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Wann ist ein Sabbatical sinnvoll?

Schon längst hat sich auch bei Arbeitnehmern in Deutschland der Wunsch nach einer längeren Auszeit vom Job ohne arbeitslos zu sein manifestiert. Doch die rechtlichen Grundlagen sind dahingehend noch nicht so ganz klar. Viele Arbeitnehmer wollen wissen, ob ein Rechtsanspruch existiert, ob der Jahresurlaub geopfert werden muss und auch welche rechtlichen Voraussetzungen für ein solches Sabbatical bestehen. Wir werden in unserem Artikel versuchen, Ihnen die wichtigsten Fragen zu beantworten.

1. Allgemeines

Wäre es nicht schön, wenn man angestellt bleibt, sein Gehalt weiterhin erhält, aber ein paar Monate durch Australien reist? Für diesen Traum reicht oft der gewährte Urlaub nicht aus, denn eine dreimonatige bezahlte Freistellung wollen und können die Arbeitgeber nicht immer genehmigen.

Ursprünglich sicherten sich mit diesem Sabbatjahr US-amerikanische Professoren eine Auszeit, um sich der Forschung zu widmen.

In größeren Unternehmen besteht aber mittlerweile die Möglichkeit für viele Arbeitnehmer eine sogenannte Auszeit zu nehmen, ohne seinen Job zu verlieren oder arbeitslos zu sein. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht. Ausnahmen können sich insbesondere aus Tarifverträgen ergeben (Angestellte im öffentlichen Dienst) und aus allgemeinen Vorgaben der Bundesländer (Beamte). 

Sofern aber sich der Arbeitgeber darauf eingelassen hat Sie für ein paar Monate bezahlt freizustellen, ist dahingehend eine Vereinbarung aufzusetzen, um die wichtigsten Punkte abzuklären.

2. Modelle

Es gibt verschiedenen Modelle für die Vereinbarung einer solchen Auszeit:

a) Teilzeitmodell
Der Arbeitnehmer arbeitet in der Ansparphase in Vollzeit, erhält aber das Gehalt nur in Höhe von 50 %. Das „ersparte“ Gehalt wird dann während der Freistellungsphase monatlich an den Arbeitnehmer ausbezahlt.

Der Vorteil dieser Vereinbarung ist, dass der Arbeitnehmer auch während der Freistellungsphase bei der Sozialversicherung gemeldet ist und somit krankenversichert. 

Nachteil: Grundsätzlich steht dieses Teilzeitmodell nur Arbeitnehmern zu, welche in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern arbeiten und dort auch mehr als sechs Monate beschäftigt sind. 

b) Unbezahlte Freistellung
Dieses Modell ist selbstverständlich wirtschaftlich sehr „günstig“ für den Arbeitgeber, denn er zahlt kein Gehalt und der Arbeitnehmer muss sich nach einem Monat selbst kranken- und pflegeversichern.

c) Zeitwertguthaben
Bei diesem Modell werden dem Arbeitnehmer ungenutzter Urlaub, Gratifikationen, Überstunden, Boni auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben. Wichtig ist aber, dass sich Arbeitnehmer bei diesem Modell vor einer eventuellen Insolvenz des Arbeitgebers absichern, denn diese Beträge werden angespart, so dass der Arbeitnehmer erstmal auf die Auszahlung verzichtet.

Sofern eine Vereinbarung über ein solches Modell erfolgt und der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat, muss das angesparte Geld nach § 7d SGB IV vor der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert werden. 

Auch hier ist vorteilhaft, dass der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase Geld erhält und bei der Sozialversicherung angemeldet ist.

d) Arbeitszeitguthaben
Hier arbeitet der Arbeitnehmer über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus und spart sich somit nur seine Überstunden an, welcher dann während der Freistellungsphase ausbezahlt werden.

Vorteil: Der Arbeitnehmer ist krankenversichert.

Nachteil: Dieses Modell kann dann sinnvoll sein, wenn im Betrieb ein Arbeitszeitkonto besteht und die Überstunden minutiös dokumentiert werden. Leider ist zu beachten, dass die Mehrarbeit des Arbeitnehmers nicht die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschreiten darf.

e) Lohnverzicht
Der Arbeitnehmer erhält z. B. für sechs Jahre nur 6/7 seines Vollzeitgehaltes und spart dabei monatlich das 1/7 an. Nach den sechs Jahren nimmt der Arbeitnehmer ein Jahr Auszeit und erhält für diese Jahr die angesparten 6/7 des Gehaltes monatlich ausbezahlt.



3. Wichtige Vereinbarungen

a) Urlaub
Ruht das Arbeitsverhältnis (je nach Vereinbarung über die Auszeit), dann entstehen dennoch noch weitere Urlaubsansprüche. Dies gilt auch sofern der Arbeitnehmer für die Dauer des Sabbaticals unbezahlt freigestellt ist. Der Arbeitgeber ist auch nicht befugt, diesen Anspruch zu kürzen, siehe dazu Urteil des BAG vom 06.05.2014 zum Az.  9 AZR 678/12.

b) Arbeitsunfähigkeit
Dahingehend kommt es darauf an, wie die Ausgestaltung der Sabbatical-Vereinbarung ist. Sofern der Arbeitnehmer während der „Auszeit“ unbezahlt freigestellt ist, sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gänzlich „egal“. 

Finanziert der Arbeitnehmer diese Auszeit mit, sei es in Form von Auszahlung der Überstunden, sei es durch eine Teilzeitregelung, dann sollte festgelegt werden, dass die Lohnfortzahlung nach dem EFZG erfolgt. Ferner sollte die Auszeit nach § 9 BUrlG um die Tage der Arbeitsunfähigkeit verlängert werden. 

c) Kündigung
Vereinbaren Sie, dass Ihnen während der Freistellungsphase nicht gekündigt werden kann. Andererseits kann es aber auch sein, dass der Arbeitgeber sich vor einer Kündigung Ihrerseits schützen will. 

d) Rückkehr zur alten Position
Halten Sie fest, ob Sie Ihre alte Position nach Ihrer Rückkehr erhalten oder „nur“ einen zumutbaren und gleichwertigen Arbeitsplatz. Möglicherweise kann auch eine Abfindungsvereinbarung geschlossen werden, sofern Sie eine niedere Tätigkeit bei Ihrer Rückkehr erhalten. 

4. Weitere Überlegungen

-> Sofern Sie sich während Ihrer Auszeit im EU-Ausland befinden, klären Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse ab, ob Auslandsversicherungsschutz besteht.
-> Regeln Sie in der Vereinbarung, was passiert, wenn Sie während der Freistellungsphase versterben oder z. B. dauerhaft arbeitsunfähig sind. 

Haben Sie vor eine längere Auszeit zu nehmen und sind sich nicht sicher, wie eine solche Vereinbarung vorzunehmen ist, dann kontaktieren Sie die Arbeitnehmerhilfe e. V. unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie über die Inhalte des Sabbatical-Vertrages und klären Sie über die wichtigsten Fragen auf.

Sofern Sie eine außergerichtliche Unterstützung bei den Verhandlungen wünschen, dann überprüfen unserer Rechts- und Fachanwälte die kostengünstigste Methode für Sie anwaltliche Unterstützung zu erhalten. 


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