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Wichtiges Urteil zum Verfall des Urlaubs

Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteilen vom 06.11.2018 entschieden.

Diese Ansprüche verfielen vielmehr nur dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet habe, nachdem er ihn tatsächlich in die Lage versetzt habe, rechtzeitig Urlaub zu nehmen (Az.: C-619/16 und C-684/16).

Allgemeines zum Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer freut sich auf den Erholungsurlaub, um der Hektik und dem Stress des Arbeitsalltages zu entgehen. Da der gesetzlich zugesicherte Urlaub in erster Linie der Erholung des Arbeitnehmers dienen soll, darf der Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis auch nicht finanziell abgegolten werden.

Der gesetzliche Anspruch besteht in der Höhe von 20 Arbeitstagen bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen.

Was passiert aber nun, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub bekommen und nicht genommen hat?

Verfall des Anspruches

Der Urlaub muss gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Die Übertragung beschränkt sich bei betrieblichen Gründen auf die ersten drei Monate des darauffolgenden Kalenderjahres.

Wurde nun der Urlaub, auch nicht bis zum 31.03. genommen, so verfällt der Urlaub restlos!

Ausnahmen:

1. Konnte der Arbeitnehmer den Urlaub aus krankheitsbedingten Gründen nicht – auch nicht bis zum 31.03. eines Jahres nehmen – so verlängert sich der Übertragungszeitraum um 12 Monate ab Ende März.  (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte)

2. Beantragt der Arbeitnehmer Urlaub und erhält er den Urlaub nicht, so verfällt der Urlaub zwar nicht, der Arbeitnehmer musste dies aber auch beweisen!

Europäischer Gerichtshof sieht Punkt 2 anders!

Nach der neuen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes, ist das allerdings unzulässig und bevorteilt damit den Arbeitgeber. Die Begründung des Europäischen Gerichtshofes liest sich in Auszügen, wie folgt:

(…)Der Arbeitnehmer ist nämlich als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann. Aufgrund dieser schwächeren Position kann der Arbeitnehmer davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C 429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).(…)

Demnach ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGHs folgendes:

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret auf die Beantragung des Erholungsurlaubs hinweisen und dem Arbeitnehmer dabei klar und verständlich mitteilen, dass der Urlaub „wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird". Die Beweislast für diese Tatsache trägt vollständig der Arbeitgeber. Kann der Arbeitgeber dies nicht beweisen, dann wird der Urlaub übertragen und kann sodann angesammelt werden. Kann der Arbeitgeber diese Voraussetzungen beweisen, dann muss der Arbeitnehmer beweisen, dass Urlaub beantragt, aber nicht gewährt wurde.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Da nun der Arbeitgeber Sie jährlich auf die Beantragung des Urlaubs beweisbar hinweisen muss, wird dies wohl bei neuen Verträgen im Arbeitsvertrag verankert werden. Denkbar ist es auch, dass der Arbeitgeber Sie zu Beginn des Urlaubsjahres per Mail an die Beantragung erinnert und Sie bittet bereits zu Jahresbeginn den Urlaubszeitraum festzulegen.

Sollten Sie bereits bei Ihrem Arbeitgeber ausgeschieden sein, so überprüfen Sie bitte, ob Sie an die Beantragung des Urlaubs und auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurden. War das nicht der Fall, dann ist auch vergangener Urlaub nicht verfallen und kann noch abgegolten werden.

Gerne beraten Sie unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht zu Ihren Ansprüchen und zur vorliegenden Beweislast. Werden Sie bei uns Mitglied und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch vor Ort. Die Kosten der Mitgliedschaft beschränken sich auf 40 € pro Kalenderjahr.



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