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Dürfen Arbeitgeber:innen 3G am Arbeitsplatz einführen ohne gesetzliche Regelung?
Mit dem 19.03.2022 sind einige Coronamaßnahmen weggefallen, unter anderem auch die 3G Regelung am Arbeitsplatz bzw. im Betrieb. Viele unserer Mitglieder fragen uns, ob Arbeitgeber:innen ohne gesetzliche Grundlage weiterhin einen 3G Nachweis verlangen können.
Liebe Arbetinehmer:innen, klar Antworten auf diese Fragen gibt es derzeit noch nicht, denn das ist bis jetzt noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Klar ist, dass Arbeitgeber, auch unabhängig von Corona Maßnahmen zum Arbeitsschutz selbst bestimmen können. Da auch Arbeitgeber:innen das Weisungsrecht zusteht, könnten diese auch darüber weiterhin einen 3G Nachweis fordern.
Die neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung überlässt es Arbeitgeber:innen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit einer Maskenpflicht, einer Homeoffice-Pflicht und eines wöchentlichen Testangebots zu überprüfen.
Mit dieser Gefährdungsbeurteilung können Arbeitgeber:innen eine 3G Regelung einführen, sofern die Beurteilung ergibt, dass das Infektionsgeschehen im Betrieb nur durch die Einführung einer (täglichen) Testpflicht begrenzt werden kann. Einfach so geht das natürlich nicht, dennoch müssen beide Interessen abgewogen werden. Sie können sich dagegen auf Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II GG), sowie die Achtung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I iVm Art. 1. I GG) berufen.
Sollten Arbeitgeber:innen eine Testpflicht einführen, so müssen diese aber für die Kosten aufkommen, da durch den Wegfall der Verordnung am 19.03.2022 auch die gesetzliche Grundlage weggefallen ist. Gleiches könnte auch bei dem Nachweis des Impfstatusses argumentieren, denn mit der gesetzlichen Grundlage ist auch Grundlage entfallen, um diese Daten (Impfstatus) abzufragen.
Ordnen Arbeitgeber:innen die tägliche Testung an, ist dann diese Zeit aber auch als Arbeitszeit zu zahlen und anzuerkennen.
Schwierig ist auch die Frage zu werten, was mit den bereits erhobenen Daten (alte Nachweise) zu tun ist. Denn seitdem Arbeitgeber:innen von er öffentlich-rechtlichen Pflicht befreit sind, kommt die Frage der Löschung der Daten ins Spiel.
Wir wollen es aber für Sie nicht unnötig verkomplizieren, denn klar ist, dass die Rechtslage in vielerlei Hinsicht noch unklar ist. Zu viele Faktoren spielen eine Rolle und Unwägbarkeiten. Unser Team ist aber für Sie da, wenn es zu offenen Fragen kommt. Für 40 € im Kalenderjahr beraten Sie unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht rund um Ihre Rechte und Pflichten.
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