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Verzugspauschale im Arbeitsrecht

Am 01.07.2016 erfolgte im BGB – genauer im § 288 BGB Absatz 1 S 1 – eine Gesetzesänderung, die es sogar zum Bundesarbeitsgericht schaffte. Nun am 25.09.2018 hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob auch Arbeitnehmern monatlich 40 € netto als Verzugsschaden zusteht.

Hintergrund

Mit Wirkung zum 29.07.2014 wurde § 288 Abs. 5 BGB in das BGB eingefügt. Danach hat der Gläubiger bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 €. Das soll den Aufwand des Gläubigers kompensieren. Daraufhin stellte sich die Frage, ob diese Pauschale auch im Arbeitsrecht Anwendung findet, da § 12a ArbGG explizit Ansprüche der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis ausschließt.

Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 25.09.2018 beurteilten die Gerichte diese Frage unterschiedlich. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied im Jahre 2017, dass dies Pauschale den Arbeitnehmern zusteht und § 12a ArbGG dem nicht entgegen steht. Das Landesarbeitsgericht Köln entscheid zu Ungunsten der Arbeitnehmer und verwies dabei auf die Regelung des § 12a ArbGG. 

Entscheidung vom 25.09.2018

Am 25.09.2018 entscheid das Bundesarbeitsgericht zu Ungunsten der Arbeitnehmer und stellte klar, dass § 288 Abs. 5 BGB keine Anwendung auf das Arbeitsrecht findet. § 12a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) schließt als Spezialregelung nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch (der Anwaltskosten) der obsiegenden Partei in der ersten Instanz aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung. Und als solcher sei auch der Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB einzuordnen.

Insofern ist der Arbeitnehmer nur darauf beschränkt über § 288 Abs. 1 BGB die monatlich anfallenden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Da es sich hierbei nicht um eine Pauschale handelt, ist diese auch im Arbeitsrecht anwendbar.



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