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Wegerisiko des Arbeitnehmers

Am 01.04.2019 wurden in Berlin die öffentlichen Verkehrsmittel bestreikt. Für ganze 24 Stunden herrschte im Berliner Nahverkehr ein Ausnahmezustand, da keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fuhren. Aber auch bei schlechtem Wetter kann es passieren, dass viele Arbeitnehmer nicht pünktlich zur Arbeit kommen oder es im schlimmsten Fall gar nicht zur Arbeit schaffen. Sofern Fälle von höherer Gewalt vorliegen, stellt sich die Frage, wer dieses Wegerisiko trägt

1. Allgemeines

Folgender Grundsatz gilt: „Ohne Arbeit, kein Lohn!“ Ausnahmen hierzu sind selbstverständlich möglich und finden sich insbesondere bei Vorliegen von Annahmeverzug des Arbeitgebers nach § 615 BGB.

Auch das Betriebsrisiko nach § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber. Dies auch dann, wenn es aufgrund eines Unwetters zu Schäden auf dem Betriebsgelände kommt, so dass dies den Arbeitsablauf beeinträchtigt.

Eine weitere Ausnahme begründet § 616 BGB. Dieser verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung, wenn der Arbeitnehmer "durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" nicht arbeiten kann. Beispiele hierfür ist eine vorliegende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, persönliche Unglücksfälle (Wohnungsbrand, Einbruch etc.). Daraus folgt, dass der Hinderungsgrund in der Person des Arbeitnehmers entstehen muss. Unwetter, Streik bei öffentlichen Verkehrsmitteln und/oder Stau gehören allerdings nicht dazu.

2. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt sind Ereignisse, die außerhalb der Verantwortung und Einwirkungsmöglichkeit sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers stehen (z. B. Schneechaos, Bestreikung öffentlicher Verkehrsmittel, Vulkanausbruch etc.). Arbeitnehmer sind sodann verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über diese Fälle ausreichend in den Medien berichtet wurde und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte sich darüber zu informieren.

Diese Erforderlichkeit findet die Grenzen bei der Frage der Zumutbarkeit. Auch im Falle einer Bestreikung von öffentlichen Verkehrsmitteln, ist der Arbeitnehmer gehalten, z. B. mit dem Taxi zur Arbeit zu fahren. Die Kosten müssen nicht die Tagesvergütung des Arbeitnehmers übersteigen, Arbeitnehmer können aber selbstverständlich anfragen, ob der Arbeitgeber eventuell die Kosten übernimmt.

3. Folgen der Verspätung oder des Nichterscheinens

Verspätet sich der Arbeitnehmer oder erscheint er aufgrund solcher Fälle nicht zur Arbeit, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet die Fehlzeit nachzuarbeiten (z. B. bei bestehendem Arbeitszeitkonto). Eine Verpflichtung die Stunden am selben Tage nachzuarbeiten besteht allerdings nicht.

Erscheint der Arbeitnehmer gar nicht zur Arbeit, so kann der Arbeitgeber den Lohn für den ausgefallenen Tag einbehalten, denn der Grundsatz des § 616 BGB gilt hier nicht.

Eine Ausnahme besteht auch, wenn zum Beispiel durch die schlechte Wetterlage die Betreuung des Kindes nicht gewährleistet ist und der Arbeitnehmer daheimbleiben muss. Unter Umständen kann der Arbeitnehmer eine bezahlte Freistellung erlangen (siehe Artikel 'Hitzefrei und bezahlte Freistellung?').

4. Möglichkeiten des Arbeitnehmers

Sofern diesem die Fälle höherer Gewalt bekannt sind, kann der Arbeitnehmer für die Tage des Ausfalls möglicherweise Urlaub beantragen oder die Überstunden abbauen. Ebenso besteht die Möglichkeit – sofern möglich und erlaubt – die Arbeit im Homeoffice zu verrichten.

Wichtig ist es immer der Arbeitgeber über ein mögliches Zu-Spät-Kommen zu informieren, denn eine Abmahnung riskiert der Arbeitnehmer nur dann, wenn er dem Arbeitgeber nicht unverzüglich anzeigt, dass er verhindert ist.

Sind Sie sich nicht sicher, wie Sie sich in solchen Fällen verhalten sollen? Dann rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit unseren Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht. Wir klären Sie auf, ob Sie zum Beispiel möglicherweise unberechtigt abgemahnt worden sind oder für Ihren Fall eine Ausnahme greift.



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