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Zwickmühle Abwicklungsvertrag

In unserem Artikel zum Aufhebungsvertrag haben wir Sie bereits über die Vorteile und Risiken eines Aufhebungsvertrages informiert. Eine weitere Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu beenden beinhaltet der Abwicklungsvertrag.

Unterschied Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag können Sie Ihr Arbeitsverhältnis ohne den Erhalt einer Kündigung beenden und zusätzlich alle weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis regeln. Oftmals werden Aufhebungsverträge zur Vermeidung einer Kündigung vereinbart, führen leider aber auch in vielen Fällen zu einer Sperre bei der Arbeitsagentur. Dennoch gilt es zu beachten, dass Aufhebungsverträge deutlich günstiger von der Arbeitsagentur behandelt werden, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen.

Ein Abwicklungsvertrag soll – im Unterschied dazu – alle Modalitäten des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung regeln. Demnach wurde im Rahmen des Abwicklungsvertrages bereits eine Kündigung ausgesprochen.

Unterschied Kündigung und Abwicklungsvertrag

Während die Kündigung, wie auch der Aufhebungsvertrag selbst das Ende des Arbeitsverhältnisses herbeiführt (einseitige rechtsgestaltende Erklärung), regelt der Abwicklungsvertrag nur die Modalitäten der Beendigung (zweiseitige Regelung) und führt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst herbei. 

Nachteile des Abwicklungsvertrages

1. Sperrzeit

Mit Abschluss des Abwicklungsvertrages bestätigen Sie aktiv die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und räumen somit auch alle Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung aus. Denn mit der Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages können Sie nicht mehr die Wirksamkeit der Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess geltend machen. 

Durch dieses aktive Tun droht Ihnen bei der Arbeitsagentur eine dreimonatige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ohne einen wichtigen Grund. Durch Urteil des Bundesssozialgerichts vom 18.12.2003 zum Aktenzeichen B 11 AL 35/03 R wurde diese Sperrzeitregelung auch bestätigt. Vor dieser Entscheidung führten Abwicklungsverträge zu keiner Sperrzeit bei der Arbeitsagentur, dies änderte sich mit dem Urteil des Bundessozialgerichts.

Im Unterschied zu Aufhebungsverträgen erfahren Abwicklungsverträge eine deutlich ungünstigere Behandlung bei der Arbeitsagentur, als die Aufhebungsverträge. 

2. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Da der Abwicklungsvertrag auch alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abschließend regelt, können Sie vergessene Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber nicht mehr geltend machen, wenn Sie den Abwicklungsvertrag unterzeichnet haben. Dabei kann es passieren, dass Sie ein schlechtes Zeugnis erhalten, weil Sie vergessen haben über die Zeugnisbewertung eine Regelung zu treffen. 

Vorteile des Abwicklungsvertrages

Wie auch bei einem Aufhebungsvertrag besteht der größte Vorteil darin, dass mit diesem Vertrag alle fälligen und wichtigen Ansprüche geregelt werden können. Dazu gehören die Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt, Urlaubsabgeltungsansprüche, Zeugnisanspruch, Abfindungszahlung und noch viel mehr.

Da bei der Aushandlung eines solchen Vertrages viele Hürden zu beachten sind und die Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrages gravierende sozialrechtliche Nachteile mit sich bringen kann, raten wir Ihnen dringend sich von erfahrenen Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Für die Mitglieder der ArbeitnehmerHilfe e.V. ist eine solche Beratung kostenlos (Mitgliedsbeitrag beträgt 40 € für das Kalenderjahr). 

Vereinbaren Sie am besten noch bei den ersten Anzeichen von Aufhebungsvereinbarungen einen Termin bei der ArbeitnehmerHilfe e. V. Berlin. Aber auch, wenn Sie bereits einen solchen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben, können Sie unsere Beratung in Anspruch nehmen, denn oftmals lohnt sich nach einer eingehenden rechtlichen Prüfung auch die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. 




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