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26.08.2019: Wie oft muss der Arbeitgeber auf den Verfall des Urlaubs hinweisen?

Unlängst haben wir über das richtungsweisende Urteil des EuGHs vom 06.11.2018 berichtet. Der EuGH hatte entschieden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen muss.

Tut er dies nicht, verfällt der Urlaub nicht. Theoretisch klingt das wunderbar und wir als Arbeitnehmervertreter freuen uns für unsere Mandanten. Praktisch wirft das Urteil dennoch einige Fragen auf.

Eine davon hatte das LAG Köln mit Urteil vom 09.04.2019 (Az. 4 Sa 242/18) entschieden. Der Kläger konnte sich die Urlaubstage der Jahre 2014, 2015 und 2016 auszahlen lassen.

Das Landesarbeitsgericht vertrat die Ansicht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist den Arbeitnehmer in jedem Urlaubsjahr zur Urlaubsnahme aufzufordern und zugleich über den drohenden Verfall aufzuklären. Somit konnte sich der Kläger bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den nicht genommenen Urlaub der letzten drei Jahre auszahlen zu lassen.

Haben Sie Ihr Arbeitsverhältnis beendet oder wurden Sie gekündigt und haben Sie noch Resturlaub der letzten drei Jahre? Oder möchten Sie Ihren Resturlaub innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses noch nehmen? Dann rufen Sie uns unbedingt an unter 030-610828040 und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir unterstützen Sie dabei Ihren Urlaubs(abgeltungs)anspruch geltend zu machen!

- M. Xenocrat, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht



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