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08.04.2020: Die Corona-Krise und der Aufhebungsvertrag

Liebe Berliner Arbeitnehmer, gerade in diesen Krisenzeiten versuchen die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer leider loszuwerden. „Corona“ ist zwar kein Kündigungsgrund, jedoch kann die derzeitige wirtschaftliche Situation sowohl die Arbeitnehmer wie auch die Arbeitgeber stark belasten. Auch im Arbeitsrecht gilt Vertragsfreiheit, so dass bei beiderseitigem Einverständnis eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses möglich ist.

Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht raten Ihnen jedoch vor einer überstürzten Entscheidung ab und bitten Sie keine Aufhebungsverträge oder Abwicklungsverträge zu unterzeichnen. Denn das „Rückgängigmachen“ eines solchen Vertrages ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich. 

1. Kündigungsgrund Corona

a) Sie haben Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz 
Die derzeitige Pandemie stellt keinen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz dar. Sofern Sie Kündigungsschutz haben (Betriebe mit mehr als 10 Vollzeitangestellten und Betriebszugehörigkeit länger als sechs Monate) kann der Arbeitgeber nur aus betriebs, personen- und verhaltensbedingten Gründen kündigen. 

Auch bei einem temporären Auftragsrückgang oder einer temporären Schließung des Betriebes muss nicht immer der vollständige Wegfall Ihrer Position erfolgen. Aus diesen Gründen wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld durch die Bundesregierung erleichtert, damit das Betriebsrisiko des Arbeitgebers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert wird. 
Wenn Ihnen also Ihr Arbeitgeber diesen Grund zur Kündigung präsentiert, unterschreiben Sie bitte nichts und werden Sie bei uns Mitglied. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht zeigen Ihnen die besten Möglichkeiten, um einen solchen Vertrag abzuwehren oder sogar bessere Bedingungen auszuhandeln. 

b) Sie haben keinen Kündigungsschutz
Unterliegen Sie nicht dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, dann gilt es dennoch aufzupassen. Zwar muss Ihr Arbeitgeber keine Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz vorweisen, das Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrages kann dennoch sehr nachteilig für Sie sein. Im worst case droht Ihnen auch eine dreimonatige Sperre bei der Arbeitsagentur. 

Auch in diesem Fall müssen Sie dieses Angebot mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen, damit Sie trotz fehlendem Kündigungsschutz das bestmögliche für sich herausholen. 

2. Anfechtung Aufhebungsvertrag

Ist es nun doch passiert und Sie haben einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann es sein, dass Sie diesen Vertrag anfechten können. Das ist jedoch nur im Einzelfall möglich und unter Beachtung vieler Eventualitäten. Auch hier gilt: Werden Sie bei uns so schnell wie möglich Mitglied und lassen Sie sich on unseren Rechtsanwälten für Arbeitsrecht umfassend beraten. 
Die Mitgliedschaft in unserem Verein kann sofort und kostengünstig, für nur 40 € im Kalenderjahr, beantragt werden. Im Anschluss können Sie sofort eine kostenlose Beratung bei unseren auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch nehmen. 

Wir sind für Sie da!



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Wir sind für Sie da.

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