verordnungen der Länder. 

Sollte das nicht möglich sein, bitten Sie um eine Ausnahme bei Ihrer Kita. 

2. Resturlaub und Restüberstunden
Sofern Sie noch Resturlaub haben oder noch Überstunden, dann beantragen Sie denn Urlaub bzw. den Abbau der Überstunden so schnell wie möglich. 

3. Homeoffice
Klären Sie am besten mit Ihrem Arbeitgeber, ob die Möglichkeit im Home-Office zu arbeiten gegeben ist und treffen Sie dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Ist Ihnen auch das Arbeiten im Home-Office nicht möglich aufgrund der Kinderbetreuung, dann teilen Sie das Ihrem Arbeitgeber mit.

4. Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz
Dies ist kein „Freistellungsanspruch“, sondern ein Entschädigungsanspruch. Das bedeutet Sie erhalten kein Gehalt, weil Sie nicht arbeiten können, werden dafür aber in Höhe von 67 % Ihres Nettoeinkommens entschädigt. 

Die Anspruchsdauer besteht für Kinder unter 12 Jahren für 10 Wochen je Elternteil bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Die ersten sechs Wochen zahlt Ihnen der Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter und macht selbst den Anspruch geltend. Ab der siebten Woche müssen Sie selbst den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. 
Auch hier gilt, dass Sie nicht einfach ohne mit dem Arbeitgeber zu reden daheimbleiben können. Finden Sie einen gemeinsamen Konsens und lassen Sie sich von den Anwälten der ArbeitnehmerHilfe beraten, bevor Sie möglicherweise einen Konflikt mit dem Arbeitgeber auslösen. 

Wenn Sie den Konflikt präventiv vermeiden wollen oder einen bestehenden Konflikt bereits haben, dann werden Sie bei uns Mitglied und profitieren für einen Beitrag in Höhe von 40 € pro Kalenderjahr von der kostenlosen Rechtsberatung. Wir sind für Sie da!



Hier finden Sie weitere Informationen zur Corona-Krise im Arbeitsrecht

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