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Neuregelungen im Arbeitsrecht 2019

Im folgenden Artikel finden Sie die neuesten Regelungen im Arbeitsrecht für das Jahr 2019. Zur Brückenteilzeit haben wir bereits einen ausführlichen Artikel geschrieben, welchen Sie hier einsehen können. Auch über die Erhöhung des Mindestlohnes zum 01.01.2019 haben wir ausführlich berichtet.

I. Krankenkassenbeitrag ab 01.01.2919 paritätisch

Seit dem Jahre 2014 beträgt der Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 Prozent.

Von diesem übernahm der Arbeitgeber 7,3 Prozent und der Arbeitnehmer ebenfalls 7,3 Prozent zuzüglich des von der Krankenkasse verlangt Zusatzbeitrag in Höhe von 1,0 Prozent (2018). Dies ändert sich nun ab dem 01.01.2019.

Denn die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse werden am dem 01.01.2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, so dass der Zusatzbeitrag in Höhe von 1,0 Prozent nicht mehr alleine vom Arbeitnehmer getragen wird, nach § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V (n. F.).

Dies führt zu einer monatlichen Entlastung der Arbeitnehmer bei der Höhe der Krankenkassenbeiträge. Dahingehend empfehlen wir Ihnen Ihre Lohnabrechnungen ab dem 01.01.2019 zu prüfen und bei Unklarheiten einen Rechts- und/oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Arbeitgeber dies berücksichtigt hat, rufen Sie bei uns an und lassen Sie von unseren Rechts- und Fachanwälten für Arbeitsrecht Ihre Lohnabrechnung überprüfen. Sobald Ihnen eine Falschberechnung aufgefallen ist, machen Sie dies bitte gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend und bitten Sie rechtzeitig um eine Korrektur der Lohnabrechnung.

II. Abschaffung der Benachteiligung durch Kündigungsfristen

Gemäß § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Betriebszugehörigkeit, so dass der Arbeitgeber Sie nach einer zweijährigen Betriebszugehörigkeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen kann. Nach einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese Frist auf zwei Monate zum Monatsende.

Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB galt das nicht für Arbeitnehmer, welche das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Dieser Passus ist altersdiskriminierend und verstößt gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Insofern wurde mit dem Jahre 2019 dieser Satz aus dem Gesetz gestrichen.



III. Tarifeinheitsregelung zu Minderheitentarifverträgen

Sofern in einem Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt sind, welche unterschiedlichen Gewerkschaften angehören und demnach z. B. zwei unterschiedliche Tarifverträge mit einander kollidierten, stellte sich die Frage des Anwendungsvorrangs.

Mit § 4a TVG wurde sichergestellt, dass bei solch kollidierenden Tarifverträgen, der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft Anwendung geniesst, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrages im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat, Grundsatz der Tarifeinheit. Insofern entfernte man sich vom Prinzip der Tarifpluralität, siehe dazu Beschluss des BAG vom 27.01.2010 (4 AZR 549/08) und Beschluss vom 23.06.2010 (10 AS 3/10).

Um aber diejenigen Arbeitnehmer zu schützen, deren Tarifvertrag keine Anwendung fand (meistens Mitglieder kleinerer Berufsgruppengewerkschaften), wurde § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG hinzugefügt:

„(...) wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrages die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages zu berücksichtigen.(...)“

Damit wurde eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, da Nachbesserungen zur Tarifeinheit verlangt wurden, siehe dazu Urteil des BVerfG vom 11.07.2017 (1 BvR 1571/15; 1 BvR 1588/15; 1 BvR 2883/15; 1 BvR 1043/16; 1 BvR 1477/16/15). Bis zu dieser Nachbesserung überließ es das Bundesverfassungsgericht den jeweiligen Arbeitsgerichten die teilweise verfassungswidrige Regelung des damaligen § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verfassungskonform im jeweiligen Einzelfall auszulegen.

Hintergrund war grundsätzlich die Benachteiligung der kleineren Berufsgewerkschaften und die Frage nach einem etwaigen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit.

Denn sofern Arbeitnehmern durch die Verdrängung des Minderheitstarifvertrages Ansprüche verlieren, deren Verlust unzumutbar für die Arbeitnehmer ist, verstößt das Prinzip der Tarifeinheit gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Beispiele für solche Regelungen sind z. B. Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge, zur Lebensarbeitszeit, zu Kündigungsfristen u. ä.

Enthält jedoch der Mehrheitstarifvertrag vergleichbare und/oder bessere Leistungen, dann stellt sich selbstverständlich nicht dieses Problem.

IV. ALG II

Zum 01.01.2019 werden auch die Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende angehoben. Demnach steigt zum Beispiel der Regelbedarf für Alleinstehende von 416 € auf 424 €, derjenige für Partner in Bedarfsgemeinschaften von bisher 374 € auf nunmehr 382 €.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben allerdings von dieser Erhöhung unberührt.

Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne, denn als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe e.V. erhalten Sie für 40 € im gesamten Kalenderjahr wiederholt Rechtsberatung ohne zusätzliche Kosten.


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