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Wichtiges zur Abfindung

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Dann ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Klageziel einer Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Erlangen einer Abfindung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, da es keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt. 

Allgemeines

Da es sich bei der Abfindung nicht um eine wiederkehrende Leistung handelt, unterliegt die Abfindung nicht dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO.
Die Abfindung ist auch nicht insolvenzgeschützt, wenn nach Ablauf der Kündigungsfrist das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG gelten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und sind zu versteuern. Wird die Abfindung aber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt, so sind keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Wurde eine Abfindung durch Urteil oder Vergleich festgelegt, unterliegt diese nicht den tariflichen Ausschlussfristen.

Warum erlangen so viele Arbeitnehmer eine Abfindung durch Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess? Liegt es daran, dass die Arbeitnehmer von gewieften Rechtsanwälten für Arbeitsrecht vertreten werden?
Grundsätzlich bedarf es selbstverständlich eines „gewieften“ Rechts- und Fachanwaltes für Arbeitsrecht um eine Abfindung auszuhandeln, denn das Aushandeln selbst ist Bestandteil einer Einigung und bei einer solchen Einigung gibt es einiges zu beachten.

Das Gericht verurteilt den Arbeitgeber nur auf die Zahlung einer Abfindung, wenn ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 KSchG gestellt ist. Ein solcher Antrag muss jedoch gut begründet sein und diese Begründung unterliegt strengen Anforderungen.

Das Aushandeln einer Abfindung ist nur dann ein gutes Druckmittel, wenn der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Arbeitnehmer zurückkommt und der Arbeitgeber das nicht möchte. Zieht sich der Kündigungsschutzprozess eine geraume Zeit und müsste der Arbeitgeber nachträglich die Vergütung des Arbeitnehmers nachbezahlen, kann auch dies ein „Druckmittel“ sein, um eine Abfindung auszuzahlen. Wie bei allen Fällen, kommt es selbstverständlich aber immer nur auf den Einzelfall an.

„Druck“ entsteht beim Arbeitgeber aber nicht, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist nach der Beendigungsfrist Krankengeld bezieht. Denn selbst wenn das Gericht der Auffassung ist, die Kündigung sei unwirksam, ist der Arbeitgeber nicht mit nachträglichen Vergütungszahlungen belastet.

Darüber, ob ein solcher Druckaufbau erfolgen kann und welche Besonderheiten zu beachten sind, können Sie unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten. Dabei beleuchten wir die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und teilen Ihnen mit, in welcher realistischen Höhe mit einer Abfindung zu rechnen ist.



Faustregel:

Der Betrag einer Regelabfindung errechnet sich nach der Hälfte des Bruttogehaltes pro Beschäftigungsjahr.

Höher ansetzen kann man die Abfindungshöhe beispielsweise, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist und zusätzlich eine „kurze“ Kündigungsfrist Anwendung findet. 

Warum? Je länger der Kündigungsschutzprozess dauert und je kürzer die Kündigungsfrist ist, desto höher fällt die nachträgliche Vergütung aus, wenn die Kündigung nachträglich unwirksam ist.  

Für die Höhe ausschlaggebend sind zum Beispiel auch der Familienstand des Arbeitnehmers, das Alter, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. War die Kündigung grob sozialwidrig, dann erhöht sich auch die Summe der Abfindung, vgl. dazu Urteil des BAG vom 15.02.1973.

Aufhebungsvertrag

Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages kann es zur Aushandlung einer Abfindung kommen. Dort sind jedoch der Höhe selbstverständlich keine Grenzen gesetzt. Liegt die Gefahr einer Kündigung in der Luft, kann mit Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist auch eine höhere Abfindung, als die Regelabfindung nach § 1 a KSchG ausgehandelt werden.

Arbeitslosengeld I

Eine ausgehandelte Abfindung kann auf das Arbeitslosengeld I angerechnet werden, wenn mit der Auszahlung der Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Einhaltung der Kündigungsfrist verbunden ist. Dies gilt bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages und auch bei einer Einigung durch einen gerichtlichen Vergleich. 

Sie sehen, die Aushandlung einer Abfindung ist zwar kein Hexenwerk, es gibt jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten sind das alltägliche Brot eines „ gewieften“ Rechts- und Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Möchten Sie Tipps und Beratung, wie Sie die Abfindungshöhe im Prozess bemessen können, dann stehen Ihnen unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne beratend zur Verfügung.
Wir vertreten Sie aber auch außergerichtlich mit Beratungshilfe und gerichtlich mit Prozesskostenhilfe zu für Sie günstigen Konditionen. Dabei handeln wir für Sie eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung aus und machen Sie mit den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vertraut. 

Benötigen Sie eine schnelle Auskunft, so nutzen Sie bitte – als Nichtmitglied – die telefonische Soforthilfe. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass eine solche Soforthilfe nicht eine umfassende Rechtsberatung – welche wir unseren Mitgliedern für 40 € im Jahr anbieten – ersetzt. 

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns gerne an. Wir sind für Sie da.


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