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Wichtiges zum Arbeitslosengeld I

In unserem Artikel zur fristlosen Kündigung haben wir Sie auf die Gefahren für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufmerksam gemacht. Nun möchten wir darstellen, unter welchen Voraussetzungen Sie Arbeitslosengeld I beantragen können und welche Gefahren bestehen, sollten Sie Ihren Urlaub abgegolten bekommen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

WICHTIG

Sobald Sie eine Kündigung erhalten, ob fristlos oder ordentlich, müssen Sie sich umgehend persönlich bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden. Eine verspätete Meldung, kann eine einwöchige Sperre nach sich ziehen, so dass Sie innerhalb dieser Woche keine Leistungen beziehen.

Bitte reichen Sie auch – soweit es möglich ist – alle Unterlagen vollständig ein, da Verzögerungen bei der Mitwirkung in Ihrer Sphäre liegen und die Bearbeitung Ihres Antrages eine viel zu lange Zeit in Anspruch nehmen kann. 

Fehlt es an der Arbeitsbescheinigung, welche vom Arbeitgeber auszustellen ist, so ist dem Arbeitgeber dahingehend Druck zu machen, eine solche zeitnah auszustellen.

Wir unterstützen Sie auch außergerichtlich mit Beratungshilfe, um die Ausstellung einer fehlerfreien Arbeitsbescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber anzufordern.

Allgemeines

Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer

  1. arbeitslos ist,
  2. sich bei der Bundesagentur für Arbeit (persönlich!!) arbeitslos gemeldet hat und
  3. die Anwartschaftszeit erfüllt.

„Arbeitslos“ ist man, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und vermittelbar ist. Vermittelbar sind Sie nicht, wenn Sie z.B. arbeitsunfähig erkrankt sind.

Erhalten Sie eine Kündigung während einer Krankheit und sind Sie über die Kündigungsfrist durchgehend hinaus weiterhin arbeitsunfähig erkrankt, dann ist die Krankenkasse für Sie zuständig und Sie erhalten Krankengeld. Erst sobald Sie genesen sind, müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit melden, vgl. Sie dazu § 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

Bezüglich der Anwartschaftszeit sind Besonderheiten zu beachten, denn es kommt nicht nur auf das letzte Jahr vor der Kündigung an. Im Grundsatz müssen Sie sich 12 Monate innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis befunden haben. 

Ob Sie die Anwartschaftszeit erfüllt haben, prüfen für Sie unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne.

Urlaubsabgeltung

Wird das Arbeitsverhältnis beendet – gleich aus welchen Gründen – dann bleibt grundsätzlich Resturlaub bestehen, welcher gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden muss. Die Abgeltung erfolgt unter ordnungsgemäßer Abrechnung und Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen. 

Erhalten Sie eine Urlaubsabgeltung so ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs im Sinne des § 157 Abs. 2 SGB III.

Rein wirtschaftlich kann es aber passieren, dass eine Urlaubsabgeltung für Sie besser ist, als keine. Denn nicht der Netto- oder Bruttobetrag der Urlaubsabgeltung wird auf das Arbeitslosengeld I angerechnet, sondern die Anzahl der Urlaubstage, welche abgegolten wurden.

Bsp.: Ihnen stehen noch 30 Tage Resturlaub zu. Je nach Verdienst, kann das ein Betrag in Höhe von bis zu 5.000 € brutto sein. Die Bundesagentur für Arbeit verrechnet nicht den Gesamtbetrag der Urlaubsabgeltung mit Ihrer Leistung. Die Leistung der Arbeitsagentur ruht nur für die 30 Tage, welche Ihnen abgegolten wurden. 

Da Ihnen im Grundsatz als Arbeitslosengeld nur ca. 60 % des pauschalierten Nettoentgeltes zusteht, ist es für Sie wirtschaftlich sinnvoller sich die 30 Tage abgelten zu lassen und dann auf 30 Tage Arbeitslosengeld I zu verzichten. 

Das bedeutet: Je höher der Abgeltungsbetrag bzw. die Resturlaubstage, desto lohnenswerter ist eine Abgeltung. Ob eine solche Situation für Sie von Vorteil ist, können Sie von unseren Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht prüfen lassen.

Sperre bei der Bundesagentur für Arbeit

„Bestraft“ mit einer Sperre durch die Bundesagentur für Arbeit werden die Arbeitnehmer, welche „freiwillig“ das Arbeitsverhältnis aufgeben. Das kommt am häufigstes bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages vor, aber auch ein Abwicklungsvertrag nach Ausspruch einer Kündigung kann eine Sperre nach sich ziehen.

Eine Sperre bedeutet – im Unterschied zu einem Ruhen des Anspruchs –, dass der Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld I von 12 Monaten verkürzt wird und Sie eine gewisse Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld I erhalten. 

Welche Ausnahmen von dieser Regel gelten kann nicht pauschal und abschließend beantwortet werden. Dazu ist auch ein Einblick in die Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit nötig.



Wichtig ist hierbei immer zu beachten:

Haben Sie einen wichtigen Grund selbst zu kündigen (z.B. Krankheit, Mobbing) oder einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen (z.B. drohende betriebsbedingte Kündigung) darf keine Sperre durch die Bundesagentur für Arbeit verhängt werden. Aber auch diesbezüglich werden Sie von unseren Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht umfassend beraten.

Droht Ihnen eine Sperrzeit, dann muss dieser Zeitraum mit Arbeitslosengeld II überbrückt werden, so dass auch dahingehend die dementsprechenden Anträge beim zuständigen Jobcenter zu stellen sind.

Da die Bearbeitung der Anträge eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist – wenn nur Unsicherheit bezüglich der Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs besteht – gemäß § 42 SGB I umgehend ein Vorschuss bei der Bundesagentur für Arbeit sowie auch beim Jobcenter zu beantragen. Näheres zu Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld II finden Sie in unserem gleichlautenden Artikel.

Sollten Sie sich unsicher sein bezüglich einer möglichen Sperre oder ob eine Urlaubsabgeltung wirtschaftlich sinnvoll ist für Sie, dann beraten unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht Sie als Mitglied der ArbeitnehmerHilfe e.V.  umfassend.

Wir unterstützen Sie auch außergerichtlich mit Beratungshilfe oder gerichtlich mit Prozesskostenhilfe, um Ihre Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit durchzusetzen.

Benötigen Sie eine schnelle Auskunft, so nutzen Sie bitte – als Nichtmitglied – die telefonische Soforthilfe. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass eine solche Soforthilfe nicht eine umfassende Rechtsberatung – welche wir unseren Mitgliedern für 40 € im Jahr anbieten – ersetzt.

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns gerne an. Wir sind für Sie da.


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