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Zwickmühle Aufhebungsvertrag

Eine unbedachte Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag kann für einen Arbeitnehmer zu großen finanziellen Verlusten führen. Nicht selten wird von der Bundesagentur für Arbeit eine drei monatige Sperre verhängt, so dass Sie drei Monate kein Arbeitslosengeld I erhalten.

Der gravierende Unterscheid zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag ist, dass Sie mit Ihrer Unterzeichnung das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses besiegeln, während eine Kündigung ohne Ihr Zutun über Ihr Arbeitsverhältnis entscheidet.

Die Kündigung beendet nämlich allein mit dem Zugang Ihr Arbeitsverhältnis, ob Sie mit dieser Kündigung einverstanden sind, spielt dabei erstmal keine Rolle.

Die Wirkung eines Aufhebungsvertrages zu beseitigen ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

1. Allgemeines

Ein Aufhebungsvertrag führt zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sich beide Parteien auf eine solche einigen. Grundsätzlich werden solche Aufhebungsverträge zur Vermeidung einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart, unter vielen Umständen aber auch, weil der Arbeitgeber mit einer fristlosen oder fristgemäßen Kündigung droht.

2. Inhalt

Der Aufhebungsvertrag soll alle Ansprüche der Parteien, welche sich aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ergeben, regeln. Bestenfalls werden diese Ansprüche so umfangreich geregelt, dass nach Unterzeichnung des Vertrages keine offenen Forderungen mehr bestehen. Inhalt solcher Aufhebungsvereinbarungen kann beispielsweise die Ausstellung des Zeugnisses, die Freistellung (unwiderruflich/widerruflich) o. ä. sein.

ACHTUNG

In vielen Aufhebungsverträgen findet sich folgender Passus:

Mit Abschluss des Aufhebungsvertrags und dessen Erfüllung sind alle Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung wechselseitig abgegolten.

Fehlt nun ein wichtiger Anspruch, welcher nicht durch die Aufhebungsvertrag geregelt ist, z. B. die Zeugniserteilung, so muss der Arbeitgeber diesen Anspruch nicht mehr erfüllen, da dieser nicht im Aufhebungsvertrag Erwähnung gefunden hat. Aber auch eine positive Zeugnisbewertung kann entfallen, wenn die Parteien zwar die Ausstellung eines Zeugnisses vereinbart haben, der Aufhebungsvertrag jedoch nicht erwähnt, wie der Arbeitnehmer im Zeugnis bewertet wird. 

3. Nachteile

Der größte Nachteil eines Aufhebungsvertrages besteht in der Gefahr einer Sperre der Bundesagentur für Arbeit bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn der Arbeitnehmer wird aufgrund der freiwilligen Aufgaben seines Arbeitsverhältnisses „bestraft“, da der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt hat ohne einen wichtigen Grund gehabt zu haben.

Ein solcher finanzieller Nachteil kann zwar durch die Beantragung von ALG II überbrückt werden, aber auch hier ist Vorsicht geboten, da das Jobcenter ebenso eine freiwillige Lösung von einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit Sanktionen bis zu 30 % „bestraft“. 

4. Anfechtung

Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich, da der Arbeitnehmer selbst Einfluss auf den Aufhebungsvertrag hatte. 

Auch die Drohung mit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber, muss nicht zu einer Anfechtungsmöglichkeit führen, wenn der Ausspruch der fristlosen Kündigung rechtens gewesen wäre. Da dies aber oftmals beide Parteien nicht abschätzen können, kann dies nur in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Ergibt nun die Prüfung durch das Arbeitsgericht, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, dann unterliegt der Arbeitnehmer mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht und trägt die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten, ohne eine finanzielle Entschädigung erhalten zu haben.

Aufgrund der umfangreichen Fallstricke bei der Aushandlung und der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages raten wir Ihnen dringend sich von erfahrenen Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Für die Mitglieder des ArbeitnehmerHilfe e.V. ist eine solche Beratung kostenlos (Mitgliedsbeitrag beträgt 40 € für das Kalenderjahr). 

Vereinbaren Sie am Besten noch bei den ersten Anzeichen von Aufhebungsvereinbarungen einen Termin beim ArbeitnehmerHilfe e.V. Berlin. Aber auch, wenn Sie bereits einen solchen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben, können Sie unsere Beratung in Anspruch nehmen, denn oftmals lohnt sich nach einer eingehenden rechtlichen Prüfung auch die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. 



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